Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

In dessen Abwesenheit vertritt sein Gehülfe, oder der sogenannte Un - ter-Canzler seine Functionen. 22. Der Cancelliere ist zugleich erster Provisor Adjunctus. Dahingegen hat der Unter-Canzler, wenn er auch gleich würklich die Stelle des Cancelliere vertritt, in dem Sanitäts-Magistrat immer den unter­sten Platz. 23. Der Cancelliere, und noch mehr dessen Gehülfe, dependiren von dem Sanitäts-Magistrat, und mediate von der Intendenza. 24. Weder ein noch anderer darf von denen Schiffleuten, Passagiers, Guardianen, und übrigen Unter-Bedienten, für seine Bemühung, für gelei­stete oder noch zu leistende Gefälligkeiten, es sey unter was für einem Vor­wand es wolle , eine Abgab , Belohnung oder Geschenk annehmen, noch we­niger begehren. 25. Und ob zwar dieselbe die von Ihro Kayserl. Königl. Majestät aller­gnädigst angeordnete Canzley-Sportuln einfordern müssen, so dürfen sie doch davon sich nichts zueignen, sondern müssen deren Betrag monatlich dem Gassier überliefern. 26. Kann ein würklicher Provisor wegen Abhaltungen bey der Session nicht erscheinen, muss der Cancelliere ihn von denen vorgekommenen Mate­rien in for mir en. 27. Die Canzley stehet offen von Aufgang der Sonnen bis zu Mittag, und von zwey Uhr Nachmittag bis zu Sonnen-Untergang. Und darf sich weder der Cancelliere, noch dessen Gehülfe, unter einigem Vorwand daraus absentiren, damit die Schiffe und Passagiers desto geschwinder beförderet werden. 28. Die Canzley intimirt denen Unter-Aemtern und Officianten alle Re­solutionen und Schlüsse des Sanitäts-Magistrats schriftlich , und trägt unauf­hörliche Obsorg, dass solche auf das genaueste befolget werden. Es muss auch der Cancelliere insonderheit darauf Acht haben, dass ein jeder seiner Instruction in allen Stücken nachkomme, und, wofern solches nicht geschiehet, dem Magistrat davon Nachricht geben. 29. Einheimische Personen von Condition überkommen, auf vorgängige Erlaubniss des Praesidis, den Zutritt in die Canzley, um sich daselbst, je­doch ohne würkliche Activität, in denen verschiedenen Arbeiten zu üben. Und zwar werden Allerhöchst Ihre Kayserl. Königl. Majestät, bey sich ereignenden Dienst-Eröffnungen, auf dergleichen Personen eine besondere gnädige Rücksicht nehmen. Cap. 12. Instruction und Verrichtungen des Capitano del Porto. Gleichwie die Verrichtungen des Capitano del Porto mit denen Sanitäts- Geschäften in naher Verbindung stehen, derselbe auch die beste Gelegenheit hat, auf die Sanitäts-Materien und Vorfallenheiten genaue Obacht zu tragen: Als haben Seine Kaiserl. Königl. Majestät solchem das Amt und Character ei­nes adjungirten Provisoris der Sanität allergnädigst beygeleget. Zufolg dessen werden ihm, über seine Verrichtungen als Capitano del Porto, annoch die hiernächst stehende Verhaltungs-Vorschriften ertheilet. 1. Hat der Capitano del Porto, in der Qualität als adjungirter Provisor, den freyen Zutritt und Sitz in dem Sanitäts-Magistrat, und wird beflissen seyn, durch seinen Eifer und leistende Dienste sich der ihm hierunten ewei- senden allerhöchsten Gnade würdig zu machen. 2. So oft sich in dem Porto, oder in dem Gesicht desselben, ein Zufall 47* 701

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