Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

699 schiehet jedoch in dem Fall, wenn zugleich von einem auswärtigen Gesund­heits-Magistrat, Consul oder Gesandten Briefe an den Sanitäts-Magistrat einlau ffen, nicht eher, als nach vorgängiger ausdrücklicher Erlaubniss des Letztem. 9. Der Cancelliere muss beflissen seyn, sobald als nur möglich, und be­vor der Schiff-Patron mit jemand reden kann, die Constituta aufzunehmen. Letztem darf keiner beywohnen, als der Cancelliere, und die würkliche Communitäts- wie auch adjungirte Provisores. Die Beamte des Casino haben gleiche Aufmerksamkeit zu gebrauchen, wenn sie von denen mit Patente libera gekommenen Schiffen die Constituta auf­nehmen , wovon hiernächst bey derselben Instruction ein mehreres. Bey Abfassung der Constituti müssen der Cancelliere sowohl, als gemeldte Sanitäts-Beamte, die auf dem Schiff befindliche Personen überzählen, und zuschauen, ob alles mit dem Patent übereintrifft. Und zicar ist, dass solches geschehen, in dem Constituto ausdrücklich anzuführen. 10. Um sich zu versichern, dass die mündliche Constituta deren von nicht angesteckten noch verdächtigen Orten herkommenden Schiffen, icelche die Beamte des Casino aufnehmen, und in ein eigenes Buch eintragen, in be- höriger Form , und mit denen nolhwendigen Vorsichtigkeiten abgefasset wer­den, muss der Cancelliere ihre Bücher sich öfters vorweisen lassen. 11. Bey Ausladung des Getreids und anderer nicht giftfangenden Waa- ren, empfangen die Beamte des Casino und deren Lazarethen , die Befehle von der Sanitäts-Canzley, und dürfen weder erstere, noch der Lazareth- Prior sich unterstehen, ohne Verordnung gemeldler Canzley, dergleichen Aus­ladung zuzulassen, oder zu veranstalten ; wie sie denn auch jener nachhero ihren Bericht darüber erstatten müssen. 12. Die Befehle, wodurch denen contumacirenden Schiffen, entweder vor oder nach der Ausladung, erlaubt wird, sich innerhalb des Molo herein­zuziehen, werden ebenfalls von der Canzley ausgefertiget, jedoch auf vorher­gehenden ausdrücklichen Befehl des Sanitäts-Magistrats. 13. Bey Ausladung der Waaren in das Lazareth, oder wann die Pas­sagiers in solches übergehen, wird durch den Lazarefh-Vnov ein von denen Guardianen abgefasstes genaues Verzeichniss der Quantität, Qualität und Gattungen deren Waaren und Personen, bey der Canzley eingereichet. Gemeldter Lazareth-Prior muss, zufolg seiner Instruction, selbst ein Duplicat dieser Specification behalten. Dem Eigenthümer deren Waaren müssen die Guardiani ebenfalls ein Du­plicat davon zustellen. 14. Nach Verlauf der, etweder durch allgemeine oder besondere Ver­ordnungen des Sanitäts-Magistrats, denen Schiffen, Passagiers und Waaren vorgeschriebenen Contumaz-Zeit, ertheilet die Canzley, auf vorgängige Aus­sage derer Guardianen und Bericht des Medici, an die Beamte des Lazareths und des Casino den Befehl wegen Erlaubniss der freyen Gemeinschaft. Hätte sich jedoch während der Contumaz ein Zufall ereignet, oder fände sich bey der Aussage der Wächter und Bericht des Medici einiges Bedenken, muss die Canzley zuförderst dem Sanitäts-Magistrat solches anzeigen, und desselben weitere Entschliessungen und Veranstaltungen erwarten und voll­ziehen. 15. Bey Verstattung der freyen Gemeinschaft, bekommt die Canzley, 47

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