Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
660 dem Haus mit Seiten - Wänden vermachet, und der zwischen-Platz wann es anderst der Situs zulasset, auf 12. Schuh angetragen werden. fünftens: hey einem jeglichen Haus ist ein Eingang in die Planken zu machen , und sowol dieser , als auch das Haus- Thor selbsten mit einem auswendigen Vorhäng-Schlosz zu verwahren , die Schlüssel aber von beeden, einem beeidigten Sperr - Commissario anzuvertrauen. Sechstens: kan der Contumaz-Director niemanden ohne schriftlicher Bewilligung der allhiesiegenSanitäts-Hof-Commission zur Contumaz lassen; und wann sich jemand aus denen jenseits der Raab errichteten Contumaz-Häusern darumén meldete, solle er in seinem Wöchentlichen Amts - Bericht alle Umstände wol erheben, insonderheit aber, woher derley Person komme ? Mit was Pässen sie versehen seye ? Ob sie gesund oder krank aussehe ? Auch was der Medicus derohalben befunden habe ? Ferners in was Verrichtungen sie anhero, oder durch-zureisen verlange ? Endlichen , wo, und wie lang sie schon in anderen Orten, auch auf teas Weise Contumaz gemacht habe ? Siebendens: wann in einem Haus mehrere Partheien wohnen können, seynd solche darein zu verlegen ; welcke die Contumaz zu gleicher Zeit anfangen , und endigen, und im Fall es auf eine kurtze Zeit an derley Unterkommen gebrechele, seynd entweder die Contumaz- Werbere auf einige Geduld zu weisen , oder aber mehrere Behaltnussen, je nachdeme es die Umstände erheischen zuzurichten, allermassen man dann Achtens: niemanden ohne gar erheblicher Ursach zur Contumaz admit- tiren, und auch keine mehrere Bediente, und Kleidungen , als sie höchstens bedörfen, erlauben wird; Neuntens: sobald eine Parthey in die Contumaz gelretten, ist derselben Namen, dann ihre Geleitschaft, und all-übrige Umstände in ein ausführliches Protocol zu verzeichnen, und derselben die Haupt-Regeln der Contumaz mündlich- oder auch im Di'uck bekannt zu machen. Zehendens: sothane Reguln aber bestehen fürnemlich darinnen, dass eine jede Parthey wol abgesondert lebe, und sich durch die vorgeschriebene Zeit alles Umgangs und Gemeinschaft mit anderen Leuten gäntzlichen enthalte , widrigens sie die Schuld sich selbsten beyzumessen hat, wann man sie zur nochmaligen, oder doch zur längeren Contumaz obligiret; Es hat also Eilftens: der aufgestellte Contumaz-Director, und auch der Sper- Commissarius so Tags, als Nachts selbst, und durch andere, beständig nachzusehen : ob die Separation genau beobachtet, die Schranken derer Contumaz- Wohnungen nicht überschritten, und noch viel weniger eine unerlaubte Gemeinschaft , oder heimliche Zusammenkunft practiciret werde; solten sie dergleichen Excess entdecken, hat der Director denselben ohne Zeit-Verlust, und bey im widrigen auf sich ladenden schwerer Verantwortung und Straf der in Sanitäts-Sachen verordneten Hof-Commission mit alljeglichen Umständen anzuzeigen , und darüber den weiteren Verhaltungs-Befehl zu erwarten: Damit aber Zwölftens: die Coniumaz-Haltende alle Lebens-Mittel für billichen Preis überkommen, ist ein eigener Marquetanter aufzustellen, der nicht nur \ictua- lien, sondern auch gekochte Speisen , dann Wein und Bier von verschiedener Gattung verkauffe, und denen verschlossenen Familien ohne allzugrosser Ver- theurung, worauf der Contumaz-Director sorgsamlich zu sehen hat, zukommen lasse, zu solchem Ende seynd Dreyzehendens: nach Anzahl derer Häuser verschiedene Zutragere zu bestellen, welche täglich so Vor- als Nach-Mittags bey denen Contumaz-Machenden doch ausserhalb der Planken sich anfragen sollen, was sie zur Spei-