Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

705 chen vorhanden, absondern lassen. Solches wird inventiret, und bis zu Ende der Contumaz an einem sicheren Ort aufgehoben. Er kann auch auf Begeh­ren , denen Eigentümern einen Empfang-Schein darüber ausstellen. 21. Der Prior und Guardiano müssen bey der Ausschiffung und Einneh- mung in das Lazareth deren Leuten und Waaren in Person gegenwärtig seyn, und solche durch die zugegebene Wächter und Fachini begleiten lassen. Bey- den ist demnächst ein bequemer Ort anzuweisen, unh muss er Prior inson­derheit , soviel als die Gesundheits- Vorsichtigkeiten zulassen, für die Kauf­leute alle Achtung hahen, mithin Obsorg tragen, dass ihre Waar durch die Fachini nicht beschädiget, noch die Presse oder Form verändert werde. 22. Nachdem die Waaren ausgeschiffet, und in dem Lazareth reponi- ret worden, muss der Prior oder Guardiano sich von denen abgeordnet gewe­senen Wächtern eine dreyfache Notam über die Qualität und Quantität der­selben geben lassen: wovon er ein Exemplar für sich aufhebt, das ziveyte bey der Sanitäts-Canzley einreichet, und das dritte dem Eigenthümer zustellet. 23. Oftgemeldter Prior hält ferner, entweder selbst, oder durch Hülfe eines andern, ein doppeltes Register oder Contumaz-Tagebuch. In dem einen werden die Namen deren contumacirenden Personen . in dem andern aber die contumacirende Waaren mit grösster Sorgfalt aufgezeichnet; und ist ihm zu beyden Registern bereits das behörige Formular zugestellet worden. Wobey übrigens noch zu erinnern kommet, dass die Contumaz nicht eher als von dem Tag, da der letzte Ballen eröffnet, und die Einwickelung davon abgesondert worden, zu lauffen anfange. 24. Der Prior und Guardiano sollen die contumacirende Waar, ohne schriftliche Ordre des Eigentümers, von niemand beschauen lassen, solche Beschauung auch nicht eher als einige Täge nach der Eröffnung deren Ballen gestalten. Zuvor gemeldte Billetter deren Eigentümern werden von dem Prior zu seiner Legitimation aufbewahret. 25. Derselbe darf eben so wenig, ohne schriftlichen Befehl der Canzley und des Proprietarii, von jenen Waaren, welche übergegossen werden, etwas aus dem Lazareth verabfolgen. Und zwar muss diese Uebergiessung in seiner des Priors, oder des Guardiano Gegenwart geschehen ; worauf er der Canz­ley darüber seinen Bericht erstattet, die von solcher und dem Eigenthümer empfangene schriftliche Befehle aber, zu seiner Sicherheit, auf hebt. 26. Bey mehrgemeldter Uebergiessung, oder sonstige Ueberlieferung dt' ren Waaren zur freyen Gemeinschaft, lässt sich der Prior von dem Eigen­thümer den ausgestellten Verwahrungs-Schein zuruckgeben und darauf quit- tiren. 27. Der Prior und Guardiano müssen die Höfe und Gänge des Lazarets durch die Fachini von allen giftfangenden Sachen fleissig reinigen lassen, da­mit man in solchen überall ohne Gefahr passiren könne. 28. Ueberhaupt erfordert derselben Pßicht, ohne Auf hören und mit der allergrössten Sorgfalt darauf Obacht zu haben, dass die Wächter und Fachini in allen Stücken ihrer Schuldigkeit nachkommen, fürnemlich aber die contu­macirende Sachen ohnablässig auslüften, hin und her legen, umkehren und reinigen, auch insonderheit solches in Ansehung deren Kleidern und Wäsche deren Passagiers beobachten mögen, welche letztere sie auf Stricken in freyer Luft aufhängen müssen. Zu diesem Ende wird er Prior täglich zu mehrern- mahlen in Person nachschauen, ob die vorgeschriebene Ordnungen und Vor­sichtigkeiten beobachtet werden, dabey jedoch für seine eigene Person eben­falls die äusserste Vorsichtigkeit gebrauchen, damit er alle Vermischung mit denen in Contumaz befindlichen Leuten oder Sachen vermeiden möge.

Next

/
Thumbnails
Contents