Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
703 3. Der Guardian steht unter dem Prior, unter beyden aber die Gesundheits-Wächter und Fachini; und so ein als anderer muss fleissig Obacht haben , dass seine Untergebene ihrer Schuldigkeit wohl nachkommen. Es sind demnach sowohl die Wächter und Fachini als der Guardiano schuldig des Priors Anordnungen und Befehlen Folge zu leisten; jene aber müssen denen beyden letztem alle Ehrerbietung und schuldigen Gehorsam erweisen. Die Wächter sollen auch für die Passagiers, so wie diese für jene, gebührende Achtung haben, die Uebertreter aber alsogleich ihres Diensts entsetzet, und nachdrücklich bestrafet werden. 4. Der Prior und Quardiano werden beflissen seyn, unter denen Wächtern und übrigen Lazareth-Bedienten , wie auch unter denen Passagiers, die behörige Ordnung, Ruhe und gutes Einverstänclniss zu erhallen und zu befördern , folglich allen entstehenden Streit und Uneinigkeit beyzulegen und zu unterdrücken. Es hat dannenhero der Prior für seine Person die Gewalt, in jenen Fällen, Zeit und Umständen, tco aller Verzug gefährlich seyn würde, provisional Anordnungen zu machen. Jedoch muss er dem Magistrat alsogleich davon Nachricht erlheilen, und dessen weiteren Befehl abwarten. 5. Der Prior und Guardian wohnen im Lazareth, und dürfen sich daraus weder bey Tag, noch weniger bey der Nacht entfernen; es wäre dann, dass eine Sanitäts- oder Lazareths-Erforderniss sie dazu nöthigte, oder der Sanitäts-Magistrat sie rufen Hesse, welchem ohnehin der Prior monatlich seinen Bericht über den Zustand der Sachen im Lazareth erstatten muss. In dergleichen Fällen hat der Guardiano, icährend seiner Abwesenheit, die Macht und Ober-Aufsicht über das Lazareth. 6. Wann der Prior wegen Personal oder anderen Abhaltungen, seine Geschäfte nicht selbst verrichten kann, vertritt, auf vorhergängigen Entschluss des Sanitäts-Magistrats der Guardiano desselben Stelle. Würde aber jener zu Verwaltung seines Amts völlig untüchtig befunden, oder abgesetzt, geschiehet alsogleich die Ernennung eines andern Priors; wobey Ihro Majestät auf die Aufführung und geleistete Dienste des Guardiano eine vorzügliche Rücksicht nehmen werden. 7. Der Lazereth-Prior und Guardian stehen, in denen Gesundheitsund Lazareth-Sachen, immediate unter dem zeitigen Intendenten, als Praeside des Sanitäts-Magistrats; und müssen die an sie ergehende Befehle, und ihnen intimirende Schlüsse und Berathschlagungen des letztem, sich zu einem ohnverbrücltliehen Gesetz und Richtschnur dienen lassen. 8. Dieselbe müssen aus der Erfüllung ihrer Dienst - Schuldigkeit ihr Hauptwerk machen , und sich daher aller anderen Verrichtungen, Gewerbs Leidenschaften und Zeitvertreibs entschlagen, welcher sie von der, alléi auf ihren so wichtigen Dienst zu richtenden, Aufmerksamkeit abwende könnte. 9. Ingleichen sollen sie, weder durch Recommendationen, noch eigene Neigung und Interesse sich einnehmen, und von ihrer Pflicht abhalten lassen. Es ist ihnen daher auf das Schärfste untersagt, unter was für einem Fürwand es sey , von den Contumacianlen, Wächtern oder Fachini, einige Gra tification, Belohnung, Abgab oder Geschenk, wenn solches auch nur in Ess- waaren bestünde, anzunehmen, vielweniger zu begehren. Die Uebertr etter werden auf der Stelle abgesetzt und überdiess, nach der Art und Umständen ihres Verbrechens , an Geld und selbst an Leib gestraffet. 10. Der Prior hat den Schlüssel zu allen Thüren, Gattern und Hütten , in seiner Verwahrung ; und müssen solche vor Aufgang der Sonnen, nicht eröffnet, bey ihrem Untergang aber alsogleich verschlossen ivei den.