Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

478 ob die Thal bey Tage oder Nacht, an einem geheiligten, befreyten, oder nur schlechten Orte, heimlich, oder auf offenen Wege, Strassen, oder in des An­gegriffenen Haus und Wohnung, mit- oder ohne Gewalt, mit- oder ohne Ge­kniffen oc. von einem schon zuvor übel berichtigten, oder das erstemal betrel- tenen, von einen Unsinnigen, Unmündigen, Herrn, Burger oder Unterthan, Diener oder Freund, Kind, Weib oder Mann begangen worden ? icie auch, ob der Thäter durch eine aufrichtige, und nicht erdichtete und verstellte Reu sich etwann selbst angegeben habe, oder aber durch gerichtlichen Zwang in die Inquisition und Gefdngniss gekommen seye ? wo annebens §. 36 Auch diess zu bemerken, dass es bey beschreyten Landdieben , Beutelschneidern, Strassenräubern und Mördern, sogar um alle schlechte Diebstähle, Rauberey, und alte Mördereyen ohne anderweit-habend-erhebliche Ursache sich zu erkundigen nicht vonnöthen, bevorab wenn man selbe Länge der Zeit halber nicht wohl erfahren kann, und man sich ohne das der meisten und grössten Thaten bereits erkundiget hat. Wiewohlen ansonsten der Regel nach, wenn wider einen Thäter mehrere, die Todesstraffe nach sich ziehende Verbrechen hervorkommen , über ein jedes, Falls es ohne allzugrossen Zeitver­lust beschehen kann, das corpus delicti erhoben werden solle. Übrigens ist zwar §. 37. Ausser Zweifel, dass nur allein den Hals- und Landgerichten in Malefizfällen das corpus delicti entweder selbst zu erheben, oder gestalten Din­gen nach auf vorgängiges Ersuchen durch anderweite Gerichten erheben zu lassen gebühre, und dass also insgemein den Grün dobrigkeilen zu Abbruch der Halsgerichten diesfalls einzugreiffen nicht erlaubet seye. Zumalen aber sich ergeben kann, dass jezuweilen wegen allerhand sich hervorthun mögen­der Zufällen (sonderheitlich in Todschlägen, Kindesverthuungen, Vergiftun­gen, dann dem Selbstmord, wie auch in jenen Fällen, wo ein durchreisender Fremdling, oder ein in todesgefährlicher Krankheit befindlicher Zeuge die Thal oder derselben nahe Umstände zu bestättigen hat) die Erhebung des corporis delicti keinen Verschub leidet, mithin alles daran gelegen ist, womit dasselbe eilends, und ohne allen Zeitverlust erhoben und beschworen werde, wo an­sonst in dessen Unterlassung entweder die Gelegenheit zu dessen Erhebung entgehen, oder wenigstens die Inquisition verzögeret werden würde; als trol­len Wir hiemit zu Beförderung der Criminalien geordnet haben, dass in der­gleichen Begebenheiten, wo das Halsgericht ziemlich entfernet ist, anbey we­gen verlässlicher Ausforschung der That Gefahr auf den Verzug haftet, auch die Grundobrigkeiten alldasjenige, was zu Erkundigung und Beweis der That unverzüglich nöthig ist, vorzukehren nicht nur befugt, sondern in Kraft die­ses Unseres Gesetzes verbunden, sonach aber denenselben allerdings obgelegen seyn solle, die erhobene corpora delictorum, und die aufgenommene Zeugen­aussagen unverlängt an das behörige Halsgericht zur weiteren Rechtshandlung einzusenden. Wo sodann den Halsgerichten, wenn sich an Erhebung des cor­poris delicti annoch ein Mangel oder Gebrechen wahrnehmen Hesse, in allweg bevorstehet, ein solches entweder selbst zu verbessern, oder mittelst der ge­wöhnlichen Ersuchschreiben den Abgang ersetzen zu lassen. Siebenundzwanzigster Artikel von den Anzeigungen überhaupt, dann insbesondere von gemeinen Anzeigun­gen zur Special-Inquisition. $■ 1. Ohne rechtmässige Innzüchten oder Anzeigungen kann weder mit der Special-Inquisition, vielweniger mit der Verhaftnehmung, scharffen Fra­ge, oder einer Aburtheilung fürgegangen werden; es haben demnach die vor-

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