Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
662 hor&am; die Communitäten selbslen aber, wo man die Contumax, - Häusere anleget, zur willfährigen Handbietung angewiesen. Ein und zwantzigsten: hat er Director von acht zu acht Tagen über alles , was vorgehet, seine Relation an die Hof-Commission in Sanitäts-Sachen zu erstatten, und eine Tabelle beyzulegen, worinnen sich angemerkt befinde : 1- mo. Wer Contumaz mache? 2- do. Wann er sie angefangen ? Und 3- tio. Um icas Zeit sie zu End gehe ? Und endlichen 4- to. Wer sich fernerweit um die Admission zur Contumaz angemeldet habe ? Zwey und zwantzigstens: sobald nun die Contumaz bey einer Parthey zu Ende gehet, ist selber eine schrifliehe Gezeugnuss, dass sie sich durch die bestimmte Zeit Contumaz-mässig verhalten habe, und ihre beyhabende zu specificirende Effecten nach Ordnung gereiniget worden, unter sein Directoris Fertigung zu ertheilen, mittelst welchen sie folgends um den weiteren Sani- täts-Pass bey alhiesiger Hof-Commission gehörig anlangen kann. Drey und zwantzigstens und schliesslichen: haben sich jene Contumaz- Beatnte, so ausserhalb denen Contumaz-Häuseren wohnen, als der Director, S^err-Commissarius, dann auch die Einkauffer und dergleichen sich von allen Umgang mit denen Contumaz-maclienden Partheyen oder anderen in denen Contumaz- oder Reinigungs-Häusercn sich aufhaltenden Personen zu hüten, widrigens sie ebenfalls als unrein wurden angesehen und zur Contumaz ungehalten werden. Per Commissionem Sanitatis Aulicam. Wien den 8. Juli 1739.'[) Frantz Anton Wimmer. Patentes intuitu linearum praeclusionis ac servandae Contumaciae. Decretum Caesareo-Regium. die 15. Julii 1739. Vide — Tomo II. sub Nr. curr. 187 pag. 155 Acclusum / insignitum. (Patentalium Libr. II. pag. 235 Nr. 112.) 554. Praecautiones contuinaciales, ob Pestem in Hungária grassanteni, Viennae observandae. Decretum Caesareo-Regium die 28. Julii 1739. Wir Carl der Sechste von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kaiser , zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hispanien, Hun- garn und Böheim, Dalmatien, Croalien , Slavonien etc. König; Ertzherlzog zu Oesterreich; Hertzog zu Burgund, Steyer, Kärnten, Kram und D ür- temberg; Graf zu Habsburg, Flandern, Tyrol, Görtz und Gradisca etc. etc. Entbieten allen und jeden, denen dieses Unser Patent vorkommet, Insere Gnad , und geben denenselben zu vernehmen : Wasgestalten bey denen der- maligen Contagions-Umständen in Hungarn Uns nichtes mchrer zu Hertzen liege, als dieses Unser Ertzhertzogthum Oesterreich, und übrige deutsche Erbländere, Insassen und Unterthanen von aller Infections - Gefahr durch vorsichtigste Anstalten zu bewahren; Wir hoffen auch sothanen Zweck mit ’) Publicatum 3. et 8. Augusti a. I.