Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

474 §. 17. Anbefohlen, dass sie in Betreff deren bey einem Todschlag, Ver­giftung , oder Kindermord vorzunehmen habenden Besichtigungen der durch Unser gegenwärtiges Gesetz zu einer allgemeinen Richtschnur vorschreibenden, Cund zu Ende dieser Halsgerichtsordnung sub Nr. 2. beygebogenen) In­struction / sich genauest nachzuachten haben. Ueberhaupt aber wollen Wir §. 18. Sowohl den vorbemeldten bey einer Besichtigung gebrauchenden Aerzten, als auch sonderheitlich den medicinischen Facultäten ernstgemessen bey ansonst sich zuziehend-empfindlicher Ahndung eingebunden haben, dass sie in allen Criminal-Fällen, wo Unsere Landesstellen ein Gutachten von ih­nen anverlangen, jederzeit nach vorherig- reifj'er der Sache Ueberlegung ihre Meynung mit Anführung ihrer Bewegursachen klar, woldgegründet, und ge­treulich ohne Gebrauchung dunkler, oder zweifelhafter Ausdruckungen, und mit gänzlicher Abseitigung einiger irrigen, und übel verstandenen Geicissens- zärtliclikeit, und ohne sich darum zu bekümmeren, mit was für einer Straffe der Inquisit angesehen teer den würde, abgeben; und Falls sie über die näm­liche Criminal-Vorfallenheit zweymal befraget würden, ihre vorige Meynung, und abgegebenes Erachten niemals änderen sollen, ohne zugleich wohlgegrün­dete Ursachen dieser Abänderung, und Abweichung von den vorigen Befund beyzufügen. Ferners wollen Wir §. 19. Zu Behinderung vieler Weiterungen hiemit allgemein geordnet haben, dass Niemand bey sonst auf sich ladend- schiceren Verantwortung ei­nen Körper , der plötzlich Todes verblichen , oder bey deme eine gewaltthätige Entleibung verspüret wird, oderauch diessfalls nur ein Verdacht beobachtet würde, begraben lassen solle, ehe, und bevor nicht bey dem Halsgericht auf vorhero daselbst beschehene Anzeige der Augenschein , oder visum repertum hierüber eingenommen, und von demselben sodann der Erlaubnisszettel zur vornehmenden Begräbniss erlheilet worden. Da aber der Körper von dem Halsgericht gar weit entfernet wäre, und mit desselben Erliegenlassung nach Gestalt der Sachen nicht länger angestanden werden möchte, kann solche An­zeige bey der Grundobrigkeit beschehen, von ihr die Beschau vorgenommen, sodann die Begräbniss verwilliget werden; jedoch ist letztere schuldig jenen Falls, wo sich verdächtige Umstände hervorthun, den Beschaubefund nebst übrigen Anzeigungen sogleich dem Halsgericht zur weiteren Vorkehrung eim- zusenden. §. 20. Wäre es hingegen nach Ermessen des peinlichen Richters um Be­sichtigung eines bereits begrabenen toden Körpers zu thun, solle derselbe zu Einnehmung des Augenscheins, wenn es anderst nicht zulang angestanden, und der Körper nicht etwan schon vermodert ist, wiederum ausgegraben; und da solcher in einem geweihten Erdreich beygeleget worden, auch daselbst auf vorläufige Erinnerung des Pfarrers, oder anderweit- geistlichen Vorstehers ohne gestattende Jemandens Widerrede erhoben, ausser des Freythofs be­schauet, sodann in seiner Grabstatt wiederum beerdiget werden. §. 21. Bey Münzverfälschungen sollen die Vorgefundene falsche Münzen in Unseren Münzämtern, oder durch einen Münzwardein, und Landprobie- rer geprüffet, und von selben die Auskunft, oder Anzeige hierüber eydlich, oder unter ihrem bereits aufhabenden Amtseyd abgeforderet, auch die wirk­lich beschehene Ausgebung der fälschen Münze von den beschädigten Personen eydlich erhoben, annebst die gefundene Werkzeuge, Tigel, Gepräg, Stem­pel , Geld etc. den Untersuchungs-Acten beygefüget werden. §■ 22. Ware aber das begangene Laster ein Diebstahl , Rauberey, ge­wallt hä tiger Einbruch , oder sonst ein zugefügter Schaden9 so wird in der leg

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