Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

21 des hungarischen Viehes aber dem Brunner Kreyss-Haubtman nebst Beischlies­sung des oben angeführten Znaimberischen Kreyss-ambtlichen Berichts beyfii- gen, das selbter sowohl disen als auch seinen Bericht dem Auspüzer-Stadt­rath ohnverzüglich communiciren, und demselben im Nahmen dieses Ewrer May. kön. Gubernii nachdrucksamb mitgeben solle, womit Er Anspitzer Stadt- Rath forderist mit denen hungarischen Vieh-händlern und Zutreibern, das sie kein inficirtes Vieh, und aus keinen örthern, wo der Viehumbfall in Euer May. Erb-Königreich Hungarn grassiret, in dieses Dero Erb-Marggrafthumb Mähren zum Verkauff bringen und zutreiben solten, zeitlich ausmachen, und dahero zu dessen praecaution und besserer Vorsorge einige Raths-deputirte nebst Zuziehung eines und des anderen einheimbischen gewissenhaften Fleisch­hackers bestellen, durch dieselbe das dahin zutreibende Hungarische Horn- Vieh jedesmahl genau besichtigen lassen, und bei Wahrnehmung und Befund einer Infection und Kran Ichheit, der! ey inficirtes Vieh nicht allein contraban- diren , und von dem andern sogleich absöndern, und abseiths stellen lassen, sondern auch mit denen hungarischen Vieh-händlern und Zutreibern, welchen solch inficirtes Vieh gehörig, sich immediate versichern, dieselbe dessentwegen zur Rede stellen, solches de casu ad casum mit nahmhaftmachung der Contra- venienten, zu dem kön. Kreyss-Ambt (dieses aber soforth anhero) umb das weithers erforderliche von hieraus Vorkehren zu können, ohnverzüglich belich­ten, und entliehen Er Auspitzer Stadt-Rath, wann diese durch ihme mit denen hung. Viehhändlern veranlassende Praecautelen nicht verfangen woll­ten, mit denen hung. Stuhlrichtern und Vice-Gespannen (umb ihrerseiths auch das erforderliche, womit in hiesiges Land kein inficirtes, sondern lau- ther gesundes Horn-Vieh getrieben werden möchte, zu veranstalten) zeitlich correspondiren; der Kreyss-Haublmann aber auf dessen allen genaueste be­obacht und Befolgung scharff und fleissig invigiliren solle. Welches alles En. kay kön May. dieses dero kön. Gouverno hiemit allergehorsambst heybringen; zugleich aber weilen hier orths nichts wissen, ob diese von hieraus vorkeh­rende Praecauteln ihren effect erreichen, und von seithen des Königreichs Hungarn obverstandener massen deme wird nachgelebet werden, hiemit in unterthänigkeit bitten sollte, Euer kay. kön. May. geruheten zu conservirung des armen hierländischen Contribuentens und besonders der menschlichen Ge­sundheit durch behörige Stellen mit allem nachdrukh allergnädigst zu inhibiren, damit von denen hung. Vieh-händlern und Zutreibern kein krankes Horn-Vieh aus denen in Hungarn inficirten örthern bey einer allermildest ansetzender empfindlichen Bestraffung zugetrieben werden möchte. Womit etc. Geben Brünn den 16. Novbr. 1730. N. N. (Tribunal Regio Marchionale Moravicum.) 27. Pestis in Polonia. Concl. Cons. die 2. Mart. 1731. (In serj. M. R. ddto 26. Kehr. 1731.) Poloniae vicini Comitatus super statu sanitatis ibidem vigente in /edocentur, in­timato simul eo, ut in rei veritatem inquirant. / Carolus VI. Ex variis relationibus ab Officiis Sanitatis Ve­rona, Vincentia, Ro veredo et T ridento, prouti et a Magi­stratu Sanitatis Mantuano submissis accepimus : in Polonia, huicque contiguis turcicis Partibus, contagiosam Luem grassari, ex- indeque desiderari, ut omnis necessaria praecautio etiam quoad Literarum Commercium eatenus instituatur.

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