Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

471 in (lessen Gezirk ein- oder mehrere Thaten bescliehen, alsobald, und ehe sel­bes zur weiteren Erkundigung schreitet, ungeachtet der Thäter sich selbst an­gäbe , und alles freywillig bekennete, doch gleichwohlcn in corpus delicti in- quiriren, das ist: gewisse Nachricht einziehen, ob sich die That in der Wahr­heit also befinde? nämlich, oh dieser, oder jener um eine solche Zeit, selbi­ger Orten, und auf was Weise seye ermordet worden ? ob Jemand dergleichen Viehe, Geld, und anderes verloren habe ? und sofort S- 4. Oder wenn die That ausser Land, oder ausser des Halsgerichts beschehen, solle der Obrigkeit selbigen Orts ungesäumt zugeschrieben, und sich bey selber um die That mit ihren Umständen wohl erkundiget werden. § 5. Da aber die Verbrechen ungleich geartet, und eben der Unter­scheid ihrer ungleichen Eigenschaft mit sich bringet, dass das corpus delicti nicht auf einerley Art, und Weise in allen Verbrechen erhoben werden möge; als haben die Halsgerichten hauptsächlich in Acht zu nehmen: ob es solche Verbrechen seyen, die nach der Verübung leibliche , und vor Augen liegende Merkzeichen nach sich lassen, als Todtschlag, Mordbrennerey, Diebstahl etc. oder solche, wo nach der Verübung keine leibliche, und sichtbare Kennzei­chen Zurückbleiben , als Gotteslästerung, Bluischand, Ketzerey etc. §. 6. Im esteren Falle, wo sichtbare Merkmale zuruckgelassen worden, ist dem Halsgericht obgelegen, hierüber ungesäumt die Beschau, oder Besich­tigung zu veranlassen, und solchemnach die gcschworne Gerichtspersonen an Ort, und Ende mit dem Auftrag abzuordnen, dass selbe das vorfindige Merkmahl, Körper, Werkzeug etc. in Augenschein zu nehmen, hiebey alle Umstände, und Beschaffenheit genau auszuforschen, und den Befund in ih­rem hierüber führenden Protocoll behörig aufzuzeichnen beflissen seyn sollen. §. 7. Wären aber etwann die leibliche Zeichen verlohren, vertuscht, ver­tilget , und könnte also der Augenschein von dem Gericht hierüber nicht mehr eingenommen werden, so ist genug, über das vorhanden geweste Merkmahl, und Wahrzeichen zweyer, und, wofern auch die nicht zu haben wären, nur eines untadelhaft-wohlwissenden, und eydlich verhörten Zeugens umständlich gethane Aussage zu erheben, und sich derselben anstatt des corporis delicti zu Vornehm- oder Fortsetzung der Special-Inqiiisition zu bedienen, §. 8. In dem änderten Falle, wo das begangene Laster kein so gewisses leibliches Zeichen nach sich lässt, wird eine mehrere Wissenschaft der vorge­loffenen Uebeltliat nicht erforderet, als Muthmassungen, Innzuchten, und red­liche Anzeigungen, Kraft deren ein verständlich-ehrlicher Mann einen ver­nünftigen Schluss machen kann, dass es in Sachen nicht recht zugegangen seye. Da nun dergleichen heimliche Laster gemeiniglich entweder durch bei­derseitige Bekanntniss, oder durch Zeugen von eigenen Sehen, oder Hören, oder durch andere wahrscheinliche Umstände erforschet werden, so ist auch das Gericht verbunden, die diessfalls vorkommende Anzeigungen, schriftliche Urkunden , oder Bekanntniss rechtlich zu erheben, und die Zeugen, da einige vorhanden, gebührend abzuhören. §. 9. Damit aber die Halsgerichten einen deutlichen Begriff überkommen tvelchergeslallen mit Erhebung des corporis delicti bewandten Umständen nach fürzugehen, und andurch die begangene Uebelthat mit ihren Umständen recht­lich ausfindig zu machen seye, so werden hinnaclifolgen dermassen Bey spiele von öfters vorkommenden Missetliaten, und zwar zuerst von jenen, welche sichtbare Zeichen nach sich lassen, sodann von jenen, wo keine solche Merk­mahle Zurückbleiben , angeführet, anbey die Anleitung gegeben, wie sich hie­rhin falls zu verhalten seye ?

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