Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
692 ' Die wilde oder andere Thiere, sind gleicher Contumaz mit dem Schif unterworfen. Die auf das Schiff oder hey denen Waaren angestellte Wächter , haben respective mit erstem oder denen letzteren gleiche Quarantena. Erkranket ein Capitain, Passagier, Marinaro, Gesundheits-Wächter, oder Träger währender Contumaz auf dem Schiff, oder in dem Lazareth, hat der Saniläts-Medicus die Cur zu übernehmen. Verlangt aber der Kranke einen andern Medicum , muss er sein Begehren, durch den Lazareth-Prior, oder einen andern angestellten Beamten, bey dem Sanitäts-Magistrat anbringen lassen; welcher, nach Unterschied der Zeit, Zufällen und Umständen des Kranken, fürnemlich aber in reiffer Erwegung der Treu und Geschicklichkeit des anverlangenden Arzts , entweder seine Eiwilligung, oder abschlägige Resolution ertheilet. Es muss jedoch der auf solche Art angenommene fremde Medicus täglich, nicht allein über den Lauf und Symptomata der Krankheit, sondern auch über seine Cur und gebrauchende Medicamenta dem Sanitäts- Magistrat seinen schriftlichen Bericht erstatten. Cap. VI. Gesundheits-Vor- und Obsichten,wann die Schiffe, Passa g i er s, und Waaren zur freyen Gemeinschaft gelassen werden. Zuerst wird denen Passagiers, nach dem sie der Ämtöis-Medicus, zufolg seiner Instruction, besichtiget hat, die freye Gemeinschaft erlaubt. Bevor aber das Schiff selbst zur Pratica gelassen wird, müssen die darauf gestellte Guardiani über den guten Gesundheits-Zustand des Schiff-Volks, und dass auf dem Schif keine ansteckende Waar hinterlassen worden, ihren Bericht erstatten; Hierauf wird das Schiff nochmalen durch zwey andere dazu abgeordnete Guardiani, und, wenn solche nichts Bedenkliches anzeigen, zuletzt durch den Medicum das Schif-Volk mit denen gewöhnlichen Pr aecautionen vi- sitirt; alsdann aber, wenn auch dieser keinen Anstand findet, soivohl Schif als Equipage zur freyen Gemeinschaft gelassen. Betrefend endlich die Waaren, müssen zu for der st die bey denenselben angestellte Wächter vernommen werden. Demnächst besichtiget der Medicus die Facliini; und der Prior überzählet die angezeigte, und in das Lazareth gebrachte Waaren, ob alles damit seine Richtigkeit habe. Ist solches , und findet sich weder in der Qualität, noch Quantität ein Unterschied zwischen der würklich vorhandenen und angegebenen Waar; zeigen auch weder der Medicus, noch die Fachini etwas Bedenkliches an: so werden letztere sowohl, als die Waar selbst, zur freyen Gemeinschaft zugelassen. Es geschiehet solches jedennoch, soivolil, in Ansehung derer Passagiers, als des Schiffs und der Waar, nicht anderst, als auf vorgängigen Befehl der Sanitäts-Canzley ; gleichwie unten aus denen Instructionen des Lazareths-Priors und derer übrigen Gesundheits-Beamten zu ersehen ist. Cap. VII. Gesundheits-Vor- und Ob sichten, im Fall sich ein Schif- Bruch ereignete, und auf was Art das Schi ff, die W aar und Personen zu retten, und zu reinigen seyen? Wann ein Schif, so entweder von einem verdächtigen, oder würklich inficirten Ort kommet, oder welches mit anderen inficirten, und verdächtigen Schiffen Umgang gehabt hätte, um der augenscheinlichen Gefahr eines Sturms