Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/4 (Budae, 1861)

Continuatio altera regiminis imperatoris ac regis Francisci (II.) I.

9 überwachen, und die zweckmässige Unterbringung der Mannschaft zu be­werkstelligen haben. 8. Nebst dem Posten an der Czartaque selbst ist rechts und links ein Posten, in einer Entfernung dem Locale, und seiner Umgebung, dann der Leichtigkeit des Einschleichens angemessenen Orte auszustellen. 9. Die in den Czartaquen rückbleibende Mannschaft hat abwechselnd, und nach Möglichkeit oft zu patrouilliren, ins besondere Morgens und zur Nachtzeit wozu auch öfters die Dreissigstavfseher beizuziehen sind, besonders bei verdächtigen Strecken und bedenklichen Umständen, da diese die Schlupf­winkel und heimlichsten Wege der Schwärzer am besten kennen. 10. Die Patrouille hat, wenn selbe Kleidungsstücke oder was immer sonsten auf ihren Weg vorfindet, solche unberührt zu verbrennen; an der Gränze todtgefundene Menschen müssen betracht, und darüber den betreffenden politischen Commissar die Anzeige gemacht werden. 11. Menschen, welche sich allein, oder mit Waaren, Hab Seligkeiten oder Bespannungen zum Eintritt melden, sind abzuweisen, und zum Eintritt in das Contumaz-Gebäude anzuweisen; sollte bis an dasselbe an der Gränz- iinie eine Strasse führen , so ist eine Escorte beizugeben. 12. Hunde und Katzen, so wie alle anderen Hausthiere sind von der Gränze zu entfernen, daher auch niemand von denen am Cordon aufgesleltten diese Thiere frei herum laufen lassen darf. 13. Erkrankt ein Cordonswächler vom Militär oder Civile so ist der nächste Wundarzt herbeizurufen , welcher den Krankheitszustand zu unter­suchen hat; findet er die Erkrankung choleraverdächlig, so ist der Mann all- sogleich aus der Gemeinschaft der übrigen abzusondern, zu bewachen, die übrige Wachtmannsehaft hat die Czartaque oder Erdhütte gehörig zu reini­gen , die Mannschaft ist aber dann ohne Berührung abzulösen, und gleichfalls zu bewachen. 14. Sollte sich ereignen, dass jemand an der Wache bemerkt würde, mit den jenseitigen Unterthanen eine heimliche Zusammenkunft oder Unter­redung gepflogen, Waaren oder llabseligkeiten von da übernommen zu haben, so ist darüber die Anzeige dem betreffenden politischen Commissär zu er­statten. 15. Die Verpflegung für die Militär-Mannschaft mit Brod wird durch das betreffende Comitat oder ico die Einleitung statt findet, durch das Mi- litär-Verpflegs-Magazin erfolgen, daher die Herrn Compagnie-Commandaten solches gehörig abzuquittiren, und den Gegenschein zu erheben haben. 16. Alle Cordons-Ablheilungs- respective Compagnie-Commandanten werden in jedem Monathe den 1., 11., 21. den geivöhnlichen Rapport erstat­ten, der erste hat die Aufstellung der Posten, nebst der Situation der Gegend, die Art und Beschaffenheit der Verpflegung, — die anderen aber die Vor­fälligkeilen in der Zwischenzeit zu enthalten, vorläufig in das Gränz-Cordons- Commando für den Unghvärer, Zempliner, Säroser und Zipser Comitat nach Eperies zu addressiren. Jede Cordons-Abtheilung hat in einem Protokolle diese Rapporte einzutragen. 17. Da die Errichtung eigener Ordonnanz-Curse bei der Schwäche des Truppen-Standes , und der ausgedehnten Dislocation unmöglich erscheint, so hat der königliche Herr Commissär Graf Mailáth die Veranlassung getroffen, dass die durch die politischen Behörden eingeleiteten Brief-Ordonnanzen, auch die Militär-Dienst-Briefe unverzüglich befördern , daher sich solcher zu bedienen sein wird; doch wird empföhlen , die Expeditionszeit auf der Adresse anzusetzen.

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