Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

473 Drillens: Bey beruffenen Mördern zu beobachten kommeI, sonderbar da sieh schon ein- oder andere Mordthat wirklich auf sie bezeiget hat. Dieweilen man auch endlich Vierlens: Oefters eine todte Person findet, ohne zu wissen, ob sie sich selbst entleibet, oder von anderen entleibet worden, oder von ungefähr um das Leben gekommen seye, so solle die Beschau, oder visum repertum, zu­malen wenn sich Zeichen eines gewaltsamen Todes dabey spüren lassen, vor­genommen , und im Fall die Person nicht bekannt ist, etliche Tage auf dem Gottsacker, oder anderen öffentlich-gangbaren Ort ausgesetzet, sohin sich über alle bedenkliche Umstände, sonderbar jene, in welchen sich die todt ge­fundene Person kurz vorhero befunden haben mag, wohl erkundiget werden. §. 13. Wenn Jemand durch Gift umgekommen, oder beschädiget icor- den, sollen die Gerichtspersonen, und Aerzte in Ausfindigmachung der That sonderheitlich auf die Giftzeichen, ob der Tode aufgeschwollen, blau, oder sonst angegriffen etc. Acht haben, nicht minder solle sich auch erkundiget, und ausgeforschet werden: über was sich der Entleibte beklagt, ob er sich gebrochen ? teas, oder wem er die Schuld seines Todes beygemessen ? wie er sich vor dem Tod gebärdet, und was für Zeichen er von der innerlich- oder äusserlichen Vergiftung habe spüren lassend wo, wann, wie viel Gift gefun­den , und auf was Art ihme beygebracht worden ? dann von was Stärke, und Beschaffenheit das Gift gewesen ? über all- dieses sind die hievon Wissen­schaft habende Zeugen zu verhören, auch von dem gefundenen Gift (Falls es unbekannt) zur Probe einem unvernünftig-unnützen Thiere, als Hund, oder Katzen, etwas einzugeben, dessen Wirkung anzumerken, und sodann das übrige bey den Inquisitions-Aden avfzubehalten. §. 14. In Kindsmord ist neben obbemeldten Umständen bey dem toden Kinde wohl in Acht zu nehmen: ob es zeitig, und in natürlicher Vollkommen­heit mit Nägeln an Händ- und Füssen, Haarlein auf dem Kopfe, und sonst in gebührender Gestalt auf die Welt gekommen ? ob es gewaltthätige Zeichen, besonders auf der Brust, Hals, und Kopf habe, wie die Nabelschnur verse­hen , ob selbe gebunden, abgeschnitten, oder abgerissen seye ? etc. wäre aber das tode Körperl nicht vorhanden, oder die genugsam berüchtigte Person wollte es nicht für ihre Geburt erkennen, so solle das Gericht das verdächtige Weibsbild durch wenigstens 2 beeydigte, ehrliche und wohlverständige Hebam­men , oder Matronen, an heimlichen Leibestellen besichtigen lassen: ob nicht etwan an der Inquisitin unfehlbare Geburtszeichen , und solche Anmerkungen gefunden werden, welche sie einer unlängst vorgegangenen Geburt unfehlbar überweisen. §. 15. Uebrigens sind in Entleibungsfällen, wo zu verlässlicher Erfor­schung der That mit ihren Umständen es hauptsächlich auf den Augenschein anzukommen hat, auch nachfolgende Massregeln wohl zu merken. Es sollen nämlich §. 16. Die zu den Beschauen gebrauchende Aerzte, auf deren Gutach­ten bey der peinlichen Erkanntnuss am meisten gesehen wird, allemal wohl- verständig, und zu den Criminal-Sachen beeydet seyn; also zwar, dass wenn sic nicht vorhin zu derley peinlichen Verrichtungen schon überhaupt bei der Behörde beeydet worden, dieselbe in jeglichen solchen Actu bey dem Halsge­richt, oder bey der abgeordneten Commission mit einem leiblichen Eid: wie- nach sie die ihnen aufgetragene Verrichtung nach ihrem besten Wissen und Gewissengetreulich, und ohne Gefährde vornehmen wollen, und sollen - ci- gends zu belegen seyen. Anbey wird denen seihen

Next

/
Thumbnails
Contents