Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

479 kergehend-redliche Anzeigungen gegen eine gewisse Person, als vermvthlichen Thäter allemal zu ersterwehnten Malefizverhandlungen den Grund zu legen. §. 2. Rechtmässige Anzeigungen sind lauter solche Umstände, welche zwischen der begangenen That, und dem Thäter einen schicksamen Zusam­menhang haben, also, dass hieraus ein vernünftiger Argicohn und Vermuthung entspringet, Kraft dero man einen wahrscheinlichen, und zuweilen ganz bün­digen Schluss auf eine gewisse Persohn als den Übelthäter machen könne. §. 3. Diese Anzeigungen, Argwohn und Vermuthungen pflegen theils uus der That selbst, theils aus der Person des verdächtigen Thäters, oder des Beschädigten, und Sonderheit!ich aus den Umständen des Orts, der Zeit, der Art, der Gelegenheit, und theils aus anderen Sachen, als von hören-sagen, von sehen, aus einer Schrift, Zeichen, oder einigen Werkzeuge, mit welchem die Unthat verübet worden, herzurühren, und lassen sich ihrer Unendlichkeit halber nicht eigends bestimmen, sondern cs kommet hierin falls das meiste auf das vernünftige Ermessen des Richters an. §. 4. Je mehr, je natürlicher, je begreiflicher durch solche sich hervor- thuende Umstände die Verknüpfung zwischen der That, und dem verdächtigen Thäter sich darstellet, desto wahrscheinlicher und näher wird der Verdacht Mind Vermuthung; dahero auch die Anzeigungen dreyerley sind: nemlich die. entferntere, die sehr nahe, auch die allernächste. Die erstere sind, welche zwar öfters, jedoch nicht allemal auf das Verbrechen zutreffen, sondern zu­weilen fehlen, und also hieraus kein sicherer Schlusz von der That auf den Thäter ge folgeret werden kann. Die änderte hingegen sind jene, die mit dem •angebrachten Verbrechen meistentheils genau verknüpfet sind, und eben von darumén entgegen die Person, so hiemit beschweret ist, einen bündigen Ver- muthungsgrund an Händen geben. Von weich-letzteren Anzeigungen auch ei­nige , nemlich die dritte Gattung so geartet sind, dass sie als allernächst, und fast unzweifentlieh geachtet werden können, und icenigstens einen halben Be­weis ausmachen. §. 5. Die Anzeigungen sind ferner entweder allgemein, oder sonderbar. Die gemeine sind, welche sich auf die meisten, und fast auf alle Laster an­schicken, und sich füglich dahin ziehen lassen; die sonderbare aber jene, Mcelche nur gewisse und eynerley Missethaten anzeigen. §. 6. Es ist jedoch nicht genug, dass die Anzeigungen blosserdings an­gegeben werden, sondern sie müssen entweder an sich selbst kündbar und ganz richtig, oder auf erfolgenden Widerspruch hinlänglich beiciesen seyn ; wesshalben der Halsgerichten Obliegenheit ist, genau, und wohl Acht zu ha­ben , damit keines von derley rechtmässigen Argwohnen, Vermuthungen und Anzeigen ununtersuchet und nnerhoben bleibe, sondern wo möglich, dieselbe durch einige aus ihrem Mittel hierzu abgeordneten Gerichtspersonen, oder der Regel nach durch 2 gute und untadelhafte geschworne Zeugen sicher und glaublich gemachet werden. §. 7. Wo jegleichwohlen tn gewissen Fällen auch nur ein Zeug zu Er­weisung der rechtlichen Innzücht genugsam ist. Nemlich erstens: und über­haupt, wenn es nur um die Inquisition, um die Verhaftnehmung, und was dergleichen zu thun ist, wo es noch nicht auf die scharffe Frage, oder auf eine endliche Verurteilung anzukommen hat; annebst andertens: der Ver­dächtige ohnedem eine verwegen-leichtfertige oder verleumdete Person ist • oder drittens: der Zeug von sehr grossen Ansehen und Glaubwürdigkeit; oder viertens: die Aussage mit anderen starken Behelffen unterstützet; oder Fünf­tens: so beschajfen ist, dass gar ein halber Beweis der Misselhat selbst hier-

Next

/
Thumbnails
Contents