Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

4 Ordnung der gehörige Anstalls alsogleich fürhehren, verschärfen, und sodann Erst anhero berichten, keiner Dingen aber solche ohne erhaltenden ausdrück­lichen Befehl wiederumb verminderen sollen, allermassen auch Ihre Kais. Ma­jestät wegen solcher mit der Republic Venedig pflegenden Correspondent ihrem hier anwesenden Herrn Botschafter bereits haben verständigen und demselben bedeuten lassen, dasz all dasjenige, was Sie Republic sowohl wegen der Spüre als Contumaz gegen das Turcicum Vorkehren wurde, Ihre Kais. Majestät auch bei der Gesambts Meer Ports und Littoralien auf gleiche iceis veranstalten und beobachten lassen wolle. 2. Sollen die aus dem türkischen Gebiet zu land kommende personen Ein er d r ei W öch-i g en, und die Waaren, so die Cont ágion nicht leicht fangen, Einer Vier Wöchigen Contumaz gegen vorher gehender auslüft und reinigung, icie auch an deren in derlei fällen vorhin ob- servirten Vorsuchung unterwerfen, die der infection mehr er es ergebene Waaren aber ohne allen Aus nahm und unterschied gar nicht passirt, sondern völlig ausgeschlossen sein. Betreffend 3. Die in Ihro Kais. Majestät Littoralien aus Orient einlaufenden personen und Waaren, sollen die Erstere zu einer AQ-tägigcn Contumaz , und die das Gift nicht leucht fangende Waaren zu einer gleichmässigen Quarenten und reinigung angehalten, die der infection mehrers unterworfen aber gleich icie zu land also auch diesorts gar nicht passirt werden. 4. Haben Ihre Kays. Majestät dero Hofkammer bereiths anbefohlen, dasz selbe in denjenigen or then, ico bis dato keine Contumazhäuszer sind, solche alsogleich erbauen, und in brauchbaren stand setzen solle. 5. Seye auch an das Kays. Obrist post ambt, das gehörige, unter heuti­gen dato erlassen worden, das die aus Türkey ankommende Briefschaften au s g er au ehet, und die sonst in dergleichen fällen gemachte anstalten an denen Gränitz-Post-ämbtern fürgekehrt. Ingleichen 6. Durch die Königl. Hung. Hof Kanzley dem Consilio Locumtenentiali an­befohlen werde, dasz selbes diese Veranstaltungen auch suo modo befolgen, al­les aus den türkischen Gcbieth von etwa verdächtigen Orthen kommendes Horn- und anderes ViehjLurch fliesende Wässer schwämen lassen solle. In übrigen hat es auch bey in Vermelt weiters gemachten Veranstaltun­gen sein verbleiben. Wornach Sie in Sanitäts-Sachen aufgestellte Hofkomission nicht allein ob diesen Vorsehungen zu halten, sondern auch über die nach und nach weiters einlaufende Nachrichten alsogleich zu deliberiren, und dero gutächtliche tnei- nung jederzeit ganz fördersam nach Hof zu erstatten haben wird. Wienn den 6. September 1726. Per Imperatore m. 7. Ob Pestem in Turcia, trajectus in Fluminibus conter­minis abrogandi. Conci. Cons. die 12. Nov. 1726. (In seq. M. R. ddlo 7. Nov. 1726.) Ad avertendam Luem pestiferam in oriente multum grassantem, quales- nam antehac ex benigna ordinatione Majestatis Sacratissimae factae sint dispo­sitiones ex Intimato nostro sub die 16. Septembris nuper expedito intelligere fuit: et licet istiusmodi dispositiones in partibus altefatae Suae Majestatis domi­natui turcico vicinis et conterminis medio Commendantuin locorum finitimorum . . . omni cum solertia observarentur et in effectum deducerentur; quia tamen contingere posset, quod unus vel alter dominatui turcico subditorum passus illos,

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