Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

661 sung oder anderen Bedürflnussm nöthig haben , um ihnen selbe gegen baarer Bezahlung verschaffen zu können; Nicht weniger ist Vierzehendens: soiocl Vor- als Nach-Mittags eine gewisse Stund zu be­stimmen , in welcher der Sperr-Commissarius sich von Haus zu Haus selbst verfügen, Anfangs den auswendigen Vorschlag eröfnen ; und wann folgends die Zutragere alles anverlangte innerhalb dieser Planken nidergeleget, das Schloss von dem Haus-Thor ebenfalls abnehmen , und sich darauf mit Zusperrung der Planken anwiederumen zuruck ziehen, auch über eine kurtze Weil das Schloss an die Haus-Thür wieder Vorhängen solle; Im Fall aber Fünfzehendens: in einerley Haus sich vielerley Partlieyen von unterschie­dener Zeit in Zimmeren abgetheilter beendeten, muss ein eigener Sperrer da­hin gestellet, und demselben bey höchster Straff eingebunden werden, dass er sothane Partheyen auf das genaueste separirter halte , ihnen weder Gesell­schaft, noch Unterredung gestatte, sondern wann sie auch des frischen Lufts halber sich in dem zugehörigen woleingeschlossenen Garten begeben wollen, ein solches anderst nicht als in abgewechslete Tagen und Stunden, so beschehe damit ein jeglicher der Garten-Lust theilhaftig und dannoch Vermischung zwischen Personen, so die Contumaz zu ungleicher Zeit angefangen, oder en­digen , vermieden werde, betreffend aber Sechzehendens: die Reinigung derer Kleidern, oder anderer Effecten, so dem Conlumacirenden in der schriftlichen Bewilligung beygelassen worden, hierzu ist ein eigener Reinigungs-Meister zu bestellen, demselben ein beson­ders einschichtiges Haus mit einem lüftigen ringsum eingeplankten Grund an­zuweisen , darbey aber alle Gemeinschaft mit anderen Leuten scharf zu ver­bieten , sodann die gehörige offene Hütten zur Auslüfterung zu erbauen, und er im übrigen durchaus auf die vorgeschriebene Reinigungs-Ordnung zu weisen. Siebenzehendens: ingleichen wird man zu jedem Contumaz-Ort eigene Priester, auch einen Medicum und Chyrurgum stellen, welche letztere allePer- sonen, so zur Contumaz ein- oder austretten, wol besichtigen, auch alle Zu­fälle, so sich wehrender Contumaz ereignen, genau untersuchen, und im Fall sie den geringsten Verdacht zerspühren, es sey schwärer Verantwortung also- gleich anzeigen, sodann aber der Conlumaz-Director ohne einen Moment zu versäumen, die beargwöhnte Person vollends absöndern, und alle derley Emergenti immer dienliche Vorsehungen, damit das Gift nicht weiters aus­breite, gebrauchen, zugleich aber den gantzen Verlauf der Sachen unverzüg­lich durch eigene StaiFetta anhero berichten solle. Achtzehendens: hat er Contumaz-Director auf sothane Ordnung ohne Ansehung einiger Person, oder Würde fest zu halten, dargegen aber auch sich der allerhöchsten Handhabung dergestalten zu versicheren, dass wider alle, so sich gegen demselben, oder dessen Subalterne mit unbescheidenen Worten verlieren , oder denen Lands-Fürstlichen Befehlen widersetzen solten, mit unausbleiblicher schwärer Beslraffung anderen zum erspieglenden Exempel icerde vorgegangen werden; Und zumalen Neunzehendens: zu Unterstützung dieser Contumaz-Ordnung, Haltung derer nöthigen Wachten, und gehöriger Assistenz-Leistung eine Infanterie- Postirung von 23 Mann, und einem Officier an jedes Contumaz-Ort verleget wird; als ist für diese Mannschaft ebenfalls ein bequemer Platz zu machen, und die nöthige FFacAi-Stationes mit selber zu concertiren. Zwantzigstens: ist an ihn Contumaz-Directorn der Sperr- und Reini­gungs-Meister , dann auch die Einkaufferc und Zuträger mit Respect und Ge-

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