Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

477 Zeichen zuruckzulasscn pflegen, als in Gotteslästerung . welche an Gott, oder seinen Heiligen mit ausgeslosscn-schmählichen Worten bcschiehet; welchen falls der Richter statt des corporis delicti die vorhanden untadelhafte Zeugen über die verübte That mit ihren Umständen eydlich zu verhören, und jenen Falls, da etwann mit einer geschmäheten Bildniss zugleich was thätiges fürgegangen, oder die Gotteslästerung wohl gar zu Papier gebracht worden wäre, die miss­gehandelte Bildniss zu besichtigen, die gotteslästerische Schrift zu untersu­chen , und die hiebey unter lau flende Umstände nach Gestalt der Sachen genau zu erheben hat. §. 30. In Nolhzucht solle das Gericht über die erstbesagte Zeugenver­hör auch anordnen, dass die Person, welche eine ihr ange thane Nothzucht vorgiebt, durch geschworne Hebammen besichtiget, und von ihnen ein umständ­lich-schriftlicher Bericht unter ihrem ehehin aufhabend- oder neu abgelegten Eyd darüber erstattet werde, was an der vorgeblich nothgezüchtigten Person, an ihren Kleidern, an dem Ort und Stelle der vollbrachten That zu finden ge­wesen ? wobey auch zu beobachten, ob eine Gewalt von zerrissenen Kleidern, zerrauften Haaren, gehörten Schreyen oc. abzunehmen seye? oder aber, ob die beleidigte Person sich alsogleich bey den ihrigen von wegen der That bekla­get ? ob Jemand selbe gesehen ? ob, und aus was Zeichen man etwann der­gleichen Unthat gemerket habe? und überhaupt solle nichts von allen deine, woraus etwas gründliches diessfalls hervorscheinen möchte, auszuforschen unterlassen werden. §. 31. In Unzucht wider die Natur kann die Bekanntniss dessjenigen, so gelitten, oder mitgesindiget hat; in Fällen aber, wo es ein sprachloses Viehc wäre, die abgehörte Zeugen, wie nicht minder die gefundene Zeichen, und sonstig-redliche Anzeigungen zum corpore delicti, und Anzeige der That hin­länglich seyn. §. 32. In Ehebruch aber, wenn es in dem Orte, wo die Inquisition vor­genommen wird, nicht wissend, und kündig wäre , dass der Inquisit oder In- quisitin wirklich verheyrathet seye, ist aus den Kirchenbüchern oder durch Zeugen verlässlich auszuforschen: ob die beinzüchtigte Person vereidiget ? wo zusammengegeben worden ? wann, und wer Beystände gewesen ? §. 33. Ein gleiches ist auch in dem Laster der Blutscliand zu veranlas­sen , dass aus den Kirchenbüchern, oder durch Zeugen vor allem glaubwür­dig erhoben werde : ob, und auf was Weise , und in vcelchem Grade der Bluts- cerwandscliaft oder schwägerschaft die Berüchtigte mit einander verwandtet seyen ? wie Wir dann §. 34. Hiemit allgemein verordnen, dass, wenn die weltliche Obrigkeit einen beglaubten Tauf-, Toden- oder Trauschein von den Pfarrern, oder anderweiten Kirchenvorstehern anverlanget, dieselbe ohne auf die Ursache an­zudringen: zu was Ende dergleichen Urkund zu dienen habe ? solche allemal unaufhältlich hinauszugeben schuldig seyen. Falls aber gleichwohlen wider bes- seresvermutlien dergleichen Urkunden zu Abbruch gemeiner Wohlfahrt und Be­hinderung der Gottgefälligen Justiz nicht verabgefolget, oder allen fals die Ein­sicht der Original-Kirchenbüchern nicht gestattet werden wollte, so solle sol­che Verweigerung ohne Verzug an Unser Obergericht zu Vorkehrung der Ab- hüllfe und gebührenden Ahndung einberichtet werden. §. 35. Schlüsslichen wollen Wir den Halsgerichten überhaupt eingebun­den haben, dass bey Erhebung des corporis delicti in all- und jeden Crimi- nal-Fällen nicht allein auf die That, sondern auch auf die verschiedene der Sache Beschaffenheit, auf die Umstände, Ort, Zeit de. sowohl von wegen der That, als des Thätcrs selbst gesehen werde: indem oft sehr viel darangelegen,

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