Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/4 (Budae, 1861)
Continuatio altera regiminis imperatoris ac regis Francisci (II.) I.
10 18. Die Ihunlichste Conservation der Mannschaft ohne dass der allerhöchste Dienst hierdurch lenachtheiligt werde, wird den Herrn Compagnie- Commandanten und Herrn üfßciers dringend empfohlen. 19. Jede Masse egei, welche der königl. Herr Commissar oder an dessen Stelle der aufgestellte politische Commissär zur Sicherung gegen den Eindrang der Cholera morbus nach den Lokal-Uinslanden einzuleiten für nöthig erachtet, ist allsogleich in Vollzug zu setzen , hierauf aber der Bei'icht zu erstatten. Diese Instruction hat denen Compagnien und detachirten Gränz-Cor- dons-Commandanten zur Richtschnur zu dienen], die Mannschaft aber ist hie- nach genau zu belehren. (Für die 8. Compagnie.) Nachdem die Compagnie ihre Bestimmung nach Uzsok erhalten, so hat selbe die Landesgrdnze vom Ursprünge des San-Flusses bei Uzsok bis zur Gränze des Beregher Comitats zu besetzen, cs wird demnach zweckmassig sein, einen Theil der Compagnie nach Huszna zu detachiren. 2588. fetat ns morbi in Ctalicia. Cond. Cons. Ji? 18188. die 5. Julii 1831. Commissarii eatenus / edocendi. / Note. Die epidemische Brechruhr ist bereits in Przemysl und Ja- roslau ausgebrochen. Unter diesen Umständen erscheint der am Sanflusse durch das Innere des Landes gehende Sanitäts-Cordon als zwecklos. Es wurde daher beschlossen , diesen Cordon aufzuheben , und dagegen, um wenigstens die noch übrigen westlichen Kreise Galiziens gegen das rasche Vordringen der Seuche nach Möglichkeit zu schützen , einen Sanitäts-Cordon längst des \\s\oka-Flusses zu ziehen, welcher von Nizeny bei der Ausmündung der Visloka in die Weichsel durch den Tarnower und Jasloer Kreis bis Kaczorowa und von dort am Jasiela-F/wsse und an der Kreisgrenze des Jasloer Kreises bis Dukla, und an die ungarische Grenze sich zu erstrecken hat. Zu Contumaz-Anstalten wurden Pilsno im Tarnower, und Dukla im Jasloer Kreise bestimmt. Wegen schleunigster Ausführung dieses Beschlusses werden gleichzeitig die entsprechenden Einleitungen getroffen. Wovon ich eine hochlöbl. Statthalterei in die Kenntniss zu setzen die Ehre habe. — Lemberg am 16. Juni 1831. — Stutterheim. 2589. Cholera in Hungáriáé Comitatibus: IJgocsa, Szath- uiár, Szabolcs, Beregii, Zemplin, Sáros, Heves et Borsod. Cond. Cons. M 18189. die 5. Julii 1831. Guberniis: Transylvanico, Galiciano, Moravico, Sty- rino, Labacensi et Regimini inferioris Austria e. Morbum de Cholera orientali suspeclum, in nonnullis Regni Hungáriáé fluvio Tybisco adjacentibus Comitatibus: signanter Ugocsiensi, Szathmáriensi Szabolcsiensi, Bereghiensi, Zempliniensi, Sárossiensi, Hevesiensi et Borso- diensi 13. Junii a. 1. ad oppidum Tisza-Ujlak Ugocsiensis Comitatus erupisse, ac