Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

657 ferneren Aufenthalt, nach erfolgter Unterschrift ihres habenden Passes, he­rein Landes zu passiren seynd; Mit denen auss Hung am kommenden aber solle folgender Unterschied beobachtet werden: damit pro Quinto : Die auss Nieder-Hungarn, oder die, so nach dem situ der Stadt Wienn disseits der Donau gelegen seynd, wo annoch von dieser leydigen Seu­che nichts zu verspühren ist, durch den mit sich ex loco domicilii vel discessus habenden Pass, welcher in einem jeglichen Orth, wo sie durchpassiren, be­sonders aber in denen unten folgenden Oerthern unterschreiben werden muss, darzeigen sollen, dass sie durch einem deren in Unter-Oesterreich ausgesetz­ten Eintritts-Orth, nehmlich : Haimburg, Pröllen-Kirchen , Prag, Manners­dorf, Ebenfurth, Neustadt oder Kirchschlag mit denen hereinbringenden Ef­fecten passiret seynd: Zumahlen pro Sexto: respectu denen, so zwar dem Winerischen situ nach, jenseits der Donau liegen und über das sogenannte Wasser der March, Marcheg, Krut, Hogenau und Angern in Unter-Oesterreich passiren , ein gleiches zu beobach­ten ; Respectu deren hingegen, welche pro Septimo: .dim dem Bannat T e me s w a r, S i e b e nbür g e n oder denen dort anliegenden Hun gar is dien Co mi tat en herkommen, auch dahin zu invigiliren ist, dass sie über alles dieses, auch annoch die re­spectu Siebenbürgen in Debrezin, Uay und Karike; respectu des Banats gegen die obere Strassen Torek Sz. Miklós (Török Sz. Miklós) Ckegne und Kecske- meth; respectu des Banats gegen die unteren Strassen, wie auch respeetn Bel­grad, Carlovitz, Yukovar, Ostrovo bey Nustar, und Vinkovzy, oder aber auch in denen pintérims-Contumaz-Orthen in Sigsar oder Canisa aussgeslandene 42 Tägige Contumaz durch die Attestata der allda bestellten Reambden und bey- nebenst, dass solche den Weeg über Pest, Ofen oder Essegg herein genom­men, durch deren Commandanten oder Contumaz-Commissarien Zeugnuss er- weisslich machen lassen sollen; Welches doch hauptsächlich pro Octavo: respectu deren jenigen zu observiren seyn wird, welche ohne den Eintritt über Oesterreich herein zu nehmen und die oben §. 5-to et 6-to ausgesetzte Eintritts-Plätze in Unterösterreich nicht passiret haben, mithin auss dem Königreich Hungarn oder Siebenbürgen gerad über Mähren oder Schlesien, allwo noch keine Eintritts-Oerther Uns legaliter bekannt, sondern nur das in Brün er Creyss Coding und Lautenburg, in dem Hradi- scher aber Razinha, Ilungarisch-Mczcrüz und Weselj bestimmet seyn sol­lenverlaulhen icill, herein kommen, wegen welchen auf das genaueste zu in­vigiliren und diese letztem, in so lang nicht ein anderes verordnet und die Eintritts-Orther nicht wurden bekannt gemacht, ohne denen träftigsten Atte­statis, wie §. 7-mo enthalten, und ohne deine, dass sie über Pest, Ofen, Es­segg oder Raab herkommen, das von Tag zu Tag bezohene Unterkommen in in ihren Pässen unterschriebener haben, und noch über dieses die Instrnction- mässige Reinigung ihrer mitführenden Waaree, Efecten und Kleydern durch die obbeschriebene Attestata der Contumaz-Commissarien dociren Werden, sine consideratione personae vel militaris oder wer es immer seyn möge, unter der Schweresten Verantwortung keinerley Dingen herein Landes zu passiren seynd. Es wäre dann pro Nono: dass diese, wie nach sie sich in einen oder anderen dieser dreyen Länder, nemblichen Unter-Oesterreich, Mähren oder Schlesien bereits zwey Monath lang auf gehalten haben, glaubwürdig darzeigen könnten. Wie dann auch pro Decimo: denen aus Pohlen reysenden Leuthen anderst nicht, als mit Beweisung der alltäglichen Einkehr durch das Hertzogthumb Schlesien und

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