Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis
480 aus entstehet; oder da sechstens: über das ncmliche Verbrechen mehr Anzeigen vorhanden sind, und deren jedes nur durch einen Zeugen dargcthan ist. §. 8. Wobey anzumerken, dass wegen allerhand darzu slossen mögender Nebenumständen, die sonst entferntere Anzeigungen die Eigenschaft von nahen annehmen, und im Gegenspiel auch die sonst nähere oder nächste Anzeigungen ihre Kraft verminderen, oder durch Gegenbeweise und erhebliche Einwendungen wohl ganz und gar entkräftet und abgeleinet werden können, wie es bey dem Beweise des Verbrechens, und der Hauptlhat selbst zu besehe he n pfleget: es ist demnach hiebey sowohl auf die Person der Zeugen, ihre Tüchtigkeit, Verhör und Beeydigung, als derselben Aussage, und das, was durch andere Zeugen oder Gegenbehelffe darwider angebracht wird, wohl Acht zu haben, und daraus der Schlusz zu machen: ob, und wie weit der vorkommende Verdacht dadurch abgeleinet, und gereiniget worden seye ? $. 9. Gleichwie aber nach der hieoben §. 2. gegebenen Erklärung die Rechtmässigkeit der Anzeigungen ihre Kraft und Wirkung von dem wahrscheinlichen Zusammenhang herzunehmen hat, so ergiebt sich im Gegenspiel, dass andergestalte Anzeigungen, Argwohne und Vermuthungen, denen es an vernünftigen Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit gebricht, keinerdings für rechtmässig können gehalten werden. §. 10. Solch unächte Anzeigen, und Argwöhnigkeitcn sind zweyerley. Einige, die an sich selbst zwar ganz unzulänglich, jedoch zu den schon vorhanden anderweiten Beweis in etwas beyhülfflich sind; andere hingegen, die ihres gänzlichen Ungrundes halber allerdings zu verwerffen kommen Zu den beyhülffliehen Anzeigen gehöret unter all-jenes , was von der Gesichtsbildung, Geburt, Nation, Hei'kunft, Anverwandschaft, Profession, Religion, Leibszeichen , Gemülhs-Beschaffenhcit, Veränderung der Farbe des Angesichts, stamm- lender Sprache, wie auch von Zittern, Beben und dergleichen herrühret. Jetzt bcmeldte Umstände treffen zwar öfters mit einem Verbrechen zusammen, pflegen aber vielmal zu betrügen, und haben an sich selbst keine rechte Verknüpfung mit den Lasterthaten; sie machen demnach für sich selbst keine rechtmässige Anzeigung aus, sondern sind nur blosse Nebenbehelffe, und wirken so viel, dass ein bereits vorhanden-rechtliche Anzeigung dadurch gestärket, oder geschwächet werde. §. 11 Was sich hingegen nur auf abergläubisch- oder zauberische Künste, bluten der entseelten Körpern, Wahrsagereyen, überirdische Offetibarun- gen, Aussage besessener Leuten oder Gespensten, öffentliche Passquillen, und unter verdeckten Namen übergebene Beschuldigungen gründet, oder sonst ohne natürlichen Grund und Wahrscheinlichkeit angebracht wird, kann von Rechtswegen nicht einmal einen Behelf, um soweniger eine redlich- und rechtmässige Anzeigung ausmachen, und solle hierauf mit keiner ltiquisüion, geschweigcns weiters verfahren werden. §. 12. Da hiernächst der Unterscheid zu wissen ist: was für Anzeigungen zur Nachforschung, und was für einige zur Innhaftirung, dann was für einige zur Tortur nöthig, und erklecklich seyen? so kann zwar überhaupt zur Richtschnur genommen werden, dass zur blossen Special-Inquisition auch die entferntere, doch redliche Anzeigungen hinreichend; dahingegen zur gefänglichen Einziehung nahe, und zur scharffen Frage allernächste Anzeigen und Vermuthungen erforderlich sind• Wir haben aber gleichwohlen um den Unterscheid der entfernten, der nahen, und allernächsten Anzeigungen desto begreiflicher zu machen, somit zu deutlicheren Unterricht der peinlichen Richtern,