Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/2 (Budae, 1855)
Continuatio prima regiminis imperatoris ac regis apostolici Francisci (II.) I.
88 hujusmodi Edicti Navigationis politici exemplarium praeexistentia quaestoribus et VI. Artikel. Von Matrosen, Schiffsjungen und de m übrigen Schiffsvolke. §. 7. Sie dürfen eigenmächtig ihre Porzionen nicht nehmen. Unter der Strafe von 6 Gulden , und ausser den , in wiederholten Uebertretlungs- falle auch körperlichen Strafen , verbieten wir dm Matrosen, Schiffsjungen, und anderen zum Schiffsvolk gehörigen Leuten , Speisen oder Getränke, wenn cs auch die ihnen gebührende Portion nicht überträfe, ohne Erlaubniss des Kapitäns, oder des dazu ernannten Officiers eigenmächtig heraus zu nehmen ; sondern wenn ihnen Speisen und Getränke, in den bestimmten Stunden , in gehörigen Maas oder guter Beschaffenheit nicht dargereicht würden , so werden sie ihre Beschwerden darüber beim Kapitän mit Anstand an führen , und sich seiner Veranstaltung überlassen ; und wenn dieser aus Bosheit oder Nachlässigkeit keine hinlänglichen und wirksamen Maassregeln deshalb ergriffe , so wird das Schiffsvolk seine Klage nochmals wiederholen können, es wild sich aber hii-en, keinen Aufruhr und Unzufriedenheit zu erregen , sonst wird es nach den 26. Artikel des theresianischen Kriminal-Kodex mit den für die Aufrührer und l nmhstifter vorgeschriebenen schiceren Strafen belegt werden ; sollte dann auch keine Abhilfe folgen , so stellen wir dem Scliiffsvolke frey, sich bei den li. k. Konsuln und Vize-Konsuln , darüber zu beschweren , welche besorgt seyn werden, dem Schiffsvolke einen Ersatz in Geld zu verschaffen für den Schaden, welchen es durch die zu sparsame Austheilung, oder üble Beschaffenheit der 17/;- tualien erlitten hat. §. 9. Die Verwundeten werden an das Land getragen, und dort kurírt werden. Die Verwundeten so wohl bei Veriheidigung des Schiffes, als auch bei anderen zum wirklichen Dienst des Schiffes gehörenden Geschäften , desgleichen §. 10, Die schweren Kranken. Die mit einer schweren Krankheit behafteten , werden mit Einwilligung der Offiziere, vom Kapitän an das Land, sollte es auch ein fremdes, wenn nur ein bewohntes Land sein , gebracht werden; und der Kapitän wird Sorge tragen, dass solche Verwundete oder Kranke guten Leuten ancmpfohlen werden; wobey wir uns Vorbehalten, im folgenden von den Bezahlungen handelnden Artikel dem Kapitän das Recht zu bestimmen, ob und wan er die Auslagen der Kur, und andere dergleichen, in einer allgemeinen , oder besonderen Haferey anführen könne, VII. Artikel. Vom Gehalt, Belohnung und anderen Gebühr des Kapitäns u n d Schiffpal r o ns, der Offiziere, B o o t s k n e c h t e , Schiffsjungen und anderen zum Schiffsvolk gehörigen. §‘. 5. Anstalten und Beobachtungen, trenn der Kapitän erkrankte, oder verwundet würde. Wenn der Kapitän oder Patron , wegen natürlicher Krankheit, oder einer Verwundung in Schlacht, oder in einem zum Dienst und Vortheil des Schiffes unternommenen Geschäft am Bord des Schiffes oder zu Land kurírt werden müsste, so wird sein ordentlicher Gehalt so lange nicht auf hören , bis das Schiff von dem Hafen nicht abreiset; wenn aber der Kapitän zu Land bleiben sollte, und er seine Rechnungen in Händen der Korrespondenten und Kommissäre der Eigen!Immer, oder der Cargudeurs, oder des neuen Kapitäns gelegt hätte, so wird ihm zu seiner Kur, Kost und Rückreise zur See in einen Hafen unserer Küstenlande, hinlängliches Geld angewiesen werden. §. 7. Diese Veranstaltungen und Gebühre, werden bei Verwundungen und Krankheiten , die sie durch ihre Schuld sich zugezogen hätten , nicht beobachtet. Der oberwähnte Ersatz der Kur und Reisespesen , wird nicht Platz finden in Rücksicht der Kapitäne, Officiere und Matrosen, welche durch ihr Verschulden, oder unordentliche Lebensart verwundet wurden, oder erkrankten; diese werden blos ihren rückständigen Gehalt und Gebühr verlangen können, 8. Anstalten und Gebühre im Todesfall bei Veriheidigung des Schiffes. Die Besoldungen des Kapitäns, der Ofßciere, und Matrosen, welche in der Veriheidigung, oder einem anderen zum Vortheil des Schiffes geleisteten Dienste stürben, werden ihren Erben nach einer verhältnissmässigcn Tarxffe für die ganze Reise, wenn sonst das Schiff glücklich an seinen Bestimmungsort gelangt ist ersetzet. §. 17. Die Kostporzionen werden in natura geleistet werden. Es ist unser Wille, dass die Viktualien-Porlioncn, sowohl auf der Reise als in den Häfen; in wirklichen Dienst, oder auch wenn der Dienst wegen einem gesetz-massigen