Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Francisci I. imperatoris ac regis

745 Reinigung fähig, brauchbar und vom Werthe sind, in eine ron dem Orte entlegene Hülle zusammengrtragen, und dann die schlechten nicht zu rei­nigenden Häuser zusammg er issen werden. Diese Arbeiten sollen ron aus- gosetzlen und dazu bedungenen Dienern verrichtet werden, welche für sich ihre Gerätschaften und ihr Vieh immer Hütten haben müssen, die ron den gesunden abgesondert sind. Die Gerätschaften, welche aus den Häusern herausgetragen worden sind, und die zertrümmerten Häuser selbst müssen unter stäter Bewachung längere Zeit hindurch der fregen Luft avsgeselzt blei­ben, und mit vielen Wasser gewaschen werden, bevor sie zu brauchen sind. Das Verbrennen ist immer für die Einwohner ein fürchterliehes Wesen , deswegen ist es besser, dass auch schlechte Häuser, wenn man sie reinigen kann , nicht verbrennet werden. Siebentens. Ist vorläufig auch zu besorgen , dass die Leichen, vor­züglich jene, die im Dorfe und auch in Läutern selbst begraben wurden, in der Folge nicht wieder ausgegraben, und hiemit Gelegenheiten zur Entstehung einer neuen Pest gegeben werden. Man kann ohne Gefahr weder jetzt, noch im Winter eine impestirte Lei­che ausgraben. Jene, die nur seicht vergraben sind, müssen mit einer guten Lage ungelöschten Kalches überschüttet und dann mit vieler Erde bedeckt wer­den. Nebstdem sind alle Oerter solcher Leichen zu bezeichnen, und ihr 'Unter­oder Ausgrabung, ohne vorher erhaltener obrigkeitlicher Erlaubniss schärfest zu verbiethen. Achtens. Leichter ist die Vorsehung wegen den Leichen, welche aus­ser der Ortschaft begraben sind, indem, wenn selbe tief genug liegen, keine weitere Vorsehung erforderlich scheinet; liegen selbe aber nicht tief genug, so ist gleich daneben eine tiefere Grube zu graben, die seucht begrabenen Lei­chen in diese zu werfen, und mit ungelöschten h'alch zu bestreuen. Eben so wie vorher, sind diese Begräbnissörter zu besorgen Neuntens. Um beyde erstgedachte Vorkehrungen sicher treffen zu können , wäre es nothwendig, die Leute durch verheissene Belohnungen da­hin zu bewegen, dass sic die Orte solcher Leichen angeben. Es ist immer nothwendig für das Publikum zu wissen, wo dergleichen impestirte Körper eingescharrt sind. Zehentens. Nach der Bemerkung des Herrn Ai'ztes Buday sollen meh­rere , die sich in Heudrüstén und Strohschobern versteckt haben, in diesen gestorben, und dann jene, welche sich solchen Drüsten naheten, angesteckl worden seyn. Hieraus entstehet die Frage: ob ein solches Heu oder Stroh zu verbrennen, oder wenn diess die Eigenthümer nicht leiden wollen, nur durch längere Zeit der Luft auszuselzen sey ? Von solchem Fürgange hätte der Bericht ohne Zeitverlust an die Behörde sollen abgegeben werden, weil dergleichen Waaren gleich zu vertilgen sind. Eil ft eis. Nachdem obgedachte Vorkehrungen getroffen wurden, soll jeder Hausvater zur Reinigung seines Hauses schreitten, alle Geräthechaften aus demselben in die freye Luft versetzen, die Wände aller Behältnisse des Hauses abscherren, den Fussboden aufbrechen, die Erde eine Spanne tief ausgraben, alles Holzwerk mit kalten Wasser genau abwaschen, die W ände frisch anwerfen und überweissen, schlechte Hütten aber niederreissen, und Schutt hinausführen u. dgl. Die beste Reinigungsart ist, wenn die Gemächer bey Tag und Nacht der durchziehenden Luft ausgesetzt sind, und wenn bey Tag etwelche mahle die

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