Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Francisci I. imperatoris ac regis
744 Drittens. Damit eine jede Familie in ihrem Hause während der Reinigung um so sicherer verbleibe, wäre das Beste , jeder derselben mit all jenen Bedürfnissen, welche sich durch längere Zeit aufbewahren lassen, auf Einmahl zu versehen; jene Lebensbedürfnisse aber, welche den schnellen Verderben unterliegen , ausser dem Dorfe jedem, oder jedem zwey ten Tage zu- sammtragen, und eine verhältnissmässige Menge davon jeder Familie durch gesunde Leute zu ihren Hausthor legen zu lassen. Eben so müssen auch die Lokalärzte und Sanitäts-Kommissarien bey diesem Gegenstände nach den Umständen und Bedürfnissen urtheilen: ob die gesunden Familien und Individuen in ihren Häusern eingesperrt bleiben müssen, da die allgemeine Luft niemals ansteckend, und doch jedem Menschen zur Erhaltung seiner Gesundheit unentbehrlich ist, und es nur darauf ankömmt, dass die Gesunden von aller Gemeinschalt mit den Angesteckten, und von aller Ueber- bringung des Krankheits-Zunders sorgfältigst verwahret werden. Viertens. Den Abtheihingen einer Ortschaft, welche in der Reinigung begriffen sind, sollen die Lebensmittel nicht alle Tage zugeführt werden. Nach der Grösse derselben solle in jeder Abtheilung ein oder zwey Fleischbänke, und ein Schankhaus, das die Schänke auf die Gasse hat, errichtet, und dazu ein besonderer Platz festgesetzt werden, auf welchen zu bestimmten Stunden des Tages die Bedürfnisse verkauft werden. Auch soll jeder dieser Orte bewachet werden, damit die Vermischung der Leute gehindert sey. Die Bey- schaffung der Bedürfnisse soll den Hausvätern allein zustehen, den Kindern und jungen Leuten aber das Herumlauffen in den Gässen ganz verbothen seyn. Endlich soll jeder Familie aufgetragen werden, sich mit jenen Bedürfnissen, welche dem Verderben nicht ausgesetzt sind, auf 14 Tage jedesmahl zu versehen, den Armen aber sollen diese Bedürfnisse ohnentgetlich mityetheüt, und jedem Hause die Reinigungsmittel vorhinein abgereicht werden. Wenn Vorkehrungen getroffen sind, dass die Vermischung der Gesunden mit den Kranken oder suspekten Personen unmöglich ist, so kann man auch junge Leute und Kinder von der freyen Luft nicht berauben. Es hängt alles von einer beständigen und strengen Aufsicht ah. Fünftens. Jede Ortschaft ist nach dem Verhältnisse ihrer Grösse unter mehrere beeidigte, aber auch besoldete Aufseher abzutheilen, deren jeder ein oder zwey Diener zugegeben werden; diese Aufseher werden bewirken, dass alle, die vorläufige Beyschaffung der Lebensmittel, die Reinigung, und andere nothwendige Dinge betreffende Vorschriften den Einwohnern bekannt gemacht , und ron denselben gehalten, auch die entdeckte Kranke dem Wund- Arzte angezeigt werden, der sie, wenn sie mit der Pest behaftet sind, alsdann in die Spitäler übersetzen lässt. Andere mit der Pest nicht behaftete Kranke müssen in gereinigte Häuser, oder in irgend eine Abtheilung ihres eigenen Hauses verlegt werden. Die Aufseher und Wundärzte sind vom Arzte zu unterrichten, dass sie sich von der Ansteckung hüthen, und können dann zugleich auch die mit der Pest nicht angesteckte Kranken behandeln. Vorsichtiger und nothwendig ist es, dass die Kranken, welche mit der Pest nicht behaltet sind, nicht von eben demselben Arzte behandelt werden, welcher die Pest-Kranken besorgt, Auch muss der Arzt durch die Umstände und Zufälle ganz überzeugt seyn, dass der Kranke von der Pest angesteckt sey, ehe er ihn in das Pest-Spital übersetzt. Sechstens. Bevor die Einwohner, welche von der Pest übergeblieben sind, zur Reinigung der Häuser, und ihrer Geräthschaften sehr eilten, sollen aus den ganz avsgestorbenen Häusern jene Geräthschaften, welche der