Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
der Gnad des allerhöchsten um so gewisser zu erreichen , als nicht nur die herobige disseits der Donau gelegene Comitaten noch vollends gesund seynd, sondern anbey zu dererselben Erhaltung mithin weitmöglicher Entfernung des Uebels eine eigene mit vieler Mannschaft besetzte Linie an dem Raab-Fluss schon tvürcklichen gezogen ivorden, und über alles dies Wir noch zu mehreren Vorsorg an denen Oesterreichischen Landes-Grdntzen einen scharfbewachten Cordon mit angesetzter Lebensstraf gegen alle Uebertrettere anlegen lassen. So nötliig Wir aber alle diese Vorsehungen zu Hindanhaltung des leidigen Uebels befunden haben, eben so viele Sorgfalt wenden Wir an, um jene zeitlichen zu entdecken, welche gegen alles Vermuthen etwann bey nächtlicher Weil sich durch den Oesterreichischen Cordon heimlichen durchschleichen erkühnen möchten; wie dann in eben solcher Absicht geschehen, dass Wir allen Obrigkeiten und Gemeinden an denen dortigen Land-Grantzen durch geschärften Befehl eingebunden haben, dass sie auf alle fremde Personen ein obachtsames Aug halten, ihre Aussagen, Päss und übrige Umstände genau zusammen fügen, und im Fall sich der allermindeste Verdacht des überschrittenen Cordons hervorthäte, dieselbe sogleich in Verhaft nehmen, und die Bewand- nuss deren Sachen an seine Behörde berichten sollen. Wir ziehen aber darbey in fernere Betrachtung, dass sonderlich in allhiesiger Residenzstadt ein Zusammenfluss von vielem Volk, derer mehr esten Fremdlingen nach selber gerichtet, einfolglich dass eben allhier bey denen Vorstadt-Linien zu Verhütung allgefährlichen Unterschleifs die allergenaueste Obsicht zu bestellen seye ; in solcher Erwegung dann haben Wir für dienlich, ja nothwendig angesehen, zu verordnen, dass Erstens: An jedes Linien-Thor besondere Commissarien aufgestellet, und mit genügsamer Wacht unterstützet, von diesen sodann Zweytens: Alle Fremde aus anderen Länderen ankommende Personen um ihre Herkunft mithabende Passbriefe befraget, darbey alle Umstände, sonderlich aber, wie alt der Pass seye, und welchen Weg der Reisende genommen? wohl untersuchet, und im Fall sich darbey nichts Bedenkliches äus- serte, dieselbe hereingelassen, widrigens aber der obwaltende Verdacht dem Praesidi der Sanitäts-Hof- Commission förderlichst angezeiget, und bis hierüber die Verordnung ergehet, die beargwöhnte Personen keinerdings passiret werden sollen; Was aber Drittens: Die alhiesige Landes-Insassen betrifft, welche ihre Feil- schaften anhero zu Markt bringen, oder in anderen Verrichtungen kommen, diese haben von der Herrschaft oder doch von dem Richter des Orts, wo sie wohnen, ein beglaubigtes Zeugnuss ihres daselbstigen Aufenthalts zu nehmen, und denen obgemeldten Commissarien vorzuweisen, damit solcher gestalten unter dem Deckmantel der Victualien-Zufuhr sich nicht so leicht die Vagabunden und Bettler, oder auch andere suspecte Personen eindmngen mögen ; al- lermassen Wir dann, um denen Obrigkeiten, Richteren und Beamten die Mühe zu schonen, ein gedrucktes Formular entwerfen zu lassen, und ohne Entgeld auszutheilen befohlen haben; Um aber auch Viertens: In Ansehung jener so von alhiesiger Stadt und Vorstädten über die Linie hinaus und wieder zuruck gehen, einige Vorsehung zu nehmen, und zu verhinderen, dass mittels dieses Vorwands nicht allerhand Gesind durch die Linien komme, ist allschon die Verfügung geschehen, dass vom 15. Augusti an, allen derley Leuten, so eine kurze Zeit über die Linien hinaus gehen , fahren oder reiten , ein ordentliches Linien-Zeichen mitgegeben, und gegen dessen Zuruckstellung sie an allen Linien-Thoren anwiderumen zuruk-