Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
657 ferneren Aufenthalt, nach erfolgter Unterschrift ihres habenden Passes, herein Landes zu passiren seynd; Mit denen auss Hung am kommenden aber solle folgender Unterschied beobachtet werden: damit pro Quinto : Die auss Nieder-Hungarn, oder die, so nach dem situ der Stadt Wienn disseits der Donau gelegen seynd, wo annoch von dieser leydigen Seuche nichts zu verspühren ist, durch den mit sich ex loco domicilii vel discessus habenden Pass, welcher in einem jeglichen Orth, wo sie durchpassiren, besonders aber in denen unten folgenden Oerthern unterschreiben werden muss, darzeigen sollen, dass sie durch einem deren in Unter-Oesterreich ausgesetzten Eintritts-Orth, nehmlich : Haimburg, Pröllen-Kirchen , Prag, Mannersdorf, Ebenfurth, Neustadt oder Kirchschlag mit denen hereinbringenden Effecten passiret seynd: Zumahlen pro Sexto: respectu denen, so zwar dem Winerischen situ nach, jenseits der Donau liegen und über das sogenannte Wasser der March, Marcheg, Krut, Hogenau und Angern in Unter-Oesterreich passiren , ein gleiches zu beobachten ; Respectu deren hingegen, welche pro Septimo: .dim dem Bannat T e me s w a r, S i e b e nbür g e n oder denen dort anliegenden Hun gar is dien Co mi tat en herkommen, auch dahin zu invigiliren ist, dass sie über alles dieses, auch annoch die respectu Siebenbürgen in Debrezin, Uay und Karike; respectu des Banats gegen die obere Strassen Torek Sz. Miklós (Török Sz. Miklós) Ckegne und Kecske- meth; respectu des Banats gegen die unteren Strassen, wie auch respeetn Belgrad, Carlovitz, Yukovar, Ostrovo bey Nustar, und Vinkovzy, oder aber auch in denen pintérims-Contumaz-Orthen in Sigsar oder Canisa aussgeslandene 42 Tägige Contumaz durch die Attestata der allda bestellten Reambden und bey- nebenst, dass solche den Weeg über Pest, Ofen oder Essegg herein genommen, durch deren Commandanten oder Contumaz-Commissarien Zeugnuss er- weisslich machen lassen sollen; Welches doch hauptsächlich pro Octavo: respectu deren jenigen zu observiren seyn wird, welche ohne den Eintritt über Oesterreich herein zu nehmen und die oben §. 5-to et 6-to ausgesetzte Eintritts-Plätze in Unterösterreich nicht passiret haben, mithin auss dem Königreich Hungarn oder Siebenbürgen gerad über Mähren oder Schlesien, allwo noch keine Eintritts-Oerther Uns legaliter bekannt, sondern nur das in Brün er Creyss Coding und Lautenburg, in dem Hradi- scher aber Razinha, Ilungarisch-Mczcrüz und Weselj bestimmet seyn sollenverlaulhen icill, herein kommen, wegen welchen auf das genaueste zu invigiliren und diese letztem, in so lang nicht ein anderes verordnet und die Eintritts-Orther nicht wurden bekannt gemacht, ohne denen träftigsten Attestatis, wie §. 7-mo enthalten, und ohne deine, dass sie über Pest, Ofen, Essegg oder Raab herkommen, das von Tag zu Tag bezohene Unterkommen in in ihren Pässen unterschriebener haben, und noch über dieses die Instrnction- mässige Reinigung ihrer mitführenden Waaree, Efecten und Kleydern durch die obbeschriebene Attestata der Contumaz-Commissarien dociren Werden, sine consideratione personae vel militaris oder wer es immer seyn möge, unter der Schweresten Verantwortung keinerley Dingen herein Landes zu passiren seynd. Es wäre dann pro Nono: dass diese, wie nach sie sich in einen oder anderen dieser dreyen Länder, nemblichen Unter-Oesterreich, Mähren oder Schlesien bereits zwey Monath lang auf gehalten haben, glaubwürdig darzeigen könnten. Wie dann auch pro Decimo: denen aus Pohlen reysenden Leuthen anderst nicht, als mit Beweisung der alltäglichen Einkehr durch das Hertzogthumb Schlesien und