Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

702 ereignet, welcher mittel- und unmittelbar in das Sanitäts-Wesen einschlaget> muss er Capitano dem Sanitäts-Magistrat darüber seinen Bericht erstatten, und sich nach dessen Anordnung auf das genaueste richten. 3. Ferner bringt dessen Pflicht mit sich, denen mit Patente libera an- kommenden Schiffen in dem Hafen einen bequemen Ankerplatz anzuweisen; wobey er darauf Acht haben wird, dass selbige in behöriger Entfernung von einander Anker werfen, sich anbinden, und keines dem andern beschwerlich fallen, oder Schaden zufügen möge. 4. Ebenderselbe muss, in der Qualität als adjungirter Sanitäts-Provi­sor , dem Sanitäts-Magistrat, oder auch der Intendenza, die gebührende Anzeige machen, daferne etiva die Unter-Off cianten, und insonderheit die denen conlumacirenden Schiffen zugegebene Wächter, oder auch diejenige , welche gemeldten Schiffen Victualien und andere Bedürfnisse zuführen, dem Sanitäts-Regulament zuwider handeln sollten. 5. Hauptsächlich muss er Capitano darauf Acht haben, dass die contu- macirende Schiffe an einem von denen in freyer Gemeinschaft stehenden Schif­fen entfernten Ort Anker werfen , und mit solchen, unter keinerley Vorwand, die geringste Vermischung und Umgang haben mögen. 6. Die mit Fede bruta ankommende Schiffe wird er Capitano an dem für sie bestimmten Ort ankern lassen, und ihnen mit denen andern, welche nur Patente sospetta haben, durchaus keine Gemeinschaft verstauen. 7. Sollte ein contumacirendes Schiff Savorra laden müssen, hat er Ca­pitano, als adjungirter Sanitäts-Provisor, darauf Acht zu geben, dass sol­ches mit denen behörigen Vorsichtigkeiten, und ohne einige Vermischung mit in freyer Gemeinschaft stehenden Personen geschehen möge. 8. In erst gemeldtcr Qualität darf er Capitano denen Aussagen und Con­stitutis , deren Capitänen und Schiffs-Patronen sowohl, als deren Quardia- nen, beyivohnen. Bey denen Constitutis, welche von mit Fede bruta angekom­menen Schiffen auf genommen werden, ist er schuldig nebst dein Cancelliere in Person zu erscheinen. 9. Endlich darf derselbe keinem conlumacirenden Schiß', auch nach der Ausladung ohne ausdrücklichen Befehl des Sanitäts-Magistrats, erlauben, sich innerhalb des Molo herein zu ziehen. Cap. 13. Von dem L azareth-Prior, von dem Guardian und von de­nen Wächtern und Fachin i im L azareth. Der Prior hat die Aufsicht über das Lazareih, und zu seinen Gehülfen den Guardiano. Unter beyden stehen die Gesundheits-Wächter, und soviel Fachini, als zur Eröffnung, Reinigung und Bewahrung deren Waaren erfor­dert werden. Da auch gewissermassen die so wichtige Obsorg für die Erhal­tung der allgemeinen Gesundheit, ihme Prior, und denen übrigen Unter-Be­dienten des Lazareths, noch näher anvertrauet ist, als dem Sanitäts-Magi­strat selbsteil-, so sind selbige um so mehr verbunden, ihre Instruction und Pßichten mit dem allergrössten Fleiss und Aufmerksamkeit zu erfüllen. 1. Die Ernennung und Abdankung des Lazareths-Priors und Guardiano stehet dem Obristen Commerden-Directorio zu Wien, mittelst der Intendenza, zu; jedoch kann der Intendent, als Präses des Sanitäts-Magistrats, solche provisionaliter veranstalten. 2. Die Gesundheits-Wächter «rndFachini werden von dem Sanitäts-Ma­gistrat angenommen und abgedancket.

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