Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
5 in quibus praeallegatae praecautiones institutae haberentur, declinando per avia et devia, loca et partes Suae Majestati subjectas penetrare, hocque modo cuin rebus penes se habitis ulterius ad ditiones Suae Majestatis venire attentaret; hinc ut eo etiam in passu omnis necessaria praecautio adhibeatur, modis et formis in annexis / uberius deductis clementer resolvit summe titulata iSua Majestas. . . . Datum Posonii ut s. / Resolutio. Der in Sanitäts-Sachen aufgestellten Hof-Commission wi- derurn ex Officio zuzustellen, mit der erinnerung: es sege von Ihrer Kays. Königl. Majestät all dasjenige, was Sie Hof-Commission gutächtlich eingera- then, durchgehends allergnädigst und dergestalt genehm gehalten worden, dass nebst der an denen äussersten Landes-Gränzen gegen den Türkischen aufgestellten , auch herwerths an denen flüssen der Theisz, Sau und Drau annoch die änderte Postirung angestellet, und zu vollständiger Verläszlichkeit nicht allein ob der er Steren, mit allem rigor und Wachtsamkeit gehalten, sondern auch die änderte mit gleichem rigor dcrgestalten beobachtet, dass an denen benannten Flüszen gewisse Ürlher zur Ueberfuhr bestimmt, alle iibriqe seithen oder Particular-U eher fuhren aber gäntzlich ahgeslellet, und die Tsche uklen hinweggenoh- men, die so bestellten IJaubt-Überfuhren mit genügsamer Kays. Mililz besetzet, und an dem Geslaad deren Flüssen fleissige Patrouille gepfogen, zumahlen nicht durch die National-Miliz, und Dorf- oder Grund Obrigkeiten, sondern allein von denen Commendanten und Off eieren ersagten kays. Miliz bey denen Postirungen denen in Hungarn einkommenden Passagiers der ausgestandenen Quarantaine halber die Gesundheils-Feden, und zwar gratis ertheilet; in gleich- erwehnter Fede die Persohn mit allen umständen, und denn allen, was mügékét, deutlich und ausführlich beschriben, dahin alle an denen Postinmgen commandirende Off der ausdrücklich und angelegentlich instruirel; bey der änderten Postirung ohne producirung einer mit Beschreibung der Persohn , und allen umständen eingerichteten, und von dem Commendanten erster Postirung ertheilte Gesundheits-Feden niemand eingelassen, und zwar, wie es ohne das dem Verstände hat, auch die zwischen der erst, und änderten Postirung wohnenden Leuthc cujuscunque Conditionis, wann Sie über die änderte Post rung sich begeben wollen, zu nehm- und Beybringung solch glaubwürdiger Feden angehalten, derowegen die producirende Feden umbständiglich exarniniret, und in entstehung deren überschriebenen, mit dem Vorweiser nicht übereinstimmenden umständen, ein solcher wider Zurücks verschaffet, aus eben diesen Beweg-ur- sachen in denen Gebieths Licca und Corbavia , und übrigen in dortiger Gegend befndlichen Orthen gemessene anslalten vorgekehret, ,auch bey denen Flüssen I nna und Culpa gleichmässige Postirungen angestellet, und dessenthalben an die Commendanten zu Carlstadt und Zeng in eadem conformitate die Befehle erlassen , alles dieses an den Banum Cioatiae und commandirenden Generalen in Sclaronicn mitgegeben, die Contumaz-Häuser für die Passagiers, und die nö - thige Hütten für die Postirungen in stand geselzet und gehörig unterhalten , zu Versicherung eless Gesundheits-Standes in dem Königreich Pohlen dem allda befndlichen Minister Grafen Wratislau die gegen die türkischen Länder vorkehrende Contagions-Anstalten de praeterito et praesenti durch seine gehörde commit niciret, und selber dahin, dass auch das Königreich Pohlen zu seinem, und angräntzender Provinzen besten auf gutter fíuth stehen möchte, er die gehörige Bemonstrationes zuthuen hätte, instruiret. Von ihme deren daselbstigen Dispositionen und gesundheits-standes halber kundschaft eingezogen , und solche Ihrer Kays. Maj. eingesändet. j{nnebcns an die Gränitz-Postirungen in Ihro Kays. Majestät angehörigen ]\alla<:hcy, und^ nacher'Parakin in Scrvien jc- jles orlhs ein Mdicus und zwei Chirurgi, welcHe in Pest-Läufen schon gedienet