Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

19 terwegs öfters auch aus verdechtigen Orthen, vorkommende, oder sonsten durch seithen Weeg herein practicirte waaren und effecten aufzukaufen oder denen nach beobachteten Praecautionen passirten zuzuschlagen, mit diesen hereinzubringen, und solcher Gestalts das Publicum zu hintergehen die gele- genheit benommen werde. Endlich wird supponiret, dass die Ausräucherung, und andere wegen denen Brifen vormahlen eingefürte Praecautionen annoch beobachtet, und bey fürwehrunder Infections Gefahr ohne Unterbruch werden fortgesetzet werden ■ff Wier Carl VI. etc. So viel Uns in Euren unterthdnigsten Bericht- Schreiben von letzten September und praes. 7. dieses der Hergang von denen in Corfu zu Durazzo als einen verdächtigen Orth eingeschifften, nachmals zu Bagusa au-gestiegenen, und allda flüchtigen Fusz gesetzten dreyen Fremdlin­gen ist eröfnet worden, da finden Wier den von den Gesundheits Rath zu Ve­nedig dissmahl gemachte fürgang mittels angesetzter Contumazhaltung von 40 tagen aller von Ragusa ankomenden Schiffen und Waaren, ganz woll und vorsichtig geschehen zu seyn. Dem dann unsere Haubtmann zu Fiume Adel­mus Graf von Petaz ebenfahls auf erhaltene Nachricht Vermög aufhabender Instruction recht nachgefollget, und eine Gleiche Contumazhaltung Verordnet hat: Wie dann in Unserem J. 0. Meer-Porten sich nach denen von Besagter Republic in Gesundheits Sachen forkehrenden guten Absichten im solang Zu­halts und ein gleichmessiges zu veranstalten ist, bis wir nicht ein anderes be­fehlen werden. Zumahlen nun die Unzufriedenheit des Gesundheit Raths zu Venedig mit dieseithigen Provisori alia Sariita zu Triest, wegen bey ankomung frembder Schiffen und Waaren nicht gebrauchen sollender Genungsambts Vorsichtigkeit annoch immer fortwehret, So beloben Wir Eure an die Gehör de diessfalls ge­messen erlassene Verordnung, damit auf den waren Grund der Sache ge­schehen , und Sodann von allen beschicärts-Punkten auch werenden Ferien ei­ne Ausfürliche Relation erstattet werde. So ist in Sonderheit auch das zu ende obgemelt Eures Bericht-Schreibens angeführte factum, als ob teerender Zeit das Jüngst gehaltenen freuen Triester-Markhts, Verschiedenen aus Lewante, und sonderlich von Zenk und Zeffalonia daselbst zu Trieste mit Waaren ange­kommenen Schiffen allzugrosze freiheit zugestanden, und denen selben nebst anderen Unterlassenen Unordnungen nur 8 Tage zur Contumaz Zeit angese- tzet: auch einige von Skutari und Dulcigna vor Anfang des Triester-Markhts alldort angelangten Türken zwar die Contumaz in dasigen Lazareth angewie­sen , alem zu haltung desselben nur wenige Tage angesetzet worden wären, da doch dass Klare wieder fiel dieses unstandhaften Vorgebens durch das am Tag geleget wurden, dass vorgedachte Türken, über 40 Tage in der Contumaz Spore hatten verbleiben müssen); durch gehörde von Gedachten Provisori zu Trieste recht zu erheben, und allenfalls dieselbe mit Ihrer Verantwortung darüber zu vernehmen, uns aber sodann über ein und anderes Eure Räths Wohlmeinung fördersambts einzuschicken. Dem ihre recht zuthuen wisset, und wir Verbleiben etc. Wien den 14. October 1730. 36. lines in Skalilz et Hollitscli orta, in Horaviam translata. Conci. Cons. die 4. Decerab. 1730. (In seq. M. R. ddto 1. Decemb. 1730.) Excelsum Consilium in sequelam B. Mandati Regii et huic adnexae demississimae Repraesentationis / Cancellariae Bohemico-aulicae. obtutu Luis pecorum, in Moraviae con­terminis locis necessaria disponit. 2*

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