Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

673 die hier neben gehende Abschrift umbständtlicher ausweiset, worauf dann auch durch beytrettenden Göttlichen Beyständ dieses Uebel behoben worden. Daraus ergiebet sich nun vor allen, dass die beste Gelegenheit zu Aus­tilgung dieses Ungeziffers eben zu einer solchen Jahrszeit auserwehlet worden, häufen, das schwer, und ringe Getraid zxisambt der Waxyde abätzen, dardurch folgendls gemeine Theuerung, und Huxigers-Noth gewisslich entstehen würde, und jetzo die Heuschrecken, oder derselben Brutt durch die Hitz nicht reif, und flie- gend, sondern noch jung, unkräfftig, und Vormittelst Göttlicher Gnaden am al­lerbesten olin sondere Mühe, wo nicht gar doch mehrers Theils vertilget werden mögen. So haben Wir abermahl ui denen Vier Vierteln bemeltes unseres Ertz-Hei— tzogthumbs Oestereich unter der Enss etlich Unsere Land-Leuth zu Commissarien fürgenohmen, insonderheit in jedes Viertl, die Kähmen der Commissarien, so in jeden Viertl fürgenohmen seyn worden, werden hirunten angezeiget verordnet, und mit diesem Befehl abgefertiget: wo in einer Gegend gedachtes Viertls die Heu­schrecken, oder derselben Brutt erinert oder befunden werden, dass alsdann von Stund an, ernannte Unsere Commissarien einer oder mehr, nach Gelegenheit der Heuschrecken Menge, Euch zu sich erfordern, und die Heuschrecken sambt der­selben Brutt durch alle Mittel, und Weeg, so vielt möglich vertilgen, damit sol­cher Wust wiederum aus dem Land gebracht, und die Frucht, so uns Gott der Allmächtige zu unserer Fahrung gnädiglich kommen last, auf dem Feldt erhal­ten werde. Darauf empfehlen Wir Euch allen, und Euer jeden insonderheit, mit Ernst gebietend, wann ihr durch gedachte unsere Commissarien, oder derselben Befehl halber zu Vertilgung , und Ausrottung der Hexischrecken, und derselben Brutt, mit diesen Unseren Generalien ersucht, und axifgemahxiel werdet, dass Ihr Euch als­dann all, und jede, Mann , Weib, jung und alt, so zu diesem Werck zu gebraxi- chen, Ihr seyet in Unser , oder anderer Herren, xcas Stands oder Weesens die seyn, Städten, Märcktexi, Dörfern, aigexi uxid einzigen Täfern gesessen und einer- ley, oder mehrerley Herrschaften zu gehörig ohn alle Waygerung, und Widerred gehorsaxnlich an die Orth , welche durch gemelle unsere Commissarij , oder dersel­ben Befehlhaber ausgezeigt, xixid benennet worden, stracks verfüget, daselbst die Heuschrecken oder derselben Brutt verderbet, vertilget, und ausrottet, es beschehe durch Axifxcerffung, Gräben xind Gruben, darein die Heuschreckexi, die noch nicht fliegen können, zu treiben, und darinnen mit Erdreich wohl zu verschütten seyn, oder mit Aufklaubxmg, Niederschlagung, Verbrennung oder wie das an einem jeden Orth bey Exich die Gelegenheit am besten geben xvird, Exier jeder erdenken kann, und immer Menschlich möglich ist. Dergleichen wollen Wir, dass Ihr auf deren Gründexi, da die Heuschrecken nicht seyn, in Bedenckung, dass die Heuschrecken Euer Grund gleichfalls berüh­ren , und Euch Schaden ihnen mögen, den anderen Euexen anslossenden Nach­bahren , die mit dem Heuschrecken, oder derselben Brutt beladen seyn, alle mög­liche Hülflf, und Beyständ, so es die Nothdurfft erforderen xvird ixi Vertilgung des schädlichen Unziffers beweiset: xcelcher auch unter Euch einige Brutt der Heuschrecken weiss, darauf Euer jeder sein fleissig Späh- und Achtung haben solle, dasselb von Stund an obernannter Unserer Commissarien , oder derselben Befelilha- ber einem anzeiget, und Euer keiner sich solches alles in einige Weeg verxvidere, entschlage, oder hierinnen auf seiner Herrschafft xvaigere, sondern Euch in Erxve- gung, dass solch nutz , und hochnolhwendige Werck Euch, Extern Weib und Kin­dern selbst zu guten kommt , gehorsamb, und unverdrossen beweiset, und haltet : dann Wir wollen Euch gnädigster Meynung nicht verhalten, dass wir gedachten Unseren Comxnissarien, insonderheit aufgeleget haben, wofern sie einem oder mehr äus Euch xcas Stands xind Weesens der ist, so sich über diesen Unseren ernst­lichen Befehl ungehorsamb erzeiget, erfahren, auf welches Sie Ihr fleissig Aufxner- cken haben, und bestellen sollen, dass sie dann solche ungehorsame von Stuxid an unsern Statthalter , Canzler, Regenten und Cammer-Rathen Unser N. Oe. Lande auf der Ungehorsamben Unkosten anzeigen, welche Ungehorsambe ohne Verzug herein für gemelte Unsere Regierung und Camxner-Rälh erfordert, und nach Vernehmung der Sachen nach Gelegenheit, wie sichs gebühret, gestraft, Hierinnen keines ver­schonet xc er den soll; darnach wisset Exich zxi richten, und vor Schaden hätten. Es beschiehet auch an dem allen Unser ernstlicher Willen und Meynung den 7. May 1548.

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