Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

659 dere Frembde durch die erforderliche Pässe sich gleichfalls legilimiren. Wie es dann auch Decimo quarto; erforderlich seyn will, womit ein jegliche auss diesem Königreich abreisende Persohn mit denen erforderlichen Pässen für Persohn und Waaren, wann solche sonsten bey diesen gefährlichen Zeiten, wo alle an­dere Länder auff ihre Sicherheit bedacht seynd, und den Eintritt anderst nicht: als gegen Producirung der erforderlichen Pässen gestatten thuen, auffgehalten und an ihrer Reise gehindert werden wollen, sich z-u versehen und die vorgeschriebene alltägliche Unterfertigung deren Pässe an denen Őr­iben wo sie durchreisen anzusuchen haben. Umb damit nun sich niemands we­gen obiger zur Verhüttung des Contagions-Uebels beschehenen Verordnung, Vorseh- und Veranstaltungen, insonderheit, wann von jemanden, diesen zu­wider , einigen frémbden Leuthen, sie mögen Christen oder Juden seyn, ohne erforderlich- von dem hierlandigen Grawtiz-Commissario mit unterschriebenen Pass hierlands der Aufenthalt verstattet werden möchte, mit der Unwissen­heit schützen kunte: Als wird ein solches hiermit und vermöge offenen Patents zur Jedermanns Wissenschaft und genauer Beobachtung publiciret und sofort hiernach alle sowohl Herren- als Landes-Imcohnern sich zu richten und auff widrigen Betrettungs-Fall vor Schaden, auch gestalten Dingen noch Leib- und Lebens-Bestraffung zu hätten wissen. Wie dann auch hieran Eingangs- aller­höchst- erwähnt- Ihrer Römisch- Kayserlich- und Königlichen Majestät aller­gnädigster Will- und Meynung allergehorsambst vollzohen werden ivird. Geben ob dem Königlichen Prager Schloss den fünfften Monaths-Tag Januarij im Siebenzehn Hundert Neun und Dreyssigsten Jahre (L. S.) Anton Constantin von Pr a s cli e k. (Patentalium Libr. II. pag. 217. Nr. 109. ex Archivo Excl. Cancel]. Hung. Aulicae in C. R. Alinisterio Internorum.) Ordines hi Consilii hohemici pro statu notitiae officiosae — Excelso Cons. Reg. Locumtenentiali hungarico communicati. — Author. — 551» Patentes in negotio: navium ad Castra deductionis. Decretum Caesario-Regium. die 18. April. 1739. Vide: — Tomo II. sub N. curr. 154. pag. 126—129 Acci usum //■ notatum. (Patentalium Lihr. II. pag. 225 Nr. 110). 552. Ordines circa constitutionem Contumaciarum in Hungária. Statutum Commiss. Sanit. Aul. die 8. Julii 1739. Instruktions-Punkte zu Einrichtung und Biisorgung iler Con(u> maz-Häuser «Icito S. Julii 15;19. Erstens: ist an jedem Ort, so zur Contumaz bestimmet wird, dermalen auf zwölf Wohnungen Platz zu raumen! Worzu aber Andertens: solche Häuser zu erkiesen, icelche nahe beysammen liegen, auch keinen grossen Feld-Bau haben , und leicht zu verwahren seynd ; Darbey aber ist Drittens: denen Haus-Inhaberen zu bedeuten, dass sie von denen Con­tumaz- machenden Personen ein leidentliches Zimmer-Geld, nach Ermessung des Contumaz-Directoris zu beziehnen haben, und also Schadlos verbleiben werden; Ingleichen muss Viertens: für solche Conlnmaz-Häusern zu Abschneidung a Iler Communi­cation eine wenigst 7. Schuh hohe höltzerne Planken gezogen , dieselbe bey je­

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