Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/2 (Budae, 1855)
Continuatio prima regiminis imperatoris ac regis apostolici Francisci (II.) I.
86 Pro formatione pillularum, et trochiscorum granorum trium, vel quatuor, drachma una Für das Pillen, oder Trochtsken formiren von 3 oder 4 Gran, eines Quentchen ......... Pro fusione morsulorum, uncia semis Für die Zubereitung der Morsellen, 1 Loth . Pro ponderatione et divisione pulverum, et electuariorum in partes vj. Für das Abwiegen und Abtheilen der Pulver, und Latwergen in 6 Theile sammt Zugehör ...... Pro fictilibus, scatulis, et vitris ordinariis cum subere, signatura, et reliquis ab unc. ß ad unc. vj. Für Tiegeln, Schachteln, gemeine Gläser, Stöpseln und übrige Zugehör, von 1 bis 12 Loth .................................................. ab unc. vij. ad lib. j. von 13 bis 24 Loth ....... a libr. j. ad libr. ij. von 1 bis 3 Pfund ....... a libr. ij. ad libr. iij. von 2 bis 3 Pfund ....... a libr. iij. ad libr. iv. von 3 bis 4 Pfund ....... 15^5. flor. er — 1 — 1 — 1 — 4 — 6 — 8 — 12 — 15 Ektictum iavigationis poliüco>simiiariiiin. Conci. Cons. M 17415. die 31. Julii 1804. Advoluta Edicti Navigationis politici exemplaria/ praet. Dom. * II. ■/■ Politisches Edict über die ö s t e r r e i c h i s c it e M e r k a n t i l - Schiffahrt. Gegeben zu Wien den 25. A p r i l 1774. Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Wiltice Römische Kaiserin etc. etc. II. Artikel. §. 18. Vorsicht, dass ein hinlänglicher Mundvorralh in geniessbarem 7>uslande vorhanden sey. Der S c h iffs k a pit ä n oder Patron wird schuldig sein ein Kästchen voll A r z n e y- mittel, für den Gebrauch und zum Vortheil des Schiffvolks mitzunehmen, so wie auch, sich um welch immer einen Preis , mit Viclualicn für den anständigen Unterhalt seiner Mannschaft, auf die Reise die er unternimmt, zu versehen ; in Bel re f der Menge, und der Beschaffenheit der Nahrung , muss man Rücksicht nehmen nicht nur auf den allgemeinen Gebrauch unserer Handels schiffe , sondern auch auf die besonderen Verträge und Verabredungen. Zugleich werden die Kapitäne darauf sehen, dass die Nahrung so beschaffen sey, dass davon kein Nachtheil auf die Gesundheit und Leibeskräfte des Schiffvolks entstehe, denn, in dieser Sache wird keine Entschuldigung angenommen, und ausser den Geldersatz für den Mangel der Speisen sowohl an der Menge, als der Beschaffenheit , wird der Kapitän auch eine Strafe leiden müssen, nach dem Gutdünken des Magistrats ; wenn durch einen unvorgesehenen Zufall Mangel an Viklualien entstünde, der Kapitän wird jene die in besonderen Eigenlhum einen Vorralh hätten, zwingen können, ihren Vorrath gegen Ersatz eines billigen Preises, gemein zu machen ; und wenn ein solches Mangel leidende Schiff, ein anderes Nationalschiff begegnete, so ist unser ausdrücklicher Wille, dass dieses den Vorralh, welcher ihm von den Bedürfnissen der Reise erübrigte, gegen Vergütung eines billigen Preises, jenem zu überlassen unter schwerer Strafe verpflichtet sey. §. 27. In Sanitäts-Konstituten werden sie die Wahrheit aussagen. Jeder Kapitän oder Patron eines grossen oder kleinen Schiffes, möge er mit, oder ohne unseren Patent und Flagge seefahren , wird in unseren und fremden Sanitätsämtern, seine Konstituten und Bekenntnisse mit der gewissenhaftesten Aufrichtigkeit und Genauig-