Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Josephi II. imperatoris et regis

51) Häusern; Kranken, denen es an Mitteln, sich Aerzte und Arzneyen zu ver­schaffen , und an der erforderlichen Pflege zu Hause gebrechen würde, in ei­nem allgemeinen Krankenhause; Mühseligen zur Arbeit unfähigen, unheilba­ren , und durch Grauen und Abscheu erweckende Gebrechen und Krankheiten verunstalteten, oder unbehilflichen Armen in Armenhäusern, und eignen Sie- chenhäusern Zuflucht und Unterkommen zu versichern; zugleich auch denje­nigen , die sich selbst eine Erwerbung zu verschaffen ausser Stand, oder Ge­legenheit seyn möchten, Arbeit und Verdienst zuweisen zu lassen. Jedoch von welchem Umfange auch diese Polizeyanstalten sind, so scheint es nicht wohl möglich, dass sie die Armuth in dem weitläuftigsten Verstände des Wor­tes , ganz umfassen, und dass es nicht immer Nothdürflige geben sollte, die entweder unter die vorgenannten Klassen der Armen nicht gehören, oder auch durch einen Zusammenfluss von Umständen, an der durch die Armenhäuser bereiteten Hilfe Theil zu haben, ausser Stand gesetzt sind. Diese nothdürftigen Menschen und Bürger sind es, welche auf die Pri- vatwohlthätigkeit ihrer Mitmenschen, ihrer Mitbürger ihre Hoffnung bauen; welche sich berechtigt halten, von den Gesinnungen der Religion, der allgemeinen Menschenliebe, von dem durch so viele Beweise bestättiglen wohl­tätigen Karakter der Einwohner dieser Hauptstadt und Provinz erwarten zu dürfen, dass sie in Mitte des gemeinschaftlichen JVohlstandes und Uebcrflus- ses sich nicht, dem Mangel und Elende Preis gegeben sehen. Wenn die JVohlthaten des Adels, der Klerisey, der angesehensten Bür­ger, und selbst des arbeitsamen Volkes, das von den Erwerbungen seines Schweisses die Noth seiner Mitmenschen zu erleichtern, so geneigt war, wenn diese häufigen bis nun erwiesenen Wohltaten nicht genugsam ergiebig, und grossenlheils ohne Wirkung zu seyn schienen; so kam es daher, dass die Pri- vatmildthätigkeit ohne Richtung sich selbst überlassen, und ihr bey dem Zusammenflüsse würdiger und unwürdiger Menschen, die Wahl beinahe un­möglich gemacht ward. Man erweist also ohne Zweifel den Herzen aller gut- thätigen Menschen, dem Staate, und der wahren Armuth einen we­sentlichen Dienst, wenn man die Privatwohlthätigkeit geicissermassen aufklä­ret , und auf diejenigen Gegenstände leitet, denen sie das Gute, so sie erweist, ohnehin vorzüglich bestimmet hat. Das ist die eigentliche Absicht des unter der Benennung der Jereini­gung aus Liebe des Nächsten zu errichtenden Armeninstituts, welches Seine Majestät wegen seiner allgemeinen Anwendbarkeit auf alle ge­sellschaftlichen Verfassungen, und da, es sich mit allen religiösen Meinungen verträgt, beslättiget, und dessen Einführung, in der Hauptstadt und auf dem Land, genehm gehalten haben. Jederman, dem die Erfüllung der edelsten Menschen und Relt- g i o nsp fl i c h t an Herzen liegt, der für die Noth seiner Mitgeschöpfe Gefühl, und für die Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen Eifer und Antheil- nehmung hat, wird diesem Institute beizutreten, eingeladen. Jeder kann sich demselben unter selbst gewählten Bedingnissen zugesellen: nur werden die sich vereinigenden Mitglieder ersucht, zur Erreichung des ausgesteckten Ziels, ihre JVohlthaten dieser öffentlichen Anstalt anzuvertrauen, und ihr die zweckmäs­sige Verwendung zu überlassen. Da dieses Institut ganz die Frucht einer fr ey willigen Je r ein, i- 0 u n g, vom gegenwärtigen oder künftigen Zwange, oder von Eindringen e* öffentlichen Ansehens gesichert seyn, und den Beitritt seiner Glieder nur (er J eherzeugung von seiner Nutzbarkeit zu danken haben soll, so legt man nein

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