Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

697 ein Adjunctus, darf, ohne Vorwissen, Beangenchmung und Ent sehlies sung des Gesundheits-Magistrats, mündlich oder provisionaliter, einen Befehl er- theilen eine Veranstaltung machen , oder jemanden etwas zu thun auftragen , Den einigen Fall der äussersten Gefahr beym Verzug ausgenommen. 2. In denen ordinari Sessionen referirt jeder würklicher Provisor was bey seinem Departement vorgegangen, und ob die Beamte mit behöriger Treue und Sorgfalt die Ordnungen, Regulament, und Befehle des Magistrats voll­ziehen; zeigt die bemerkte Missbrauche und Unordnungen an: schlägt die Mit­tel vor, wie solchen abzuhelfen sey: Und, kurz alles zusammen ge fasset, ein jeder muss sich die Erfüllung seiner Dienstschuldigkeit eifrigst angelegen seyn lassen. 3. Die würkliche Provisores dürfen ohne Erlaubniss des Praesidis sich nicht entfernen. Solche wird ihnen aber ohne höchstwichtige Ursachen nicht ertheilet, worunter gehöret, wann ein Provisor schon würklich abwesend wä­re, und durch seine Geschäfte zurück gehalten würde. 4. Im Fall einer dergleichen Verhinderung muss der Cancelliere dem Provisori von allem was inzwischen vorgefallen, Nachricht geben. 5. Die würkliche und Communitäts- sowohl als die adjungirte Proviso­res , können, so oft sie wollen , sich das Prolocoll oder Bücher, worinnen die geschehene Propositionen, gefaste Entschliessungen und Acta des Sanitäts-Ma­gistrats registrirt sind, vorzeigen lassen, um sich dadurch zu versichern: ob der Cancelliere alles mit gehöriger Treu und Sorgfalt aufschreibe. 6. Am letzten Tag des Monats, oder ersten des folgenden, müssen die bey dem Lazareth, Casino und im Porto angestellte Provisores, ein jeder bey dem unter ihm stehenden Amt, den Zustand der Cassa untersuchen, und den Bestand zur Haupt-Sanitäts-Cassa abliefern. Ist einer von ihnen abwesend, oder sonsten verhindert, muss der Cancel­liere an seiner Stelle diese Visitation der Cassa verrichten. 7. Die würkliche Communitärs wie auch adjungirte Provisores haben in dem Sanitäts-Magistrat, und bey allen in solchem vorkommenden Sachen , Votum consultivum und decisivum. Solches steht ihnen aber nicht zu, und sie sollen auch nicht einmal gegenwärtig seyn , wann über eine gegen sie selbst, öffentlich oder heimlich, geschehene Anzeige deliberiret wird. 8. Gemeldte Provisores müssen, wenn sie nicht schon sonsten in Dienst und Eides-Pjlicht stehen, bey der Intendenza ihr Jurament oblegen. 9. Sammentliche, soivohl die würkliche und Communitäts- als adjun­girte Provisores, können bey denen aufnehmenden Constitutis, und anderen wichtigen Sanitäts- Verrichtungen erscheinen. Cap. 10. Von denen Communitäts-Provisoren und Au s cult an t en. Die Communitäts-Provisores werden die Sessiones des Gesundheits-Ma­gistrats fleissig besuchen, um dadurch die überkommene Theorie und Erfah­rung beyzubehalten, und mehrers zu cultiviren. Dieselben haben bey allen Sa- nitäts-Berathschlagungen Votum decisivum. Und gleichwie Ihro Kayserl. Königl. Majestät daran gelegen ist, dass Dero getreue Unterthanen sich in jungen Jahren durch Frequentirung deren Dicaslerien zum Allerhöchsten Dienst tüchtig machen mögen; Als sol­len junge und wohlerzogene Leute von Condition die Erlaubniss haben, denen Sessionen als Auscultanten beyzuwohnen, nachdem sie vorher in die Hände

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