Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
174 ctualien, und Materialien, bloss allein auf die oben benannte Einlass-Orthc zuführen, und alldorten mittels einer von dem Magistrat in denen Königlichen Hungarischen Freyen-Städten, ausser denenselben aber, von einem Comitats-Officianten als Vice-Gespan, oder Stuhl-Richtern, die Unterthanen hingegen, durch die Herrschafftliclie Beamte des Orths, woher sie kommen, gefertigten, und in denen Haupt-Orthen , wodurch sie reisen, oder subsisti- ren, retrosignirten Sanitäts-Fäde, dass sie wenigstens durch 4 Wochen sich beständig in sothanen gesunden Comitat aufgehalten haben, legitimiren, wor- nach so dan selbe, ohne gemachter Contumaz, sowohl über die N. Ö. Grän- tzen, als auch bey denen hiesigen Vorstadt-Linien frey und ungehindert pas- sirt werden sollen. Und weilen Neundtens: Das meiste Horn- Vieh von denen hiesigen Ochsen-Hand- lern, und Fleischhackern zu Szegedin, allwohin sie gemeiniglich abzureisen, oder ihre Knechte abzuschicken pflegen, erhandlet wird, nun aber erst-be- sagte Stadt Szegedin, und derselben Gezürck, wie auch der daran gräntzen- den Temesvarer-Banat, der Infection halber noch sehr verdächtig ist, als werden sie Commissarii mitt allem Fleisz darob seyn, und dahin sehen, damit die Hungarische sowohl, als auch die Österreicherische von hier nacher Hungarn abgereiste, und wieder zuruck kehrende Ochsen-Handler, und ihre Ochsen-Knechte dieses Land nicht betretten, ausser sie zeigen mittels wohl eingerichter, und von dem Königlichen SamYafs-Commissario Herrn Grafen Johann Eszterházi unterschriebener Foeden, dass sie über den unteren Cordon nicht gekommen seyn, sondern das in dem Szegediner-Gezürck mittels ihrer Correspondenz erkauffte Vieh, welches biss an die Donau unweit der Stadt Pest zu treiben, dorten in dem Flusz etliche mahl herum zu schwemmen , und sodann erst hinüber zu lassen, und dass dieses beschehen von der Sanitäts-Commission zu Ofen zu attestiren seiynd wird, disseits obbesagten untern Cordon mit Zurucklassung deren jenseitigen Ochsen-Knechten über- nohmen haben. Schlüsslichen wird ihnen Ober-Commissarien anbefohlen, dass sie den Innhalt dieser Instruction um die Zufuhr deren Victualien zu facilitiren und zu beförderen, also gleich und ohne Verschub vollziehen, zu dem Ende auch denen untergebenen Unter-Commissarien hievon eine Abschrifft unverlängt er- theilen sollen. Wienn den 8. April, 1740. // Fäde Formular. Demnach Vorweiser dieses von .... aus dem Comitat .... seines Standts, oder Profession ein .... in ... . Harren, oder Peruquen .... Statur .... Kley dung . ... an Gesicht . ... zu Fusz, oder zu Pferd . . . . oder Wagen .... mit wie viel, und mit was für Gattung Leuthen .... wie auch Bagage oder Victualien naher . ... zu raiszen gedenckhet, und sich in diesem Gottlob gesundten Bezürckh, durch 28 Täge aufgehalten; als kan derselbe gegen deme. das Er an denen Haubt-Orthen, wo er durch- reiszet, von des Orths-Obrigkeit, oder aufgestelten Herrsch. Beamten, das dieser Orth gesund, und nicht inficiret seye, diesen Pass unterschreiben lasse , passieret werden. 227. Profunda pecorum humatio. ConcL Cons. die 13. Maji 1740. On seq. M. R. ddto 10. Maji 1740.) Circa profundiorem iiihumationem pecorum lue pereuntium , exacla dispositionum jam positarum observatio intimatur.