Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

698 des Praesidis das Jurament abgeleget. Die ihnen auftragende Geschäfte, müs­sen sie mit schuldigem Eifer, Treue und Verschwiegenheit verrichten, wo­hingegen Ihro Kayseri. Königl. Majestät, bey vorkommenden Diensteröffnun­gen , auf selbige den allergnädigsten Bedacht nehmen werden. Cap. 11. Vo n dem C anc elli er e der Sanität und dessen Unt er ­Can zier. 1. Der Cancelliere hat die Aufsicht über die Canzley, und dazu gehö­rige Bücher und Register, und giebt Obacht, dass solche von seinem Unter- Canzler accurat und getreulich geführet werden. 2. Er protocollirt auf das Genaueste alle Vorträge, Befehle, Schlüsse und Entscheidungen des Sanitäts-Magistrats, und überhaupt alle desselben Anstalten und Fürkehrungen. 3. Man wird demselben, nach Erforderniss, einen Gehülfen mit dem Character eines Unter-Canzlers zugeben, welcher ihme in allen Verrichtungen und Commissionen an die Hand gehen wird. 4. Der Cancelliere und dessen Gehülfe führen ein Protocoll über die Correspondenz des Sanitäts-Magistrats mit denen Gesundheits-Obrigkeiten anderer Orten, ingleichen über die von der Indentenza communicirt bekom­mende Briefe derer Kayserl. Königl. Ministern an auswärtigen Höfen und Con- sidn, nachdem zuförderst dem Sanitäts-Magistrat darüber der Vortrag ge­schehen. Die Originalia deren einlauffenden Sachen, es seyen Berichte oder Resolutionen, ingleichen die Abschriften deren abgehenden Briefen, müssen sorgfältig bey der Canzley aufbewahret werden. 5. In allen jenen Sanitäts-Vorfällen und Angelegenheiten, icelche durch allerhöchste Resolutionen, gegenwärtiges Regulament, und durch die Schlüsse des Gesundheits-Magistrats vorgesehen und entschieden sind, kann der Can­celliere die zu deren Erfüllung abzielende Anordnungen machen. ln jenen Fällen aber , so nicht auf diese Art vorgesehen und entschieden sind, kann der Cancelliere, und noch viel weniger dessen Gehülfe, ohne vor­hergehenden Schluss und Beangenehmung des Sanitäts-Magistrats, keinen mündlichen Befehl, auch nicht einmal provisionaliter , ertheilen. 6. Ferner muss derselbe, wann Schiffe von verdächtigen Orten herkom- men, die Constitnta deren Patronen auf dem Sanitäts-Casino in Person auf­nehmen. Ebendaselbst werden von ihm, in Conformität deren General-Ver­ordnungen , die Mandata, betreffend die Zeit der Contumaz und Anzahl der anzustellenden Wächter, erlassen. Aeussert sich aber nachhero einiges Be­denken in Ansehung des Constituti, es sey wegen dessen Inhalts, deren Con- stituenten, oder wegen ohnvermutheten, in denen General - Verordnungen nicht entschiedenen Zufällen, und insonderheit wann die Umstände etwa er­forderten, Observations-Wächter anzustellen; so kann die Canzley ohne vor­hergängigen Rapport, und von dem Sanitäts-Magistrat darauf gefassten Ent- schliessung keine iceitere Verfügung treffen. 7. Wann von einem angesteckten Ort Schiffe kommen, muss der Can­celliere denenselben, nebst dem Capitano del Porto, in Person entgegen fah­ren , und unter denen behörigen Vorsichtigkeiten, sich von denen Capitäns das Patent vorzeigen lassen, und das Constitutum aufnehmen. 8. Ebenderselbe übernimmt alle mit dergleichen, oder auch nur von ei­nem verdächtigen Ort ankommenden Schiffen, überbrachte Briefe, und lässt solche durch einen Sanitäts-Guardian an ihre Adresse bestellen. Dieses ge-

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