Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
658 dort unterschrieben- oder bestätiigten Pass der Einlass zu verstatten, und alle insgesambt erstens mit gelinden Mitteln, wann aber diese nichts verfangeten, auch mit ernstlichen compelle zuruck zu weisen seynd. Was aber die Polnisch- und andere Juden anbetrifft, sie kommen, woher sie wollen, wann selbte nicht die Ersuch ihrer Herein-Reise, und dass sie etwann wegen einigen namhaften Handels oder Negotij herein zu gehen bemüssiget seyen, nebst dem hier angeführt erforderlichen Pass durch ein glaubwürdies Attestatum erweisslich machen könnten, keinerley Dingen herein zu lassen, sondern allerdings und ebenfalls zuruck gewiesen werden sollen. Nun aber obwohlen pro Undecimo: Alle ja sogar auch ab seithige Strassen, Weege und Steege, wo nur sonsten der Eingang in dieses Königreich Böheimb gewöhnlich zu geschehen pfleget, durch sothane Anstellung derer Granitz-Commissarien und Adjungirung der Invaliden genugsamb besetzet seyn worden, so könnte dennoch sich ereignen, dass ein oder andere mit obbeschriebenen Beiceissthümbern un- rersehene Persohn durch gantz abseitige Oerther herein schleichete, nebstwe- gen dann erforderlich ist, umb auch diesen nach Möglichkeit vorzubiegen, allen an denen Granitzen situirten Obrigkeiten und Magistraten Dorffs-Richtern und durch diese ihren untergebenen Bauern und in abseithigen Gegenden wohnenden Leuthen au ff das nachdrucksambste und unter einer wohlempfindlichen Leibes-Straffe zu verordnen : und ihnen Richtern auff denen Ambts-Canlzleyen diesen Paragraphum wohl zu expliciren und einzubünden, dass sie solche, durch abseithige Weege herziehende Persohnen alscgleicli anhalten, zu den in der Nähe bestellten Commissario entweder einlieff'ern oder aber diese selbsten, wann es hart an dem Granitzen angelegen, und da es ehvas weither ais auff fünff bis sechs Meile von diesen abgelegen wäre, durch eine Convoy an die Granitzen begleyten lassen, und jeden erst mit einer guten Warnigung sich nicht mehr hier Königreichs betretten zu lassen, abiceisen sollen, dieselbe auch keinerley Dingen unter was Praetext oder Vorwand, ico Orthen es immer seyn möge, sonderheitlichen die hierlandige Juden-Gemeinden, wie auch sonsten die einschichtig wohnende Juden bey Leib- und Lebens-Straff nicht auff hallen, verholen oder beherbergen sollen, gleich dann auch hierzu die allhiesig Pra- gerisch- und die nahe anliegende Liebner-Judenschaft ^ unter der grossen Jüdischen Bahn verbunden werden, massen auf dessen Betrettungsfall und daferne ansonsten etwas solches durch die im Lande vorgeschriebene Constitui- rung derer Vagabunden und anderer Leuthe heraus kommen möchte, sie sich diese irreinissible Straff selbsten zuzuschreiben haben ivürden. Und gleich wie pro Duodecimo : ohnehin dem dienstlosen und vagabunden Gesindl hier Königreichs der Auff enthalt zu allen Zeiten verhothen ist, dahero umb so mehr die also bestellte Granitz-Commissarii auff solches die Obsicht zu tragen und diese von denen Granitzen abzuweisen verbunden seyn sollen, unter welchen dann die Juden hauptsächlich zu verstehen, deren keiner, es seyn dann, dass er nebst denen andern Requisitis obrecensirlermassen auch noch eine wahre Ursach seiner herein Reise anzeigen könnte, unter keinerley Vorwand herein zu passiren ist, und dieses respectu deren Ausländischen’. Was aber pro Decimo tertio: Die hierländische Handels- und andere auss diesem Königreich gegen Hung am reisende Leuthe anbelanget, diese sollen bey der nehmenden Abreise den Tag und das Orth ihres Ausstrilts auss diesem Königreich nebst deine, wo sie sich mittlerweil hindurch von Zeit zu Zeit ausser Landes aufgehalten und wo Orthen sie die zuruckbringende Effecten oder P aaren geladen, dociren, und respectu deren Effecten, so wohl als an-