Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis
488 ausgebracht werden kann; dann gehören ebenfalls hierzu die Verwundungen des achten paars Nerven, des grossen Rippennerven, des Herzennerven, ac. Drittens: Jene Arten der Verwundungen, so das Athemholen benehmen, und zwar also, dass der Mensch sterben musz, nämlich wenn die Luftröhre gänzlich abgeschnitten worden, und das untere Ende sich also zuruck- ziehete , dass die Luft nicht hinein kommen könne; die Wunden, so auf bey- dcn Seiten in die hohle Brust gehen, und grösser sind, als der Spalt des Luftsröhrenkopfs (rima glottidis) oder eine solche grosse Wunde, welche zwar mir auf einer Seite in die Höhle der Brust gehet, aber auch zugleich das Mittel feil durchboret hat, wo alsdann ebenfalls die Luft in beyden Höhlen der Brust kommen kann, wodurch die Lungen zusammengedrucket, und der Verwundete also ersticken musz. Viertens: Sind solche Verwundungen ebenfalls schlechterdings tödtlich, so den Nahrungssaft verhinderen, dass selber nicht könne dem Geblüt beyge- bracht werden, als da sind die grosse Wunden des Magens, der Gedärmer, welche von Magen am ersten die Nahrung überkommen , des Sammenkasten, oder Milchbelialters, des Milchbrustgangs, dann der grossen Milchadern , wie auch die Abschneidung des Magenschlundes oc. Fünftens: Gehören auch hieher jene Verwundungen, wo nämlich eine Feuchtigkeit immer in ein>‘ Höhle fliesset, ohne dass es der Wundarzt bezwingen könne, solche zu stillen, als da sind die Wunden der Gallenblasen, und dessen Gängen, der Urin-Blase, und dessen Gängen, des Magens und Gedärmer , und aller übrigen Theilen, wo eine Feuchtigkeit, ohne gestillet werden zu können, immer in eine Höhligkeit fliesset, wodurch alles samt den benachbarten Theilen in die Fäulung übergehet, und also zwar etwas langsamer , jedannoch gewiss den Tod nach sich bringen musz. Nachdem die schlechterdings tödtliclie Verwundungen sind durchgegangen worden, so sind auch diejenige, so ihrer Natur nach tödtlich sind, aber durch die Kunst, und gehörige Mittel können geheilet werden, zu betrachten; und gehören hieher: wenn ein ausgetrettenes Geblüte sich unter der Hirnschale befindet, oder auch gleich unter der harten Hirnhaut an einem solchen Orte, wo die Trepanation gemacht werden könne', wenn die unter den Rippen liegende Pulsader verletzt worden ist; wenn die Nabelschnur nicht unterbunden worden ist. Dann gehören hieher alle Puls- und Blutadern, wo der Wundarzt mit seinen Händen und Mitteln zu Hülfe kommen kann; als die Schlafbeinspulsader, die Aeste der äusseren Drosselpulsader, die Armbeinspulsader, die Ellenbogenpulsader, die Schenkelpulsader, die unter dem Knie liegende Pulsader, die Schienbeinspulsader oc. Eine zufälliger Weise iödtliche Wunde musz so betrachtet werden, dass sie eine solche Wunde seye, welche sicher, und ohne Gefahr hätte können cu- riret werden, wenn nicht entweder ein Fehler von dem Kranken, oder von dem Wundärzten wäre begangen worden. Zu dessen Erklärung nachfolgende Beobachtungen beygesetzet werden. Und zwar: 1- mo. Ist des Wundarztens Schuldigkeit, dass die Wunde von allen Un- flatt müsse gereiniget werden, worunter zu rechnen sind Sand, Steiner, Eisen, Kugeln, Stücke von Kleidern, Geblüte oc. 2- do. Dass er bey Untersuchung der Wunden nicht zu rauhe mit seinen Instrumenten herumfahre, oder stosse, oder reisse, wodurch er nicht allein Schmerzen, grössere Verletzungen, Blutstürzungen, Krampf, Brand, und auch den Tod zuwegen bringen könne.