Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
659 dere Frembde durch die erforderliche Pässe sich gleichfalls legilimiren. Wie es dann auch Decimo quarto; erforderlich seyn will, womit ein jegliche auss diesem Königreich abreisende Persohn mit denen erforderlichen Pässen für Persohn und Waaren, wann solche sonsten bey diesen gefährlichen Zeiten, wo alle andere Länder auff ihre Sicherheit bedacht seynd, und den Eintritt anderst nicht: als gegen Producirung der erforderlichen Pässen gestatten thuen, auffgehalten und an ihrer Reise gehindert werden wollen, sich z-u versehen und die vorgeschriebene alltägliche Unterfertigung deren Pässe an denen Őriben wo sie durchreisen anzusuchen haben. Umb damit nun sich niemands wegen obiger zur Verhüttung des Contagions-Uebels beschehenen Verordnung, Vorseh- und Veranstaltungen, insonderheit, wann von jemanden, diesen zuwider , einigen frémbden Leuthen, sie mögen Christen oder Juden seyn, ohne erforderlich- von dem hierlandigen Grawtiz-Commissario mit unterschriebenen Pass hierlands der Aufenthalt verstattet werden möchte, mit der Unwissenheit schützen kunte: Als wird ein solches hiermit und vermöge offenen Patents zur Jedermanns Wissenschaft und genauer Beobachtung publiciret und sofort hiernach alle sowohl Herren- als Landes-Imcohnern sich zu richten und auff widrigen Betrettungs-Fall vor Schaden, auch gestalten Dingen noch Leib- und Lebens-Bestraffung zu hätten wissen. Wie dann auch hieran Eingangs- allerhöchst- erwähnt- Ihrer Römisch- Kayserlich- und Königlichen Majestät allergnädigster Will- und Meynung allergehorsambst vollzohen werden ivird. Geben ob dem Königlichen Prager Schloss den fünfften Monaths-Tag Januarij im Siebenzehn Hundert Neun und Dreyssigsten Jahre (L. S.) Anton Constantin von Pr a s cli e k. (Patentalium Libr. II. pag. 217. Nr. 109. ex Archivo Excl. Cancel]. Hung. Aulicae in C. R. Alinisterio Internorum.) Ordines hi Consilii hohemici pro statu notitiae officiosae — Excelso Cons. Reg. Locumtenentiali hungarico communicati. — Author. — 551» Patentes in negotio: navium ad Castra deductionis. Decretum Caesario-Regium. die 18. April. 1739. Vide: — Tomo II. sub N. curr. 154. pag. 126—129 Acci usum //■ notatum. (Patentalium Lihr. II. pag. 225 Nr. 110). 552. Ordines circa constitutionem Contumaciarum in Hungária. Statutum Commiss. Sanit. Aul. die 8. Julii 1739. Instruktions-Punkte zu Einrichtung und Biisorgung iler Con(u> maz-Häuser «Icito S. Julii 15;19. Erstens: ist an jedem Ort, so zur Contumaz bestimmet wird, dermalen auf zwölf Wohnungen Platz zu raumen! Worzu aber Andertens: solche Häuser zu erkiesen, icelche nahe beysammen liegen, auch keinen grossen Feld-Bau haben , und leicht zu verwahren seynd ; Darbey aber ist Drittens: denen Haus-Inhaberen zu bedeuten, dass sie von denen Contumaz- machenden Personen ein leidentliches Zimmer-Geld, nach Ermessung des Contumaz-Directoris zu beziehnen haben, und also Schadlos verbleiben werden; Ingleichen muss Viertens: für solche Conlnmaz-Häusern zu Abschneidung a Iler Communication eine wenigst 7. Schuh hohe höltzerne Planken gezogen , dieselbe bey je