Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/2 (Budae, 1855)
Continuatio prima regiminis imperatoris ac regis apostolici Francisci (II.) I.
87 Vestrae hisce transmittit Consilium hoc Locumt. Regium eo fine , ut edoctis de keit ablegen ; weder die Nachricht, welche einen mittelbaren oder unmittelbaren Bezug auf Sanitälsgegenstände haben könnte verheelen oder verschweigen, noch die Umstände derselben verändern , unter den Strafen, welche in den Gesetzen wider ähnliche Widersacher verhängt sind. III. Artikel. §. 9. Er wird die Aufsicht haben über den Mundvorrath und Speisemeisler. Dem Schreiber wird auch obliegen die Erhaltung der Viklualien, die Aufsicht über den Speisemeister, damit dieser die Austheilung der Viklualien getreu und ordentlich verrichte ; er wird auch nicht minder wachen auf die gute Beschaffenheit, und hinlängliche Menge derselben, und wird sich von dem Speisemeister von Woche zu Woche Rechenschaft ablegen lassen. §. 10. Wie und mit welchen Formalitäten wird er die Testamente verfassen. Wir geben die Macht den Schreibern , und in deren Ermangelung den Kapitänen, von den Schiffsofficieren, Matrosen und Reisenden , die in dem Schiff während der Reise gefährlich erkrankten, Testamente und letzten Willen abzunehmen; welchen Testamenten wir die nämliche Kraft und Wirkung ertheilen, als wenn sie durch einen öffentlichen Notar abgefasst worden wären , wenn nur dieselbe in Gegenwart zweier der ansehnlichsten Personen des Schiffsvolkes, jedoch mit den Erben, in dritten Grad nicht anverwandt, vollzogen werden. V. Artikel. Vom Kanon ir er und Speisemeisler. $. 7. Aufsicht des Speisemeisters. Dem Speisemeister wird die tägliche Austheilung der Viklualien in den gewöhnlichen Stunden , und nach bedungener Art, oder von dem Kapitän zu bestimmenden Maass, obliegen. §. 8. Strafe wider nachlässige Verwalter und Austheiler des Mundvorraths. Unter keinem Vorwand, auch nicht wegen einer freywilligen Entsagung eines Matrosen , oder des Ersatzes für Schulden , wenn auch diese auf dem Schiff gemacht wurden , darf der Speisemeister eine Portion der Viktualien jemanden abziehen. Wenn er in der Austheilung die Menge oder Beschaffenheit des vom Kapitän bestimmten Maasses überschritte, wird er es vierfach ersetzen müssen. Derjenige Speisemeister aber, welcher die Viktualienportionen ohne Vorwissen und Einwilligung des Kapitäns einschaffte, verkaufte oder eintauschte, wenn auch um billigen Preis und Verhällniss, wird nach gerechten Gutdünken des Kapitäns gestraft werden ; denn es ist unser Willen und ernster Befehl, dass das gesummte Schi/fsvolk mittels einer ordentlichen täglichen gesunden Nahrung seine Kräfte erneure, um den Ungemächlichkeilen und Mühseligkeiten der Seefahrt zu widerstehen. §. 9. Wenn der Mundvorrath schlecht beschaffen wäre , so muss der Kapitän davon benachrichtiget werden. Wenn der Speisemeister sehe, dass die Viclualien verderben , oder dem Verderben nahe wären, noch mehr aber, wenn er gewahr würde, dass das Schiffsvolk mit dem Maass und Beschaffenheit der Porzionen nicht zufrieden wäre, so wird er davon dem Kapitän oder Schreiber alsogleich Nachricht ertheilen. §. 10. Er wird auf die Erhaltung derselben wachen, Strafe wider die Nachlässigkeit und List. Der Speisemeister wird vorzüglidh und besonders sich mit solchen Arbeiten beschäftigen , welche am meisten im Stande sind die Erhaltung und gute Beschaffenheit der Viktualien zu sichern. Seine Nachlässigkeit, und besonders wenn sie traurige Folgen hätte , wird mit Arrest und öffentlichen Arbeiten bestrafet werden, deren Dauer dem Geivicht der Folgen angemessen werden wird; sollte auch List und Bosheit dabei milwirken , so wird der Speisemeister als ein Strassenräuber mit der im 96. Artikel des theresianischen Kriminal-Kodex bestimmten Strafe belegt werden. $.11. Aufsicht über die Kranken. Im Fall der Kapitän oder Offiziere , Cargadeurs , Handelsleute oder Matrosen erkrankten, so wird der Speisemeister auf sie Sorge tragen , damit den Kranken weder an Beystand, noch an der nöthigen Nahrung fehle, und zu diesem Ende wird er den Kran-- ken täglich besuchen , und von seinen Bedürfnissen dem Kapitän Bericht abstallen.