Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

677 wie auch allen Stadt- und Märkten, deren Bürgermeistern und Richteren in­gleichen Unseren und anderen Haupt-Leuten, Mautneren, und Beamten und sonst allen denen, icelchen dieses Unser gnädigstes Patent, zu lesen, oder zu hören vorkommet, Unsere Gnad, und gehen euch hiermit gnädigst zu verneh­men ; Wasmassen Wir sehr unbeliebsam verspühren müssen, dass sowohl Unsere Kayserl. Königl. Residenz-Stadt Wienn, als das ganze Land mit tin- zahlbaren Inn- und ausländischen Bettieren und Müssig-geheren anjezo mehr, dann jemahlen überhäuffet seye, welches meistenteils daher entstehet, dass die so heylsame von Unseres seligsten Herrn Vatters Kaiserl. Majestät und Liebden in Sachen erlassene vielfältige Generalien und Verordnungen einige Zeiten hero nicht so, wie es geschehen sollen, befolget worden seynd: Unsere Landes-Mütterliche Obsorge treibet Uns dahin an, diesen so Stadt- als Landsbeschwerlichen Unfug längersliin nicht mehr zu gestatten, mithin auf die schleunige Abstellung des dem gemeinen Weesen so schädlichen, und so vieles Übel nach sick ziehenden öffentlichen Bettlens mit allem Ernst zu geden­ken. Zu dem Ende wollen Wir zuforderst alle unter kurz-gedacht Unseres Herrn Vatters Majestät und Liebden in Sicherheils-Schubs-und Verpflegungs- Sachen publicirte Generalien und Patenten, insonderheit aber die derentwe­gen verfaste Instruction de Anno 1724.undvestgestelle perpetuirliche Schubs- Ordnung (icelche beyde Wir bey Unserem Hof-Buchdrucker Johann Peter van Ghelen auf das Neue au fliegen lassen, und alda um einen leidentlichcn Preyss zu bekommen seynd) hiermit vollkommen erfrischet, derenselben genaueste Be­folgung auch jedermänniglich auf das Nachdrucksamste anbefohlen haben; Und wird die von Uns cum derogatione omnium Instantiarum unter dem Prae­sidio Unseres würckl. geheimen Raths, Cammerers und Praesidentem Unserer N. Oe. Regierung in Publicis Adam Philipp Grafens von Losymthal, eigends aufgestelle Si ch e rheit s - H o f - C ommi s s i o n sich des äussersten angelegen seyn lassen, damit all-diese Verordnungen in die gehörige Erfüllung gesetzet, und was noch weitershin zu Beförderung des Werks immer dienlich seyn kan, von Zeit zu Zeit veranstaltet werde : bey welcher Hof-Commission dann auch führohin alles, was in Sicherheits- Schubs- und \ erpflegungs-Sa- chen anzubringen kommet, ohnmittelbar einzureichen ist. Nebst deme haben Wir die zulängliche Veranstaltungen gemacht, dass alle dem .SVcÄer&e/is-Instituto nach, zu Unserer Kaiserl. Königl. Residenz-Stadt in die Verpflegung gehörige Arme, in so weit sie derselben würdig werden befunden werden, nothdürftiglich versorget; die starke, unwürdige, und mit I.einer Leibs-Gebrechligkeit behaftete Bettler aber in das neu-aufgerichtete Arbeits-Haus zn Eberstorf, oder auch in das alhiesige Arbetts-Haus m der Leopoldstadt überlieferet, und alda mit Reichung eines geringeren Lohns und Atzung zur Arbeit angehalten werden sollen. So viel hingegen das Land betrift, hat es bey denen ehehin schon gefa­sten , auch allen Land-Gerichten, Stadt-, Markt-, Dorf- und Grund-Obrig­keiten genugsam bekannten, und in denen ehemaligen Generalien und Patenten enthaltenen Maass-Regeln sein ohnveränderliches Verbleiben, kraft welcher die in jegliches Orth verordnete würdige Arme, ein Manns-Person mit 4 Kr, eine Weibs-Person mit 3 Kr. und ein Kind mit 2 Kr. täglichen zu verpflegen, oder stall dessen mit der Haus-Manns-Kost, und anderen Leibs-Bedörfnus- sen zu versehen seynd; Worbey Wir jedoch allergnädigst befehlen, dass auch die Herrschaften zu derleyigen Verpflegungen entweder mit Verschaffung der Kleidung, oder in andere Weege, billiger Dingen nach, concurriren sollen. Und weilen denen auf dem Land in Verpflegung stehenden Armen allzu- beschwcrlich seyn würde, in dem Fall, wann sie die ihnen gebührende Ver-

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