Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
172 que subeunda quapiam contumacia, erga passuales in annexa instructione / uberius expressas , modalitateque ibidem seriatim deducta in Austrian! admittantur. / Instruction für die an dem N. Ö. Gränitz-Cordon angestellte Conta- gions-Ober-Commissarios. Erstlichen: Seynd all die jenige, so aus dem Königreich Hungarn dis- seits der Donau, jedoch nur aus denen hericerts des untern Cordons gelegenen siben Comitatem, nemlichen den Wiselburger, Oedenburger, Eysenburger, Raaber, Vesprimer, Szaladienser, und Simeger Comitat, wie auch aus Croa- ten, dann aus der Stadt Pressburg, und der Insul Schitt, dann die, so jenseits der Donau auss dem Pressburger, und Neutrauer Comitat, so weit selbe non den Österreieherischen Gränitzen, und dem March-Fluss, bis an das Ge- bürg sich erstrecken; Ingleichen auch was unterhalb Pressburg situiret ist, und bey Pressburg sich dergestalten legitimiret, dass es auch in Pressburg eingelassen wird, und in Österreich herein wollen, gegen deme bey denen Einlass-Ortheu ohne gemachter Contumaz zu passiren, dass sie sich alda mittels einer, von einem Comitats-Officianten, als nemlichen Vice-Gespan, Stuhl-Richter, oder (so fern es Unterthanen seynd) von einem des Comitats oder Herrschaff Hielten Be- ambten des Orths, woher sie kommen, gefertigten, und von jedes Haubt-Orths Obrigkeit, wodurch sie reisen, retro signirten Sanitäts-Fäde, so von denen Gränitz-Commissarien, damit es beyliegenden // Formular gleichförmig seye, wohl einzusehen seyn werde, legitimiren, dass sie wenigstens durch vier Wochen ausser oberwehnten Comitatem nicht gewesen seyn, sondern sich durch diese Zeit hindurch beständig darinnen auf gehalten haben; Ingleichen seynd auch Zweytens: diejenige, so von diesem Land herunter in Hungarn, und von dannen (sofern sie nemlich ausser oberwehnten Comitatem, oder der Insul Schütt nicht gekommen seyen, und solches mit dem, von hieraus milnehmenden und an denen Haubt-Orthen in Hungarn obgehörter massen retrosignirenden Pass darthuen, an denen gewöhnlichen Einlass-Orthen, ohne gemachter Contumaz unbedencklich herein lassen, hingegen aber solle Drittens: all denen jenigen, so aus Hungarn disseits der Donau, jedoch aus denen über den daruntigen Cordon gelegenen, und unter Eingangs-er- wehnten Comitatem, nicht erhaltenen Gespannschafften und Districten , oder von dem jenseits der Donau ausser den oberhalb Waitzen gezogenen Cordon gelegenen Land, oder wohl gar aus dem Banat, oder dem Fürstenthume Siebenbürgen, aus Sirmien, oder aus Sclavonien herauf reisen, und an die Üster- reicherische Gräntzen kommen, sie mögen hernach Öfftcier, Curier- oder andere Reisende, und icas Standes oder Condition immer seyn, der Eingang daselbst nicht anderst gestattet werden , als wann sie zeigen, dass sie vor Pas- sirung des unteren Cordons zu Moór, Kisbér, oder St. Lorentz eine vier Wöchige Contumaz nebst institutmässiger Reinigung ihrer mitbringenden Effecten gemacht haben, und hierüber ein Attestatum, icelches von einem Con- iwmas-Directore vorgedachter drey Contumaz-Örther gefertiget, und von einem Comitats-Beamten, oder von dem Magistrat der Haubt-Örther, wodurch sie reisen (wie oben gemeldet worden) unterschriben sein muss, produciren, es seynd aber Viertens: die Einlass-Orthe wodurch denen auf obbemelte Arth sich legi- timirenden Persohnen in Österreich herein zu kommen gestattet wird, nur folgende: nemlichen disseits der Donau Wolffsthal, Prellenkirchen, Prugg, Wämperstorff, Ebenfurt, Neustad, und Kirschlag; jenseits der Donau aber Marchegg, Diernkruth, und Dräsing, also dass die an anderen Orthen herüber wollende, wann sie gleich mit denen erforderlichen Pässen versehen wä-