Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

489 3- io. Dass er die Wunde von dem überflüssigen Euler behörig reinige, dann vermög dieses Fehlers wird das Euter durch die Blutadern in das Geblüt eingesogen, und kann dadurch eine Schwindsucht, oder Abzehrung entstehen. 4- to. Wenn der Wundarzt keine rechte Mittel, oder gar beizende, oder anfressende Mittel aufleget, wodurch nicht allein Schmerzen, Entzündungen, Krampf, oder Zuckungen, der Brand, ja der Tod Selbsten zu enstehen pfleget. 5- to. Wenn der Wundarzt das in grösserer Menge ausgeloffene Geblüte entweder in der Höhle der Brust, oder des Bauchs nicht gehörig heraus ge­bracht, und die Wunde zu frühe zuheilet hat, so fanget das Geblüte an zu faulen, frisst die benachbarte Theile an, und bringet den Menschen ebenfalls um das Leben. 6- to. Ist auch in Acht zu nehmen, dass man keinen Fehler in denen sechs nicht natürlichen Dingen (res non naturales) begehe, als in der Luft, Speise, Trank, Bewegung, Ruhe, dann Gemütsbewegungen oc. Dann was diese Sa­chen , wenn man in selben einen Fehler begehet, für Krankheiten hervorbrin­gen können, ist ohnedem Jedermann bekannt; wenn also heg einem Verwun­deten in diesen Stücken ge fehlet wird, so kann also auch eine geringe Wunde den Menschen um das Leben bringen. 7- mo. Ist nicht nur allein dieses alles in Acht zu nehmen, sondern man musz auch wissen, ob der Körper sonsten gesund, oder mit üblen Säften an- gefüllet ware, als mit der Wassersucht, Lungensucht, Scorbut, Venus-Seu­che oc. oder ob er nicht eine besondere Idiosyncrasiam habe, das ist, eine solche besondere Natur, dass das geringste, was einem solchen Menschen be­gegnet , sein Nervengebäu in eine solche Veränderung setzet, dass er in Ohn­mächten , Erstarrungen, Krampf fallet, ja auch sterben könne; folgsam sie­bet ein jeder Wundarzt, dass er auf alles genau Acht haben müsse, und zu­gleich solches in seinen Wundzettel zu berichten habe, ob der Kranke ge- fehlet, ob seine Natur anzuklagen sege, oder ob der Wundarzt einen Fehler begangen habe ? Was hingegen die Quetschungen (Contusio) anbelanget, so bleibt ebenfalls die ganze Eintheilung, wie bey den Verwundungen ist gemeldet worden. Aus dem nun gesagten siebet ein Wundarzt, dass er alles in seinem Wund­zettel aufzeichnen müsse, nämlich den Namen, das Alter, das Geschlecht, die Leibesbeschaffenheit, was für Theile, wie tieff, wie weit, wie grosz , von was für einen Instrument die Wunde, 'wenn es zu erfahren möglich ist) verursa­chet, und wie endlich der Kranke verpfleget, und tractiret worden seyel dann ob die Verwundung gering, gefährlich oder tödtlich scye, und unter was für eine Gattung der Tödtlichkeit eigentlich auch solche gehöre ? AN D E RT E R T II E I L. von denen halsgerichtsmässigen Verbrechen insonderheit, und deren Straffen. Artikel 58. 99 73. 99 74. 99 75. 99 76. 99 77. 99 78. 99 79. 99 80. Von der Zauberey, Hexerey, Wahrsagerey, und dergleichen. Von dem öffentlichen Gewalt, und jenen gewaltsamen Thathand- lungen, so der gemeinen Sicherheit entgegen stehen. Von Unkeuschheit wider die Natur. Von der Blutschand. Von der Nothzucht. Von dem Ehebruch. Von zweifacher Ehe. Von gewaltthäligcr Entführung der Weibspersonen. Von der Kupplcrey.

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