Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
704 Der Prior darf auch die Schlüssel niemand anvertrauen , als nur allein dem Guardiano, daher sowol das Aufmachen als Zusperren jederzeit in eines von ihnen beyden Gegemcart geschiehet. 11. Weder dem Prior und Guardiano, noch sonsten jemand in dem Lazaret , ist erlaubt, einen Hund, Katze, Vogel oder anderes Thier, so in dem Lazareth herumlauffen oder fliegen könnte, es seye dann an einer Ketten oder in einem Keflcht. 12. Wann in dem Lazar eth etwas zu repariren oder zu bauen ist, muss der Prior dem Sanitäts-Magistrat davon Nachricht geben, und dessen Befehl erwarten. Í3. Weder der Prior, Guardiano noch Wächter, dürfen mit denen im Lazareth befindlichen Waaren, es sey während oder nach geendigter Contu- maz, einige Handelschaft treiben , vielweniger solche verbrauchen. 14. Der Guardiano und die Wächter sollen ohne Vorwissen des Priors niemand in das Lazareth lassen. Dieser aber soll keinen fürwitzigen und her- unüauffenden Personen, und noch weniger denen Weibern und Anverwandten deren Wächtern und Fachini den Eintritt in solches verstatten, oder Ballon darinnen zu schlagen erlauben: und darf überhaupt niemand in das Lazareth kommen, als der wegen Beschauung deren conlumacirenden Waaren, oder anderer die Handlung und das Sanitäts-Wesen angehenden Sachen halber , darinnen etwas zu verrichten hat. Es ?nuss auch derselbe die ganze Zeit über von dem Guardiano oder einem Wächter begleitet, und nicht aus dem Gesicht gelassen werden; wofür jenem verbotten ist das Geringste zur Belohnung anzunehmen. 15. Der Prior muss sich mit allem Fleiss nach der Aufführung und Gesundheits-Zustand deren contumacirenden Passagiers und Fachini erkundigen, und dem Sanitäts-Magistrat alle Vor fallenheilen, so denselben, das Lazareth , oder überhapt das Gesundheits - Wesen angehen, ohnverzüglich berichten. 16. Der Prior hält ein Buch, worinnen alle Verordnungen und Schlüsse des Sanitäts-Magistrats, sowohl allgemeine als besondere , protocollirt sind. So oft als in Sanitäts- oder Lazarelh-Sachen ein dergleichen neuer Schluss gefasset wird, muss er solchen, entweder selbst oder durch einen andern, darinnen einzeichnen , um, zu grösserer Sicherheit, seine Verhaltungs- Vorschrift jederzeit vor Augen zu haben. 17. Es wird unter denen Wächtern, so die Conlumaz machen müssen, ein ordentlicher Rollo gehalten, damit keinem weder eine Gunst noch Beschwerde widerfahren möge ; und ist dieser Rollo auf einer in dem Lazareth aufgehängten Tafel anzuzeichnen. 18. Die Anstellung deren Wächtern und Fachini während der Contu- maz-Zeit, die Reinigung deren Waaren, und die Zulassung derselben, wie auch deren Personen, zur freyen Gemeinschaft, hangen gänzlich von denen Befehlen und Verordnungen des Sanitäts-Magistrats ab; und dürfen weder der Prior noch Guardiano, hierinnen das geringste für sich thun, sondern müssen nach denen allgemeinen oder besonderen Entschliessungen gemeldten Sanitäts-Magistrats auf das aller genaueste sich richten. 19. Der Prior darf, ohne schriftlichen Befehl der Sanitäts-Canzley, weder Personen , noch Waaren, zur Contumaz in das Lazareth aufnehmen; und soll er diese Befehle in einem besonderen Fasciculo aufbewahren. 20. Derselbe muss denen Contumazirenden ihr Schiess- und anderes Gewehr abfordern, und davon die giftfangende Einwicklung, wenn derglei