Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Josephi II. imperatoris et regis
60 eine allgemeine Heber sicht des Plans der öffentlichen Prüfung vor: seine Absicht, die Wege das Almosen zu sammeln, die Verwendung des Eingegangenen, die Berechnung dar üb er und die Kontr olle. Die Absicht dieser Vereinigung ist, w all re Arme zu vers or- gen, und in einer damit verknüpften Folge, die Betteley sobald als möglich abzustelleti. Die Almosenzuflüsse werden auf zweyerlei Art eingesammelt: durch Unterzeichnung, oder durch Sammlung in sogenannten Ar- menbüchsen. Die Unterzeichnung geschieht, dass sich die Mitglieder schriftlich erklären, in monatlichen oder vierteljährigen Theilzahlungen einen g e- w is sen Beitrag zu leisten. Und man richtet sein Ersuchen an die ansehnlicheren und vermöglicheren Freunde der Menschheit , dass sie die ihren zugedachten Wohlthaten sich den Weg der Unter Zeichnung gefallen lassen möchten! Sie werden dadurch auf eine zweifache Art Gutthäter der Armuth; erstens durch eignen Beitrag; dann dadurch, dass sie durch ihren Vorgang dem Publikum ein rühmliches Beispiel geben, und gutgesinnte Leute, die aber manchmal die ersten Schritte zu thun zu furchtsam sind, zur Nachfolge Ermuntern. Uebrigens gehet die Absicht dieser Einzeichnung bloss dahin, um einigermassen über den Hauptzufluss mit sich selbst zu Rechnung gehen, und wenigsten von einem Jahre zum anderen auf einen Fond sicher zählen zu können. Aber man verpflichtet sich hiemit vor den Augen aller Welt, dass diese Unterzeichnung nie in eine gezwungene, ja nicht einmal in eine durch Zudringlichkeit erpresste Gabe ausarten, nie, weder für gegenwärtig, noch zur Fortsetzung zu einer Pflicht erwachsen soll. Dadurch vorzüglich unterscheidet sich dieses zum Besten der Armen errichtete Institut von allen anderen, besonders von den eigentlichen Polizeyanstalten, dass alles von der freywill i g en Wohlthdtigkeit der Menschenliebe erwartet, niemanden eine grössere Verbindlichkeit auf geleget wird, als die seines eigenen w ohlthä- tigen Herzens. Auch auf die Grösse des Beitrags soll bey der Unterzeichnung nicht gesehen werden! Die Edelmuth der Absicht gibt der kleinsten Gabe eitlen hohen Werth, und niemand ist fähig, noch berechtigt, die Freygebigkeit des Dritten zu beurtheilen. Bei minderen Beiträgen wird man vielmehr nach dem Gesetze der Nächstenliebe sich von dem Geber überzeugt halten, dass ein öffentlicher grösserer Beitrag seinen Gesinnungen minder zusagt, und er seine Liebeswerke lieber im Stillen ausübet. Die Eins am m lung soll durch eigene Leute geschehen, welche die Häuser mit geschlossenen Büchsen abgehen, und um eine Gabe ansprechen werden. Anfänglich wird sie von acht zu acht Tagen, nach der Hand in derjenigen Zeit fr ist vorgenommen werden, welche die Umstände und der Fortgang des Instituts anrathen dürften. Sollte der Wunsch und die Hoffnung eitel seyn, dass einige vom Adel, der Geistlichkeit, vom Handels stande, und anderen Klassen der Bürger , wenigstens anfangs die Almosensammlung mit den Büchsen, oder auch auf die Unterzeichnungsbögen, freywillig über sich nehmen, und durch diese erbauliche Handlung den glücklichen Fortgang des Instituts zu beförderen, grosssmüthig genug seyn werdend Um das einfliessende Almosen der Absicht, sowohl des Instituts als der in jedem Pfarrbezirke beitragenden Wohlihäter gemäss, zu verwenden, wird eine allgemeine A r- menb e s ehr eib ung vorausgehen, welche durch die schon bestehende Seelenbeschreibung sehr erleichtert, mit der zugesagten thätigen Unterstützung