Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

476 worden) dem A', am Tag N. um ungefähr die. Slund N. dieses N. Jahrs, auf solch- und solche Weise mit Erbrechung, Gewalt, List oc. auf dem Weg und freyer Strassen, oder auf einem befreyten Orte oc. dieses N. Leid oder Sahaden geschehen, diese Sachen gestohlen, geraubet, entnommen, oder verderbet wor­den oc. welchen Schaden ich nach meinem guten Gewissen, und vermiig dieses Eydes auf eine Summ pr. N. schätze: so wahr oc. übrigens verstehet sich von selbst, dass ein Jud, oder ein anderer, ivelcher der catholischen Religion nicht zugethan, den Eyd auf Art und Weise, wie es jeglichen Landes mit sol­chen Glaubensgenossen herkömmlich ist, abzulegen habe. Wie sich dann auch von selbst verstehet, dass geistliche Personen, welche anstatt des körperlichen Eydes ihre schriftliche Kundschaften oder gerichtliche Aussagen allemal unter prieslerlichen Trauen und Glauben zu bestättigen haben, alldasjenige, was in erstbemeldter Eydes-Formul enthalten , und sonst zu Ausfindung der That mit ihren Umstünden zu erheben kommet, und ihnen wissend ist, getreulich und ohne allen Rückhalt der Wahrheit zu Steuer an Tag zu geben schuldig seyen. §. 26. Solche Aussage und Eyd ist insgemein bey dem Halsgerichi, wo die Criminal-Handlung verführet wird, da aber die Kundschaftspersonen einem anderen Gericht unterworffen wären, bey derenselben Gcrichlsgehörde abzu­nehmen. Und da elwann die abzuhören kommend- und zu schwören habende Personen unpässlich wä ren, oder eine andere rechtserhebliche Ursach hätten, nicht vor Gericht erscheinen zu können, so solle das Gericht 2 Personen samt dem Gerichts- oder Amtsschreiber zu ihnen abordnen, und die erforderliche beeydigle Aussage von ihnen abnehmen lassen. $ 27. Nachdem es also mit der eydlichen Bestättigung des zugefügten Schadens seine Richtigkeit hat, so ist über diesz des Gerichts Schuldigkeit, in diesen, und allen anderen Begebenheiten, wo etwas zu Inslruirung der In­quisition dien- oder erforderliches in Augenschein zu nehmen, die behänge Gerichtspersonen zu der diessfälligen Besichtigung oder Schätzung des Scha­dens abzuschicken. Damit aber solche Beaugenscheinigung desto gründlicher vollzogen werde, so solle das Gericht denen Abgeordneten allzeit dergleichen Personen , so vermög ihrer Profession der Sache und des Werths gestalten Din­gen nachkündig sind, milgeben; welche kunst- und werkverständige Leute , wenn sie ehebevor schon ihrer Profession halber bey Gericht beegdet sind, nicht nöthiy haben, einen Eyd abzulegen, sondern genug ist, dass sie den Be­fund unter ihrem aufhabenden Eyd bestättigen. Hofern man aber die nicht haben könnte, so sind die Abgeschickte schuldig, ihren eingehollen Befund, Schätz- oder Besichtigung mit einem körperlichen Eyd zu bekräftigen. $. 28. Wo anbey den Halsgerichten hiemit überhaupt eingebunden wird, dass selbe nicht allein alle zu Inslruirung der Inquisition gehörige Kundschaf­ten, Schriften und Urkunden, sondern auch die corpora delicti materialia, in soweit es in Ansehen der letzteren imnuT ihunlich, dem Criminal-Process zur nachfolgend-gründlichen Urtheilfällung beyzulegen schuldig seyen. H ie dann auch dazumalen, wenn die Criminal-Acten an das Übergericht, oder an Uns selbst einzusenden sind, allemal die corpora delicti materialia, besonders in jenen Fällen, too die Einsicht der Instrumenten, Modeln, Materialien oc. zu verlässlicherer Beurtheilung der mehr- und minderen Bosheit, der mehr- oder minderen Gemeinschädlichkeit nöthig, annebst auch die Einschickung thunlich zu seyn befunden wird, dieselbe, wie sie sind, allen falls aber, da dieses be- wandten Umständen nach unnöthig, oder unthunlich zu seyn ermessen würde, anstatt derenselben das rechtlich erhobene visum repertum, oder wahrhafte de­renselben Beschreibung mileingesrhicket werden solle. & ■ 29. Kun folgen auch Beyspiele von Misselhalcn , so keine leibliche

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