Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

29 iisdem in puncto e p i d e m i c a e I u i s, in ditionibus Turcicis, et partibus Dal­matiae Venetae cum terreno nostro confinantibus grassantis, de dato 26. men­sis decurrentis clementer communicaverimus. Quia vero iterum ad arcendum in Confiniis nostris, ex Turcico terreno magis imminens infectionis pe­riculum (uti ex isthic copialiter // annexa clementissima ordinatione nostra palam elucescet) ulteriores dispositiones benigne fecerimus. Idcirco easdem quoque hic in conformitate priorum, cum Fidelitatibus Vestris clementer communicandas esse duximus. Datum Viennae ut s. / Ex officio Bericht Von der in gesundheits-Sachen zusammen gesetzten Hof-Commission, die wieder die in dieseiligen kay. Gränitzen immer mehr ex turcico nahende infections gefahr fürkherende Verschärffung der Rettungs­mitteln betreffend, ddto 16. Nowbr. 1731. Resolutio. Der in gesundheits-Sachen rerordneten Hof-Commission ex Otfo zuzustellen, und lassen es Ihre Kay. May. in beobachtung der eines Theils in Turcico nunmehro nächst an diesseithige dero Gränitzen ausgebrochenen gifftigen Seiche, anderen Theils gewaldsam hinein tringenden türckischen und disseithig hinüber trachtenden Unterthanen, nicht nur bei der in Sachen den 20. d. 31. ergangenen Resolution, und vormahls den 26. Octbr. in das türcki- sche Gebüthund Venetianische Dalmatien determinirt allgemeinen Land-Spörr, und was weithers geordnet worden, Verbleiben; sondern es haben auch al­lerhöchst die ton denen gesammten Stellen torgeschlagenen Verschärffung vo­riger Veranstaltungen volgender massen approbiret: dass aus denen inficirt und suspecten orthen des Turcici und venetianischen Dalmatien keine Persoh- nen, und der Infection unterworffenen waaren eingelassen, und wider jene so sich durch das Verbott allein von der Hereinkunft nicht wollten abhalten lassen; Erstlichen mit Blindschiessen, bey nicht Verfangung desselben entli­ehen gar mit scharff- und todschiessen verfahren, und solchemnach alle von denen beeden Herrn Commendanten zu Temesvár und Peterwardein in Sachen fürgekehrte gegen Veranstaltungen vollzogen: 2. die der Vermischung mit denen Türcken nachtrachtende, insonder­heit jenseits der Unna possessionirte Uskoken manu militari zum gehorsambt gebracht und dissfalls die Commendanten zu Novi und Costaniza ihrer Schul­digkeit und obsicht militariter erinderet, allenfalls erst besagte Uskoken, und dero District von dem disseithigen Commercio gänzlich abgeschnitten, ein gleiches aber auf denen Croatiscli-Bosnisch und Dalmatinischen Confinen von der Lika, Corabavia. Von der Meer Gränitz Carlstätierischer Generalat, von Crain und Fiume auch andere I. Ö. Confinen aus veranstaltet. Zum Fall 3. dannoch irgendwo die leidige Seiche (welche Gott Gnädiglich abwen­den wolle) dieserseiths ein Orth ergriffe, die infeirte Hauser alsogleich mit einer starcken wacht eng umzingelt, die gesunde Leuth daraus in ein absei­tiges orth in Paraquen behutsam überbracht, und nachdeme die inficirte Hau­ser samt allen inehab zu aschen verbrennet, ja wohl gar solche Execution mit den gantzen inficirten orth befindenden vernünftigen umbständen nach vor­gekehrt ; 4. in denen Contumaz Häusern die ordentliche genaue Separation der neu ankommenden von jenen, welche die Contumaz-zeit bereiths zum Theil erstrecket haben, exact beobachtet, und die Vermischung dieser mit jenen auf keine weis ver stattet; annebst 5. zu besorgung derenselben immittels ein Medicus und zwey wohl er­fahrne Chyrurgi (nach weiteren Befund des Herrn Feld-Marschall Lieute- nandts von Tillier auch künftige mehrere) mit gleicher besoldung, wie jene

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