Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

487 Wundartzt allzeit der Obrigkeit ein behöriges Wundzettel eingeben, und dar­innen bestätigen: ob die Wunden tödtlich; oder nicht ? und ob der Verwun- wundete habe curiret werden können, oder nicht? Eine geringe Wunde ist nichts anders, als eine frische blutige Zertren- nung der allgemeinen Bedeckungen, welche nach einer kleinen Verblutung gleichsam von sich selbst, oder mit weniger Hülff geheilet werden könne. Eine gefährliche Wunde aber begreiffet schon in sich die Verwundun­gen derer Mäuslein, ihrer Sennen (tendo) spannaderichten Ausbreitungen (aponeurosis) Verletzung der Nerven, und merklicher Gefäszen an den Thei- len des menschlichen Körpers, wobey ein Wundarzt sich in Erkannlnusz, Vorsagung und Curirung wohl in Acht zu nehmen hat, weilen ebenfalls üble Zufälle öfters darauf zu kommen pflegen, als: Entzündungen, Schmerz , Krampf, Brand, und der Tod selbst, wenn solche Verwundungen nicht mit guten und gehörigen Mitteln verbunden, und tractiret worden sind. Ebenfalls ist auch denen sonst geringen Wunden des Kopfs nicht zu trauen, weiten gar oft die üblesten Zufälle nachzukommen pflegen. Eine tödtliche Wunde hingegen ist eine solche Verwundung, tcodurch der Mensch um sein Leben kommen wird, oder gar schon daran gestorben ist. Um nun diese letzte Gattung wohl zu verstehen, so musz man sich der allgemeinen Regeln bedienen, und sie zu betrachten, dass es tödtliche Ver­wundungen von dreyerley Gattungen gebe; als i —nio. Jene, so schleterdings tödtliche Wunden (vulnera absolute letha- lia) genennet werden, vermög ivelclier Verletzung der Verwundete sterben musz, wenn man auch alle Mittel und Hülff anwendete. 2- do. Diejenige, so ihrer Natur nach an, und vor sich ebenfalls tödtlich sind (vulnera per se et ex sua natura lethalia, vel ut pturiinum letlialia) aber vermög der Hülff, und gehörigen Mitteln dannoch der Tod verhindert iver- den könne. 3- io. Diejenigen Verwundungen, welche ihrer Natur nach nicht lödtlich sind aber tödtlich werden, entweder, wenn von dem Kranken, oder von dem Wundartzten ist gefehlet worden (vulnera per accidens lethalia). Zu der ersten Gattung der schlechterdings tödtlichen Wunden werden gerechnet: Erstens: Wo das Geblüt nicht gestillet werden kann, man möge sich al­ler Mittel bedienen, wie man wolle, folgsam der Tod unumgänglich fol­gen musz, als alle in die Höhligkeit des Herzens, oder derselben Herzähr­lein gehenden Wunden. Item alle Wunden in den inneren Eingeweiden, dadurch grosse Adern sind verletzet worden, als die grossen Wunden der Lungen, Leber, Milz, Nieren, des Netzes, Magens, Gedärmer, des Rückleins, Gekröse, der Gebähr- multer, der grossen Herzensader, der Bauchpulsader, der Darmbeinspulsader, der Nierenpulsader, der oberen und unteren Gekrösepulsader, der Drosselpuls­ader, der unter dem Wirbelbein gehenden Pulsader, der Hohlader, der inneren Drosselblutader, Darmbeinsblutader, Nierenblutader, der Portador, und aller inneren Adern, wo ein Wundarzt mit gehöriger Hülff nicht beykommen kann. Zweitens: Jene Verwundungen, so die Lebensgeister verhinderen dass sie von dem Gehirn nicht zu dem Herzen kommen können, als alle tiefe Wun­den des Gehirns, alle Wunden des kleinen Gehirns, des verlängerten Marks des Rückenmarks, wie auch alle solche Verwundungen der Adern, wo sich das Geblüt in dem Grund der Hirnschale setzet, und folglich durch keine Hülff her-

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