Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

676 deren Grund und Boden diese Bruth sich befunden, sondern auch alle hcrumb- liegende Benachbahrte zugezogen. Wann nun nach dieser Vorschrifft, und oben allegirten Patents-lnnhalt eyffrig, und mit gesambter Hand zum Werck geschritten wird, so kann unter göttlichen Beystand angehoffet werden, dass dergestalten das besorgliche Land­verderbliche Uebel von Selbsten aufhören, mithin jeder Landes-Inwohner die Früchten seiner Mühe, und Arbeith unbeschädigel erhalten werde. Wir wissen gar wohl, dass dieses Ungeziffer sich in vielen anderen be­nachbarten Ländern, besonders aber in Unserem Erb-Königreich Ungarn in eben gedachten vorigen Jahr häufig, und mehrers als in Unserem Erb-Marg- Graffthumb Mähren nieder, und also auch daselbst ihre Bruth zuruckgelassen habe, und würden solchemnach alle sorgsambt Vorkehrungen in Mähren umb- sonst und vergeblich seyn, wann nicht zu gleicher Zeit in besagten Königreich Ungarn, und Unseren übrigen Erb-Ländern auf gleich Weise und Arth fürge­gangen werden sollte: Es wird dahero durch Unsere Königliche Bölieimbische wie auch König­lich- Ungarische, dann Oeslerreichische Hof-Kanzley unter heutigen Dato mit Communicirung obigen Patents dahin ersuchet, damit auch von daraus in gleiclimässiger Conformität die behörige Anordnungen zeitlich beschchcn mögen. Gleich dann an Unsere Königliche Statthalterey und Königliches Amt in Schlesien unter einem Unsere selbst eigene Allerhöchste Verfügung beschieltet' Wie aber alles dahin ankommet, daran auch dem Land Selbsten, und einen jeden insonderheit gelegen, damit dassjenige, was heylsamb angeord­net icird, in die genaueste Vollziehung mit allen Ernst, und Nachdruck ge- setzet werde. Also wollen Wir ernst gemessen hiemit, Uns auch gegen Euch und zu Euren theuren Pflichten gnädigst versehen, Ihr werdet gleich bey Angesicht dieses Unsereres gnädigsten Rescripti eine dergestaltige weissliche Anordnung im gantzen Land ad publicandum bringen, auch darauf veste Handhaben, da­mit in jeden Creyss nach der Proportion mehr und weniger Commissarien, welche diese Stelle Amore Publici, und wegen ihrer selbst eigenen Erhaltung unwidersetzlich auf sich nehmen, angestellet, dieselbe nach obiger Vorschrif t instruiret, darnach ico es nötliig so gleich zum werckgeschritten mithin die­sen besorglichcn Uebel zu Hindanlialtung eines grösseren, zeitlich gesteueret werden möge. Wie Wir dann des nächstens auch so weithers von Zeit zu Zeit benach­richtiget seyn wollen, wie Ihr ein-und anderes verfüget, und angeordnet, auch was für ein Erfolg beschehen seye, und was Ihr endtlichen noch ferners nützlich vorzukehren befunden, und ausgedacht haben werdet.Hier an etc.Wienn den 20-ten Martii 1749. (Instructio haec per Cancellariam Bohemicam communicata Tribunali Mitra vico ddto 15. Apri. 1749). 563. Regulatio mendicorum et vagabundorum; —Instauratio specialis Commissionis aulicae in Re securitatis publicae. Mandatum Caesareo-Regium die 20. Sept- 1849. Wir Maria Theresia etc. Entbieten N. all- und jeden in diesem Unseren Erz-Herzogthum Oester­reich unter der Enns sich befindenden Herrschaften, Dorf- und Grund-Ob­rigkeiten sowol Geist- als Weltlichen Hoch- und niederen Stands-Personen,

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