Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

656 bilnilz, Lichtenau, Grulich, Hohen-Elbe, Adlersbach Braunau, Senfflen- berg, Gegersberg ; nicht minder in dem Chrudiner z>u Gabel, Landes-Cron, Tribitz, Leutomischl, Teutsch-Biela, Smojanow, By sir a, Politschka, Sir- ralka; ferners in dem Cz as lau er zu Chotinbarsch, Creutzberg , TTogwow- Miestetz, Perzimislau, Polna, Teuschen-Brod, Strecken, Windig - Jeinikau ; letzlichen in denB oclinie r-C reysszu Neu-Reichenau, Pilgramb, Unter- und Ober-Czenkowitz, Patschaken, Serowitz, Tremles, Neuhauss, Königseck, vl/f- Síadí fee«/ Landstein, Neu-Fistritz, Chlumetz, Platz , Suchenthal, Gratzen und Stolmitz — eigene Commissarios, wnd zwar weilen es dahier umb die zeitliche Wohlfarth des gantzen Königreichs zu thun ist, schier durchgehends, allschon wirklich zu dem Ende hat anstellen lassen, dass diese Gränitz-Com- missarien, vermög deren ihren wiederholt gegebenen Instruction, mit Assis­tenz deren Obrigkeiten, Magistraten und anderer Gerichter auff die Durchrey- sende oder auch sich auffhaltende frembde Leuthe, befliessene Obsicht tragen, und daferne selbte auss Hung ar n, Mähren, Oesterreich oder Schlesien Her­kommen, ihre vorzuweisein habende Pässe examiniren, und auff jedesmaliges Verlangen, wann solche authentisch und mit denen unten folgenden Requisitis versehener befunden seyn, umb nicht anderwärtiy auffgehalten zu werden, ohne Entgeld unterschreiben : Diejnigen Personen aber, welche mit keinen Päs­sen versehen, oder auch ihre Pässe in etwas verdächtig zu seyn scheineten, so gleich zuruck weisen sollen. Wie dann auch pro Secundo: Obrecensirten Coinmissariis , bey einer jeglichen Station nach Grösse des Orths ein oder mehrere von denen ohne deme bey denen Herr­schaften Güthern und Städten in der Verpflegung stehenden abgedankten Sol­daten zugegeben worden, welche in denen gesperrten Städten die Wachten bey denen Thören versehen, in denen oflenen Märkten und Dörffern aber, in de­nen der Strassen und Steegen anliegenden Häusern die Aufsicht haben: die ankonnnende Frembde observiren, und diese zu dem bestellten Commissario mit ihren Urkunden zu weisen und zu bringen schuldig seyn: mithin diese Commissarii pro Tertio: Keiner so auss Mähren, Schlesien und Unterösterreich ankom­met, ohne vorzeigenden Pass generaliter herein passiren lassen sollen, es seye dann, dass es solche Leuthe wären, die nur ein oder drey Meilen von der Landes-Gränilz entlegen, und ohnedeme bekandt seynd, welche wegen mulu- ellen Commercii, gleichwie vorhin sambt ihren wissentlich in loco erziegleten Eflecteti noch immer herein zu passiren seyn werden; Sollten aber diese einige frembde und von weithern Orthen oder Landen hergebracht- besonders leicht- gifHängende Waaren als Peltzwerk, rauchen und glatten Häuthen, gesponne­ner und ungesponnener Baumwolle, wollenen Zeugen, Garn, wollenen und anderen Leinwand, Tuch Abba, wollenen und harassenen Zeugen, Flöth- Seide, Flax, Haaren, Cameel- und Geiss-Haaren, auch Musselin mit sich führen: so solle mit ihnen und ihren Waaren, gleich wie wegen deren Frenib- den folgen wird, verfahren werden, mithin diese und alle übrige in dieses Königreich Reisende, ihre Personal-Pässe auff erstangeführte Waaren wie auch andere Effecten Kleydungen vorzuweisen schuldig seyn, wegen welchen Pässen folgender Unterschied zu beobachten ist: dass pro Quarto; Die aus Unter-Oesterreich, Mähren und Schlesien kommende Persolmen, wegen welchen die Vorsorge lediglich dessenthalbcn beschieltet, damit unter den Nahmen dieser Länder auch andere auss Hungarn kommende sich nicht herein ziehen könnten, nur allein durch ihre bey sich habende au­thentische Feden beweisen sollen , wie nach Sie würklich auss einem dieser Länder herkommen und ihre mitführende Effecten nebst denen Waaren all­daselbstgeladen, oder in \oco fabricirter haben, ico dann selbte ohne allen

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