Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

173 ren, abzuhalten, und durch die patroullirende regulirte Miliz auf erstbenann­te Einlass-Örther zu verweisen sein werden , dessentwegen auch Fünfftens: An denen Österreichischen Gränitzen alle übrige Seithen, und Abweege noch fernershin bis auf weithere Verordnung verbacket, oder ver­graben bleiben, auch von denen, zwischen obbenannten Passen an dergleichen Seithen-Weegen liegenden Städten, Herrschaftlichen Mauth-Stationen, Märck- ten, Dorffschafften, und Gemeinden , von denen Beambten, Bedienten, und Unterthanen, niemand unter was Vorwand es auch sein möge, bey sonst schwärer Verantwortung, und unausbleiblicher wohl empfindlicher, auch nach beschaffenen Sachen würcklieh verhängender Leib- und Lebens-Straff herein gelassen oder durchgeholffen, und sofern es doch beschehete, von ihme Contagions-Commissavio alsogleich Regirung angezeiget werden solle: wie dann auch zu dem Ende nur allein die an diesen Einlass-Orthen bishero ver­schlagen geweste Brucken wiederum eröffnet, mithin die ausser solcher Stras­sen befindliche Brucken, Steeg und Überfuhren, noch ferners abgestellet ver­bleiben , folglichen die weggenohmene Schiff- und Plötten noch weithers in si­cherer Verwahrung behalten werden, hingegen denen jenigen, so unterhalb Pressburg und ausser der Insul Schütt situiret seynd, allein die Überfuhr zu gedachten Pressburg, jenseits der Donau aber in obbemelten Einlass-Orthen an der March gelassen, mithin alle übrige sowohl dis als jenseits an der Leu- tha, und sonst gewöhnliche Überfuhren gäntzlichen verbotten und eingestellet sein sollen, jedoch seynd Sechstens: von der, vor erzehlter nassen erlaubender Hereinpassirung die Bettler, Juden, und Vagabunden, sie kommen gleich von diss, oder jen­seits des unteren Cordons, und aus ob-specificirten an Österreich anligenden gesunden Comitatem, oder von was Orthen sie immer wollen, mit, oder ohne Passen, gäntzlichen ausgenommen, und solle denenselben der Eingang in Öster­reich Causser sie producireten hierüber eine besondere von hieraus erhaltene Erlaubnussj keines weegs verstauet, sondern selbe als dermahlen ausgeschlos­sene Leuthe gehalten, und zuruck geschaffet icorden. Sibendens: seynd die einer Ansteckung unterworffene Effecten als Tuch, Woll, Leinzeug, Federn, Kotzen und Han ff, auch neues noch nie getragenes Peltz-Werck, und andere rauhe noch nie gebrauchte dergleichen leicht lieh Gifft-fangende Kauffmanns- IVaaren in das Land Österreich herein zu brin­gen, nur gegen deme erlaubet, dass sie vorhero ausser Geyering gegen über Diernkrut, in der dessentwegen errichteten Reinigungs-Hütten , oder jenseits Prugg an der Leytha in dem Rcinigungs-Hauss Instituten-mässig gereiniget, und hierüber die von dem ileint^im^s-Commissario fertigende Attestata an denen Einlass-Orthen produciret werden, dahingegen bleiben alle Hauss-Mo­bilien , gebrauchtes Peltz-Gewand, ausser desjenigen, so Leuthe von Condi­tion auf der Reisz zu eigenen Gebrauch mit sich führen, und getragene Klei­der einzuführen, und zur Reinigung bringen zulassen, wie vorhin verbotten; ferners wird hiemit Achtens: Die Einfuhr deren Vic tu alien, als Körner, Heu, Horn, und anderes Vieh. Item: Eyer, Buter, Schmaltz, wie auch Geflüglwerg, und ge­schlachtetes Vieh, nicht weniger die Einfuhr deren Materialien als Holtz Kalch, Steiner, Kohlen, fnslicht, und dergleichen, denen Insassen deren Eingangs erwehnten disseiths der Donau, an Österreich anligenden 7 Comi­tatem, und Croaten, wie auch der Stadt Pressburg, und was in sothane Stadt als unverdächtig eingelassen wird, ingleichen auch der Insul Schütt dann was von denen Österreichischen Gräntzen, und dem March-Flusz biss an das Gebürg sich erstrecket, gegen deme gestaltet, dass sie sothane Vi-

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