Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Francisci I. imperatoris ac regis
746 Fenster und Thüren zugemacht werden, und Salpeter öfters auf glühende Kohlen geworfen, und der Rauch einige Zeit unterhalten wird. Das Fussböden- aufbrechen ist unnöthig, man thut genug, wenn man die Bretter mit scharfer Lauge wäscht, und mit Sand hinlänglich reibt; Kleidungen, Wäschzeuge und andere Waaren sind nach ihren verschiedenen Eigenschaften theils durch Auslüfterung, tlieils durch Waschen etc. zu reinigen. Auch ist es hinlänglich, wenn die Mauern und Holzwerke mit einer Lauge gewaschen , und dann, wo es noting ist, wieder geweisset werden. Eben so ist das Erdausgraben nicht nothwendig, es ist genug, wenn die Oberfläche gereiniget wird. Schlechte Sachen sind allzeit zu vertilgen. Zwölftens. Dass alles richtig geschehe, müssen die beeidigten Aufseher, und die aufgestellten Obrigkeiten, und der Arzt selbst durch Zureden, oder auch durch Schärfe bewirken; auch sollen die Obrigkeiten nicht eher ruhen, als bis sie rom Arzte versichert sind, dass alles genau vollbracht sey. Diese Vorsichten sind nothwendig. Drey zehntens. Die Kirchen, und andere grössere Spitalgebäude sollen nach der Art des Herrn v. Morveau gereiniget werden. Die Kirchen und grosse Gebäude sind verhältnismässig, wenn es nöthig ist, so zu reinigen, wie es ad Nrum 11. ist angezeigt worden. Vierzehnten s. Nach geschehener Reinigung ist eine solche Abtheilung der Ortschaft für verdächtig und frisch angesteckt anzusehen, die Trennung derselben von den übrigen Häusern ist vortheilhafter, und die Untersuchung der Aufseher und der Wundärzte soll fortgesetzt werden, auch sollen die Kranken ohne Ausnahme in die Spitäler übersetzt, und ihre Hausgenossen in dem Kontumazort überbracht werden. Endlich alle oben angegebene Vorkehrungen getroffen werden. Diese Vorsorge ist besonders bey der ärmeren Klasse höchst nothwendig. Fünf zehntens. Die Ürreghenser, welche sich gesund glauben, haben sich angetragen, ausser ihren Wohnungen in abgelegenen Hütten zu wohnen. Dieses ist ihnen nach geschehener Reinigung ihrer Häuser mit der Be- dtngniss zu gestatten, dass diese ihre Wohnungen innerhalb der Grenzen ihres Dorfes seyn sollen, und die aufgestellte Obrigkeit soll sie mit Lebensmitteln versehen. Endlich Sechzellen tens. Die nemliche Reinigungsvorkehrungen und Grundsätze können nach der Beschaffenheit der Lage auf Neradin und Gergedeg leicht ausgedehnt werden. Bey diesen zweyen Gegenständen hat die Fakultät nichts zu erinnern. Wien den 16. Oktober 1795. N. Dekan und medizinische Facultät. Michael Jul. H au n alt er m. p. Facult. Medicae p. t. Decanus. Joseph. Langmayer m. p. Facult. Med. Notarius. 1391. Rcgitlamentum pro nobili Turma praetoriana, obtutu Sanitatis. Resolutio Regia die 1. Novb. 1795. Nos Fanciscus II. etc. Universis Turmae Nostrae praetorianae Hungari- cae superioribus et inferioribus Officialibus, nec non praetorianis militibus, ac caeleris ejusdem individuis Gratiam Nostram Caesareo-Regiam. et omne bonum impertientes; Vobis una significamus, qualiter Nos bono non minus servitii Nostri praetorci, quam commodis Gentium Nostrarum Hungarae, Croatieae et