Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
698 des Praesidis das Jurament abgeleget. Die ihnen auftragende Geschäfte, müssen sie mit schuldigem Eifer, Treue und Verschwiegenheit verrichten, wohingegen Ihro Kayseri. Königl. Majestät, bey vorkommenden Diensteröffnungen , auf selbige den allergnädigsten Bedacht nehmen werden. Cap. 11. Vo n dem C anc elli er e der Sanität und dessen Unt er Can zier. 1. Der Cancelliere hat die Aufsicht über die Canzley, und dazu gehörige Bücher und Register, und giebt Obacht, dass solche von seinem Unter- Canzler accurat und getreulich geführet werden. 2. Er protocollirt auf das Genaueste alle Vorträge, Befehle, Schlüsse und Entscheidungen des Sanitäts-Magistrats, und überhaupt alle desselben Anstalten und Fürkehrungen. 3. Man wird demselben, nach Erforderniss, einen Gehülfen mit dem Character eines Unter-Canzlers zugeben, welcher ihme in allen Verrichtungen und Commissionen an die Hand gehen wird. 4. Der Cancelliere und dessen Gehülfe führen ein Protocoll über die Correspondenz des Sanitäts-Magistrats mit denen Gesundheits-Obrigkeiten anderer Orten, ingleichen über die von der Indentenza communicirt bekommende Briefe derer Kayserl. Königl. Ministern an auswärtigen Höfen und Con- sidn, nachdem zuförderst dem Sanitäts-Magistrat darüber der Vortrag geschehen. Die Originalia deren einlauffenden Sachen, es seyen Berichte oder Resolutionen, ingleichen die Abschriften deren abgehenden Briefen, müssen sorgfältig bey der Canzley aufbewahret werden. 5. In allen jenen Sanitäts-Vorfällen und Angelegenheiten, icelche durch allerhöchste Resolutionen, gegenwärtiges Regulament, und durch die Schlüsse des Gesundheits-Magistrats vorgesehen und entschieden sind, kann der Cancelliere die zu deren Erfüllung abzielende Anordnungen machen. ln jenen Fällen aber , so nicht auf diese Art vorgesehen und entschieden sind, kann der Cancelliere, und noch viel weniger dessen Gehülfe, ohne vorhergehenden Schluss und Beangenehmung des Sanitäts-Magistrats, keinen mündlichen Befehl, auch nicht einmal provisionaliter , ertheilen. 6. Ferner muss derselbe, wann Schiffe von verdächtigen Orten herkom- men, die Constitnta deren Patronen auf dem Sanitäts-Casino in Person aufnehmen. Ebendaselbst werden von ihm, in Conformität deren General-Verordnungen , die Mandata, betreffend die Zeit der Contumaz und Anzahl der anzustellenden Wächter, erlassen. Aeussert sich aber nachhero einiges Bedenken in Ansehung des Constituti, es sey wegen dessen Inhalts, deren Con- stituenten, oder wegen ohnvermutheten, in denen General - Verordnungen nicht entschiedenen Zufällen, und insonderheit wann die Umstände etwa erforderten, Observations-Wächter anzustellen; so kann die Canzley ohne vorhergängigen Rapport, und von dem Sanitäts-Magistrat darauf gefassten Ent- schliessung keine iceitere Verfügung treffen. 7. Wann von einem angesteckten Ort Schiffe kommen, muss der Cancelliere denenselben, nebst dem Capitano del Porto, in Person entgegen fahren , und unter denen behörigen Vorsichtigkeiten, sich von denen Capitäns das Patent vorzeigen lassen, und das Constitutum aufnehmen. 8. Ebenderselbe übernimmt alle mit dergleichen, oder auch nur von einem verdächtigen Ort ankommenden Schiffen, überbrachte Briefe, und lässt solche durch einen Sanitäts-Guardian an ihre Adresse bestellen. Dieses ge-