Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
173 ren, abzuhalten, und durch die patroullirende regulirte Miliz auf erstbenannte Einlass-Örther zu verweisen sein werden , dessentwegen auch Fünfftens: An denen Österreichischen Gränitzen alle übrige Seithen, und Abweege noch fernershin bis auf weithere Verordnung verbacket, oder vergraben bleiben, auch von denen, zwischen obbenannten Passen an dergleichen Seithen-Weegen liegenden Städten, Herrschaftlichen Mauth-Stationen, Märck- ten, Dorffschafften, und Gemeinden , von denen Beambten, Bedienten, und Unterthanen, niemand unter was Vorwand es auch sein möge, bey sonst schwärer Verantwortung, und unausbleiblicher wohl empfindlicher, auch nach beschaffenen Sachen würcklieh verhängender Leib- und Lebens-Straff herein gelassen oder durchgeholffen, und sofern es doch beschehete, von ihme Contagions-Commissavio alsogleich Regirung angezeiget werden solle: wie dann auch zu dem Ende nur allein die an diesen Einlass-Orthen bishero verschlagen geweste Brucken wiederum eröffnet, mithin die ausser solcher Strassen befindliche Brucken, Steeg und Überfuhren, noch ferners abgestellet verbleiben , folglichen die weggenohmene Schiff- und Plötten noch weithers in sicherer Verwahrung behalten werden, hingegen denen jenigen, so unterhalb Pressburg und ausser der Insul Schütt situiret seynd, allein die Überfuhr zu gedachten Pressburg, jenseits der Donau aber in obbemelten Einlass-Orthen an der March gelassen, mithin alle übrige sowohl dis als jenseits an der Leu- tha, und sonst gewöhnliche Überfuhren gäntzlichen verbotten und eingestellet sein sollen, jedoch seynd Sechstens: von der, vor erzehlter nassen erlaubender Hereinpassirung die Bettler, Juden, und Vagabunden, sie kommen gleich von diss, oder jenseits des unteren Cordons, und aus ob-specificirten an Österreich anligenden gesunden Comitatem, oder von was Orthen sie immer wollen, mit, oder ohne Passen, gäntzlichen ausgenommen, und solle denenselben der Eingang in Österreich Causser sie producireten hierüber eine besondere von hieraus erhaltene Erlaubnussj keines weegs verstauet, sondern selbe als dermahlen ausgeschlossene Leuthe gehalten, und zuruck geschaffet icorden. Sibendens: seynd die einer Ansteckung unterworffene Effecten als Tuch, Woll, Leinzeug, Federn, Kotzen und Han ff, auch neues noch nie getragenes Peltz-Werck, und andere rauhe noch nie gebrauchte dergleichen leicht lieh Gifft-fangende Kauffmanns- IVaaren in das Land Österreich herein zu bringen, nur gegen deme erlaubet, dass sie vorhero ausser Geyering gegen über Diernkrut, in der dessentwegen errichteten Reinigungs-Hütten , oder jenseits Prugg an der Leytha in dem Rcinigungs-Hauss Instituten-mässig gereiniget, und hierüber die von dem ileint^im^s-Commissario fertigende Attestata an denen Einlass-Orthen produciret werden, dahingegen bleiben alle Hauss-Mobilien , gebrauchtes Peltz-Gewand, ausser desjenigen, so Leuthe von Condition auf der Reisz zu eigenen Gebrauch mit sich führen, und getragene Kleider einzuführen, und zur Reinigung bringen zulassen, wie vorhin verbotten; ferners wird hiemit Achtens: Die Einfuhr deren Vic tu alien, als Körner, Heu, Horn, und anderes Vieh. Item: Eyer, Buter, Schmaltz, wie auch Geflüglwerg, und geschlachtetes Vieh, nicht weniger die Einfuhr deren Materialien als Holtz Kalch, Steiner, Kohlen, fnslicht, und dergleichen, denen Insassen deren Eingangs erwehnten disseiths der Donau, an Österreich anligenden 7 Comitatem, und Croaten, wie auch der Stadt Pressburg, und was in sothane Stadt als unverdächtig eingelassen wird, ingleichen auch der Insul Schütt dann was von denen Österreichischen Gräntzen, und dem March-Flusz biss an das Gebürg sich erstrecket, gegen deme gestaltet, dass sie sothane Vi-