Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis
472 §. 10. Im Fall eines Todlschlagcs, welcher nicht allein den Körper, sondern auch die Werkzeuge pro corpore delicti nach sich lasset, da liegt dem Halsgericht vor allem ob: die erforderliche Gerichtspersonen nebst dem Gerichts- oder Amtsschreiber mit Zuziehung zweyer Leib- oder eines Leib- und Wundärzten, oder auch zweyer Wundärzten, wie selbe am füglichsten zu haben sind, oder im Abgang ziceyer, wenigstens eines erfahrnen Wundärzten, oder Baaders an den Ort, wo der Verwundete, oder entseelte sich befindet, abzusenden. Wo sodann der Beschädigt- oder Ertödtete besichtiget, die Wunden, Schläge, oder Schäden erkundiget, und, Falls der Verwundete schon iodt, der Körper eröffnet, alsdann der Ort der Wunden, derselben Tiefe, Weite, item die Beschaffenheit des Schlags, und andere Zeichen etc. beschrieben, und damit alle Eigennützigkeit und Vermäntlung hierunter desto mehr vermieden bleibe, von den ameesenden Gerichtspersonen auf alles genaue Ob sicht getragen, und was dabey vorgekommen, in dem Protocoll getreulich verzeichnet, sofort von den beygezogenen Leib- oder Wundärzten , und Baadern ein umständlicher, von ihnen unterfertigt-schriftlicher Besichtigungsbefund mit beygefügten Erachten: ob, und aus was für Ursachen die Wunde unfehlbar tödtlich, oder nicht sexye? abgefordert, und solchergestalt die Beschädigungs- oder Todtenbeschau von Halsgerichtsiregen verlässlich vor- gekehret; allenfalls aber, da die Wundärzte wegen der Tödtlichkeit der Wunde in ihrer Meinung nicht übereinkämen, oder ihr Erachten undeutlich, oder sonst einer Bedenklichkeit unterworffen wäre, die medicinische Facultät hierüber gutachtlich vernommen werden solle. 5“. 11. Es ist ferners bey Vornelimung einer Todten- oder Verwundungsbeschau zu beobachten, mit was der Todlschlag, oder Verwundung besche- hen ? ist es ein Geschoss, so sollen die Gerichtspersonen über das, was oben gesagt, nicht allein die Weite, oder Entfernung des Schusses, sondern auch die Beschaffenheit des Geschosses vermerken. Wäre das Instrument ein Degen, Dolch, Messer, Gabel, oder etwas anderes, so mit der Wunde verglichen werden kann, so ist zu prüffen, ob es eben dieses Instrument seye, mit welchem die Wunde beschehen ? alsdann der Befund ebenfalls zu bemerken. Wäre endlich das Instrument ein Stein, Knittel, Stock, Holz, Stecken, Stuck-Eisen etc. so solle man auch dieses mit der Beschaffenheit der Wunde entgegen halten. Da aber etwann das Instrument, mit welchem die That geschehen , nicht vorhanden wäre, und ein Zweifel vorfiele, ob selbes zu töd- ten fähig gewesen ? und es fänden sich doch untadelhafte Zeugen, die solches eydlich in solcher, und solcher Gestalt beschrieben, so ist ein ungefähr gleichförmiges nachzumachen, und, falls die Zeugen darüber, dass es nämlich eben so gestaltet seye, wie das wahre Instrument gewesen , schicöreten, so ist demselben anstatt des abgängigen wahren Instruments aller Glauben beyzulegen. §. 12. In gewaltthätigen Entleibungsfällen ist nebsthin anzumerken, dass Erstlich: In offenbaren, und augenscheinlichen Thalcn, wo die Gewissheit der Missethat ohnedem am hellen Tage liegt, die Besichtigung, oder visum repertum zwar nicht unumgänglich nöthig, jedoch wegen der dabey un- terlauffen mögenden verschiedenen Umständen gleichwohlen nicht so leicht ausser Acht zu lassen seye; desgleichen Andertens: Wenn Jemand heimlicher Weise umgebracht, und in das Wasser geworffen oder der Körper verbrennet, oder in andere Wege gänzlich vernichtet, und andurch die Einnehmung des Augenscheins unmöglich gemacht worden, so ist es pro corpore delicti genug, dass die Person abgängig, und der berüchtigte Thäter mit starken Innzüchlen beschweret seye. H elches auch